_ ARCHIV 2021 aus Steuern & Recht
Dezember 2021
Aufbewahrungsfristen 2022
23.12.2021
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung gemacht, d.h., wenn die letzten Buchungen erfolgten, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt wurde. Bei Handels- oder Geschäftsbriefen beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem sie empfangen bzw. abgesandt wurden. Für Buchungsbelege oder sonstige Unterlagen ist der Schluss des Kalenderjahres ihrer Entstehung maßgebend. Wurden beispielsweise im Jahr 2011 die letzten Buchungen für das Jahr 2010 gemacht und der Jahresabschluss erstellt, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2011, dauert 10 Jahre und endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2021. Ab dem 1.1.2022 können alle Unterlagen für das Jahr 2010 vernichtet werden. Hinweis: Die Aufbewahrungsfrist endet nicht, wenn das Finanzamt bis zum 31.12.2021 schriftlich eine Außenprüfung ankündigt. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass alle Steuerbescheide bestandskräftig sind. Ein nach § 165 AO vorläufiger Steuerbescheid wird erst bestandskräftig, wenn er für endgültig erklärt wird. Dies kann auch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren sein. Ist ein Verfahren vor dem Finanzgericht, Bundesfinanzhof oder Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, wird der Steuerbescheid ebenfalls nicht bestandskräftig.
Rechnung und Leistungsbeschreibung
23.12.2021
Der BFH hat entschieden, dass die gesetzlich geforderte „handelsübliche Bezeichnung“ für die Art einer Lieferung keine erhöhte Anforderung für den Vorsteuerabzug darstellt. In einem BMF-Schreiben wurde daher nochmal klargestellt, dass die Leistungsbeschreibung abhängig vom Einzelfall ist. Die Bezeichnung muss so genau sein, dass sie sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen kann und die Lieferung auch nicht doppelt abgerechnet werden könnte. Im Zweifel muss der Unternehmer nachweisen, dass die Bezeichnung auf seiner Handelsstufe der handelsüblichen Art entspricht, z.B. wenn nur die Gattung angegeben wird wie „Jeans, Bluse“. Die Bezeichnung muss allgemein gängig sein und darf nicht nur gelegentlich verwendet werden.
Bei sonstigen Leistungen hingegen muss die Art der sonstigen Leistungen eindeutig beschrieben werden. Allgemeine Angaben wie z.B. „Beratung, Dienstleistung, Reinigung“ allein sind nicht ausreichend.
Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht
23.12.2021
Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2020 bekanntgegeben. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel der Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne eines Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO).
Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Schätzung nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Richtsätzen abweichen.
Die Richtsatzsammlung dient vorwiegend Betriebsprüfern bei ihrer Prüfungstätigkeit. Auch Veranlagungsstellen ziehen die Richtsätze zu Schlüssigkeitsprüfungen heran. Die Richtsätze ermöglichen dem Betriebsprüfer, die Kennzahlen des zu prüfenden Betriebs mit denen der Richtsatzsammlung für die entsprechende Branche zu vergleichen. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung oder der Einnahmen-Überschussrechnung des zu prüfenden Betriebs normalisiert und anschließend den Richtsätzen gegenüber gestellt.
Verbuchung von Corona-Hilfen z.B. Rückzahlungen
17.12.2021
Die Überbrückungshilfen stellen wie die Soforthilfen Betriebseinnahmen dar. Es gibt keine Steuerbefreiungsvorschrift. Dies gilt auch für die Neustarthilfe von Soloselbständigen. In der Buchhaltung liegen regelmäßig sonstige Erträge vor.
Besonders zum Jahreswechsel stellt sich dabei die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Erträge zu erfassen sind. Während Einnahmenüberschussrechner ohne große Diskussion vom Zufluss ausgehen können und bei Zahlungseingang einen Ertrag buchen, müssen Bilanzierer schon genauer hinschauen. Sie dürfen Erträge nur ausweisen, wenn diese auch tatsächlich realisiert werden. Wie auch schon bei den Soforthilfen kann unter Umständen trotzdem eine Bilanzierung im Jahresabschluss notwendig sein, wenn noch kein Bescheid vorliegt und noch kein Geld eingegangen ist. Kann der Steuerpflichtige bei der Beantragung fest mit einem gleichlautenden Bescheid rechnen, so fällt der Ertrag noch ins alte Jahr. Liegt kein abweichendes Wirtschaftsjahr vor, sind deshalb z.B. beantragte November- und Dezemberhilfen regelmäßig bereits in der Bilanz 2020 zu aktivieren, wenn keine Rückzahlungsgründe vorliegen.
Außerdem stellt sich die Frage, wie Rückzahlungen von zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfen zu erfassen sind. In der Regel wurden die Unternehmen im Jahr 2021 zur Rückzahlung aufgefordert. Laut dem Finanzministerium Schleswig-Holstein ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Verpflichtung bereits in der Bilanz des Wirtschaftsjahrs gebucht wird, das im Jahr 2020 endet. Bei Einnahmenüberschussrechnern hingegen erfolgt die Berücksichtigung bei Abfluss der Rückzahlung.
Verlängerung von Steuererleichterungen
17.12.2021
Die steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Pandemie erreichen die nächste Runde. Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass eine zinslose Stundung von Steuerforderungen noch bis 31.03.2022 möglich ist. Betroffene müssen den Antrag auf Stundung bis spätestens 31.01.2022 stellen. Die Stundung gibt es für Steuerbeträge, die bis zum 31.01.2022 zu zahlen sind. Für diese ist anschließend noch eine Stundung bis 30.06.2022 mit Ratenzahlungen möglich. Auch von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich entstehender Säumniszuschläge soll bei Betroffenen bis 31.01.2022 abgesehen werden.Außerdem können Einkommens- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2021 und 2022 weiterhin bis 30.06.2022 im vereinfachten Verfahren herabgesetzt werden. Mit denselben Voraussetzungen kann eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke für 2021 und 2022 beim Finanzamt beantragt werden. Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer selbst sind regelmäßig separat bei den jeweiligen Behörden = i.d.R. den Gemeinden zu stellen. Nicht nur steuerliche Erleichterungen wurden verlängert, auch die Corona-Wirtschaftshilfen gibt es bis 31.03.2022. Die Überbrückungshilfe III Plus kann bis 31.03.2022 beantragt werden und wird als „Überbrückungshilfe IV“ weitergeführt. Die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III und die November- und Dezemberhilfen wurde bis 31.12.2022 verlängert.
Fahrtenbuch und kleine Fehler
02.12.2021
Das Finanzamt überprüft ein Fahrtenbuch auf Richtigkeit. Dies kann es aber nicht so überspitzen, dass eine Anwendung fast immer ausgeschlossen werden kann. Das Finanzgericht Niedersachsen urteilte, dass das Finanzamt wegen Verwendung von Abkürzungen für Orte und Kunden sowie abweichende Kilometerangaben zwischen Routenplaner und Aufzeichnungen und die fehlende Ortsangabe von Hotelübernachtungen und Tankstopps nicht dazu führt, dass das ganze Fahrtenbuch zu verwerfen ist, wenn die Angaben ansonsten plausibel, vollständig und richtig aufgezeichnet wurden.
Aufbewahrung von Rechnungen
02.12.2021
Das BMF hat zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 16.11.2021).
Danach wird Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE wie folgt geändert:
„Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung.“
Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2021 wird es nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung erfüllt wird.
Covidleistungen und Umsatzsteuer
01.12.2021
Leistungen, die einhergehen mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie dürfen im Jahr 2020 und 2021 aus Billigkeitsgründen umsatzsteuerfrei behandelt werden. Die Steuerfreiheit ergibt sich für Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen, bei den keine systematische Gewinnerzielung vorliegt aus § 4 Nr. 18 UStG. Es handelt sich um Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden.
Dazu zählt auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumen und Sachmitteln. Die Steuerfreiheit ist auch möglich, wenn Leistungen an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts erbracht werden, die ihrerseits Leistungen zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie erbringen. Auf die Steuerbarkeit der Leistungen dieser Körperschaften kommt es nicht an.
Leistende Unternehmer haben als Folge keinen Vorsteuerabzug auf die mit den steuerfreien Umsätzen in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen.
November 2021
Kleine Photovoltaikanlagen und Gewinnerzielungsabsicht
24.11.2021
Mit BMF-Schreiben v. 29.10.2021 wurde die Vereinfachungsregelung (Fiktion der Liebhaberei) für kleine Photovoltaikanlagen (bis 10,0 kW/kWp) insgesamt überarbeitet.
Eine Photovoltaikanlage (bis 10,0 kW/kWp installierte Leistung) oder ein BHKW (bis 2,5 kW elektrische Leistung) ist begünstigt, wenn sie/es nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren (sog. ausgeförderte Anlage) in Betrieb genommen wurde. Der erzeugte Strom darf nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Schädlich ist eine Nutzung des Stroms durch einen Mieter oder zu eigenbetrieblichen Zwecken.
Auch Anlagen, die sich auf Mehrfamilienhäusern befinden, können damit nunmehr begünstigt sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch für Anlagen, die im Eigentum eines Mieters (= nicht des Grundstückseigentümers) stehen, kann die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden.
Die Finanzverwaltung sieht alle Photovoltaikanlagen (und/oder Blockheizkraftwerke) eines Steuerpflichtigen als einheitlichen Gewerbebetrieb an. Dies gilt auch dann, wenn die Photovoltaikanlagen sich auf verschiedenen Grundstücken befinden. Bei der Prüfung der 10,0 kW/kWp-Grenze sind alle (!) Anlagen einer steuerpflichtigen Person zu addieren. Es ist nicht möglich, den Antrag nur für einzelne Anlagen zu stellen.
Wie bislang auch ist der Antrag (Achtung: zeitliche Befristungen!) in jedem Fall beim örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag führt nicht zur Versagung des umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzugs.
Roboter und Bilanzierung
23.11.2021
Die Digitalisierung im Rahmen des wirtschaftlichen Wandels bringt auch stetige Veränderungen im Rechnungswesen mit sich. Es stellen sich zum Beispiel Fragen nach der Art der Wirtschaftsgüter, der Bewertung, der Abschreibung und der Nutzungsdauern. In diesem Zusammenhang kann steuerlich seit 2021 für sogenannte „digitale Wirtschaftsgüter“ von einer Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden.
Immer mehr kommt aber in vielen Bereichen auch künstliche Intelligenz in Form von Robotern zum Einsatz, wie Saugroboter, Industrieroboter und Transportroboter. Die Frage ist also, wie sind der Roboter und seine Software zu bilanzieren?
Roboter sollen in der Regel körperliche Arbeiten erleichtern. Die künstliche Intelligenz des Roboters, also seine Software stellt somit ein Bestandteil dar, welcher losgelöst nicht genutzt werden kann. In der Bilanz liegt somit regelmäßig ein abnutzbares bewegliches Anlagegut vor, das aus dem Roboter mit seiner Software besteht. Die Software wird mitaktiviert. Ein separates immaterielles Wirtschaftsgut liegt nicht vor. Maßgebend sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Daraus folgt, dass der Roboter steuerlich nicht nur linear, sondern auch degressiv abgeschrieben werden kann. Ebenso kommen ggf. die Vereinfachungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter und Poolabschreibungen sowie die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG in Frage.
Allerdings ergibt sich eine verkürzte Nutzungsdauer laut dem BMF-Schreiben für digitale Wirtschaftsgüter in den meisten Fällen nicht. Digitale Wirtschaftsgüter sind in dem Schreiben abschließend aufgezählt, der Roboter müsste daher explizit genannt werden.
Oktober 2021
Onlineplattformen und Umsatzsteuer
29.10.2021
Der Online-Waren- und Dienstleistungs-Handel wächst rasant. Landesgrenzen sind dabei regelmäßig kein Hindernis. Die umsatzsteuerlichen Regelungen werden daher immer weiter an die neuen Rahmenbedingen angepasst. Probleme, die sich aufgrund von grenzüberschreitendem Handel ergeben, sollen verringert und der bürokratische Aufwand vermindert werden. So gab es in den letzten Jahren bis 2021 einige Änderungen.
Besonderes Augenmerk fällt umsatzsteuerlich auf die Online-Plattformbetreiber und ähnliche Anbieter. Grundsätzlich müssen verschieden Fallkonstellationen unterschieden werden, um zur korrekten umsatzsteuerlichen Beurteilung zu kommen. Wichtig ist dabei vordergründig, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, die z.B. über eine Plattform angeboten wird und an wen diese geht, also ob Empfänger ein umsatzsteuerlicher Unternehmer oder Nichtunternehmer bzw. besonderer Unternehmer ist. Dazu zählen Kleinunternehmer, solche die nur steuerfreie Umsätze ausführen (z.B. Ärzte, Wohnungsvermieter) oder durchschnittssatzbesteuerte Land- und Forstwirte.
Im Jahressteuergesetz 2020 wurden im Rahmen des Digitalpakets einige Änderungen umgesetzt, die zum 01.07.2021 in Kraft getreten sind.
Für Lieferungen innerhalb der Mitgliedsstaaten an Empfänger, die keine Vollunternehmer sind, wurde die alte Versandhandelsregelung von der Regelung über den Fernverkauf abgelöst. Vereinfacht wurde, dass hier nicht mehr die Lieferschwellen der einzelnen EU-Staaten anzuwenden sind, sondern eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro für Lieferungen in alle Staaten zusammen mit elektronischen Dienstleistungen. Dies dürfte allerdings dazu führen, dass viel mehr Unternehmen von einer Ortsverlagerung ins Bestimmungsland betroffen sind. Damit sich diese nicht in jedem Land registrieren müssen, gibt es das OSS (One-Stop-Shop)-Verfahren, bei dem die Meldungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern läuft. Das OSS-Verfahren hat das bis dahin durchgeführte MOSS-Verfahren für elektronische Dienstleistungen abgelöst. Kommt der Fernverkauf aus einem Drittland in ein EU-Land, das nicht das Zielland der Beförderung oder Versendung ist, gilt das Zielland als maßgeblich Ort.
Unternehmer aus Drittländern können das IOSS (Import-One-Stop-Shop-Verfahren) in Anspruch nehmen. Tun Sie dies, so gibt es eine Bagatellgrenze bis 150 Euro für steuerfreie Einfuhren.
Außerdem wurde ein fiktives Reihengeschäft eingeführt. Online-Plattformen usw., die die Lieferung einer Ware nur vermitteln, sind hiervon betroffen. Es wird fingiert, dass Sie selbst Empfänger und Lieferer der Ware werden.
Angepasst wurde auch die Haftung für die elektronische Schnittstelle, die seit 2019 bereits für elektronische Marktplätze galt. Die Haftung kann durch eine Bescheinigung gem. § 22 f UStG ausgeschlossen werden.
Da der Online-Handel besonders auch bei vielen kleineren Unternehmen an Bedeutung zunimmt, ist auf die korrekte umsatzsteuerliche Handhabung und Durchführung besonderes Augenmerk zu legen.
Rückstellung für Steuernachforderungen
29.10.2021
Rückstellungen für Steuernachforderungen sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung regelmäßig im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu bilden sind.
Wenn der Jahresabschluss bearbeitet wird, sind daher die Steuerrückstellungen für das entsprechende Jahr einzubuchen. Was passiert allerdings, wenn der Betriebsprüfer vor der Tür steht? Durch den BFH entschieden ist, dass bei einer Steuerhinterziehung eine Rückstellung für die Mehrsteuern erst gebucht werden kann, wenn der Betriebsprüfer bestimmte Sachverhalte beanstandet. Erst in diesem Zeitpunkt kann der Steuerpflichtige konkret mit der Inanspruchnahme rechnen.
Das Finanzgericht Münster urteilte nun im Juni 2021, dass dies auch für Steuernachforderungen gilt, die sich aufgrund einer Betriebsprüfung ergeben, obwohl keine Steuerhinterziehung vorliegt. Klar ist jedenfalls, dass keine Rückstellung gebildet werden kann, wenn die Betriebsprüfung ins Haus steht und man deshalb allgemein mit einer Steuernachzahlung rechnet.
Dass aber eine Rückstellung im Jahr der wirtschaftlichen Entstehung möglich ist hat das Finanzgericht verneint, wenn die Steuernachzahlung aufgrund der vom Betriebsprüfer aufgedeckten Sachverhalte entsteht und keine Steuerhinterziehung vorliegt. Die Klägerin könnte somit die Rückstellung erst im Jahr der Beanstandung einbuchen. Da es hier um Lohnsteuer ging wirkt sich diese im Weiteren auch auf die Steuerlast auf.
Die Frage wurde bisher noch nicht abschließend geklärt. Die Revision vor dem BFH wurde daher zugelassen.
Leerstand und Vorsteuerberichtigung
19.10.2021
Grundlage für den Vorsteuerabzug ist unter anderem die Verwendung für Abzugsumsätze, also Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Kommt es bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, später zu einer Änderung der Verhältnisse, muss die Vorsteuer ggf. anteilig berichtigt werden. Bei Grundstücken gilt hier ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren.
Damit musste sich jüngst der BFH beschäftigen. Im Einzelnen ging es um eine Cafeteria, die an einem Pflegeheim angebaut wurde. Besucher konnten diese durch eine Außentür erreichen und die Heimbewohner durch eine Tür im Speisesaal. Es wurde angenommen, dass die Umsätze zu 10 % steuerfrei an die Heimbewohner und zu 90 % steuerpflichtig an andere Besucher ausgeführt wurden. In diesem Verhältnis wurde ein Vorsteuerabzug gewährt. Das Finanzamt wollte allerdings später eine weitere Berichtigung der Vorsteuer durchführen, da die Cafeteria ab dem sechsten Jahr keine steuerpflichtigen Warenumsätze mehr hatte.
Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige und klagte. Aber das Finanzgericht ging ebenfalls davon aus, dass keine Absicht mehr zur Nutzung von steuerpflichtigen Umsätzen vorlag und nur noch steuerfreie Umsätze getätigt worden.
Allerdings stand die Cafeteria bis auf das Sommerfest und die Weihnachtsfeier des Heims leer. Auch die Heimbewohner konnten außerhalb der Veranstaltungen die Cafeteria nicht mehr besuchen.
Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses hat nun die Fragen nach dem Leerstand und einer geänderten Verwendungsabsicht zu klären. Eine Berichtigung der Vorsteuerabzugs wäre nur noch anteilig für den Umfang der Verwendung durchzuführen.
Sanierungsgewinne steuerfrei
19.10.2021
Die weltweite Corona-Pandemie hat die Wirtschaft vor enorme Herausforderungen gestellt, die nahezu jeden Sektor beeinflussen. Aufgrund der zahlreichen Einschränkungen sind viele Unternehmen finanziell von den Auswirkungen betroffen. Durch staatliche Hilfen wie zum Beispiel die Überbrückungshilfen, steuerliche Unterstützungen wie der erhöhte Verlustrücktrag und pauschale Verlustverrechnung, Herabsetzungen von Vorauszahlungen und Verlängerungen der Abgabefristen aber auch die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht wurden Betriebe unterstützt, die durch die Pandemie in finanzielle Notlage geraten sind.
Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen rückt nun steuerlich auch die Befreiungsvorschrift nach § 3 a EStG mit § 7 b GwstG für Sanierungsgewinne in den Vordergrund.
Dabei könne Erträge aus dem Schuldenerlass von Gläubigern oder bei natürlichen Personen auch die Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzverfahren als einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerfrei behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Es kommt auf eine unternehmensbezogene Sanierung an, also ob eine Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Unternehmens sowie die Sanierungseignung des Forderungsverzichts sowie die Sanierungsabsicht der Gläubiger vorliegt.
Kommen demnach steuerfreie Sanierungsgewinne in Frage, besteht ein Verpflichtung zur Ausübung gewinnmindernder steuerlicher Wahlrechte im Jahr des Schuldenerlasses und im darauffolgenden Jahr. Zu nennen wären hier beispielsweise Teilwertabschreibungen, Sofortabschreibungen für GWG, Bildung einer § 6 b – Rücklage usw.
Außerdem gilt eine Abzugsverbot für Sanierungskosten vom laufenden Gewinn. Diese mindern den Sanierungsertrag im Vorjahr und Sanierungsjahr.
Um eine doppelte steuerliche Begünstigung auszuschließen, sind vom verbleibenden Sanierungsertrags die vortragsfähigen Verluste in einer gesetzlichen Reihenfolge abzuziehen. Dafür gelten etwaige Verlustabzugsbeschränkungen nicht.
Betroffene Unternehmen können somit von der Steuerfreiheit profitieren, wenn sie dementsprechende Nachweise vorlegen.
Steuerzinssatz verfassungswidrig
05.10.2021
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die aktuellen Verzinsungsregelungen für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG begründet dies u. a. mit der Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Außerdem liege nach Auffassung des BVerfG eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, zumal der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wurde. Dass das BVerfG diese Ungleichbehandlung erst für Verzinsungszeiträume ab 2014 feststellt, liegt daran, dass bis in dieses Jahr hinein regelmäßig noch Habenzinsen erzielt werden konnten.
Für die Jahre ab 2014 bis 2018 stuft das BVerfG die Regelungen zwar für verfassungswidrig ein, Steuerpflichtige können aber dennoch keine Rückzahlung vom Fiskus verlangen. Die verfassungswidrigen Verzinsungsregelungen dürfen zu Gunsten der Finanzkassen für alle bis einschließlich in das Jahr 2018 Verzinsungszeiträume weiter angewendet werden.
Erst ab Verzinsungszeiträumen, die in das Jahr 2019 fallen, versagt das BVerfG die Anwendung der bisherigen Regelungen mit der Folge, dass Steuerpflichtige eine Rückzahlung erwarten können bzw. das Finanzamt Erstattungszinsen zurückfordern kann. Der Gesetzgeber ist außerdem verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Vorsteuer bei Arbeitnehmer-Bewirtung
05.10.2021
Als Kleinbetragsrechnungen gelten Rechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 Euro (incl. Umsatzsteuer). Diese müssen keine Empfängerangaben enthalten. In vielen Fällen werden Rechnungen für Hotelübernachtungen oder Bewirtungen von Arbeitnehmern eines Unternehmens nicht an das Unternehmen, sondern an den jeweiligen Arbeitnehmer adressiert. Somit versagte die Finanzverwaltung in diesen Fällen den Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber. Hier kann aber argumentiert werden, dass bei Kleinbetragsrechnungen kein Empfänger angegeben werden muss. Daraus folgt zudem, dass der Rechnungsaussteller diese Rechnungen nicht berichtigen muss. Allerdings müssen Hotelübernachtungs- und Bewirtungsrechnungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 250 Euro richtig adressiert sein, damit der Vorsteuerabzug nicht gefährdet ist.
Frist Steuererklärungen 2020 – 31.10.2021
05.10.2021
Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben, endet die Abgabefrist grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Wird ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung einer Erklärung beauftragt, endet die Abgabefrist grundsätzlich erst mit Ablauf des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 wurden um drei Monate verlängert. In nicht beratenen Fällen müssen die Steuererklärungen für 2020 daher regelmäßig bis zum 31. Oktober 2021 (bzw. bis zum nächstfolgenden Werktag) und in beratenen Fällen bis zum 31. Mai 2022 beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.
September 2021
Umsatzgrenze und Buchführungspflicht
30.09.2021
Die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht war bisher abweichend von der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung zu berechnen. Das BMF regelt, wie die angepasste vereinheitlichte Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze anzuwenden ist. Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer v. 2.7.2021 ist die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) an die Berechnungsmethode der Umsatzgrenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG) angepasst worden. Dies führt dazu, dass viele steuerfreie Umsätze vom maßgebenden Gesamtumsatz abgezogen werden können und damit die Buchführungspflicht in weniger Fällen greift. Das BMF führt aus, dass die neue Berechnung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht erstmals für Umsätze der Kalenderjahre gilt, die nach dem 31.12.2020 beginnen.
Aktive RAP bei geringer Bedeutung
30.09.2021
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen.
Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind aktive RAP zu bilden.
Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zum Ansatz von RAP auf wesentliche Fälle entnehmen. Somit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven RAP in Fällen von geringer Bedeutung. Daher mussten für die streitgegenständlichen Aufwendungen in den Streitjahren aktive RAP angesetzt werden.
Kampf gegen Korruption und Betrug
06.09.2021
Mit dem Start der Ermittlungstätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft beginnt ein neues Kapitel im Kampf gegen Korruption und Betrug. Hier wird seitens der Politik ein großer Schritt zur effektiveren Bekämpfung grenzüberschreitender Wirtschaftskriminalität und ein klares Signal gegen den Missbrauch von EU-Geldern gesehen. Die neue EU-Strafverfolgungsbehörde ist dZinsuie weltweit erste supranationale Staatsanwaltschaft. Sie ist unabhängig und wird Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union wie Subventionsbetrug, Korruption und Mehrwertsteuerbetrug verfolgen. Bislang beteiligen sich 22 EU-Staaten, wobei Ungarn und Polen nicht dabei sind. Die Zentrale liegt in Luxemburg.
Zinsurteil Bundesverfassungsgericht
06.09.2021
Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind seit 2014 verfassungswidrig. Das gelte für Steuernachzahlungen wie für -erstattungen, so das Bundesverfassungsgericht. Steuerbescheide mit Verzinsungszeiträumen ab 2019 müssen korrigiert werden.
Der von Finanzämtern erhobene Zinssatz von sechs Prozent jährlich bei verspäteter Steuerzahlung sei realitätsfern und verfassungswidrig. Die Zinsen gibt es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Sie werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder -erstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Im ersten Fall profitiert der Fiskus, im zweiten der Steuerzahler. Die Höhe liegt seit Jahrzehnten unverändert bei sechs Prozent. Der Zinssatz von sechs Prozent ist ab 2019 nicht mehr anwendbar. Das Gericht ordnete eine rückwirkende Korrektur an, die allerdings nur alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 betrifft. Wie hoch der Zinssatz sein darf, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht festgelegt. Es ist jetzt Sache des Gesetzgebers bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen.
Online-Einkäufe ab 01.07.2021
06.09.2021
Zum 1. Juli 2021 treten die neuen Mehrwertsteuervorschriften für Online-Einkäufe in Kraft: Sie gewährleisten einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, vereinfachen den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und schaffen eine transparentere Preisgestaltung und Auswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher. Am 28. Juni 2021 hat die Europäische Kommission zudem einen Bericht über aktuelle Steuertrends veröffentlicht.
Dem Bericht zufolge sind die Steuereinnahmen in der EU im Jahr 2019 gestiegen und lagen bei 40,1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP), jedoch wird für 2020 und 2021 ein Rückgang erwartet.
August 2021
Arbeitszimmer bei Veräußerung
05.08.2021
Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und widerspricht somit der Auffassung der Finanzverwaltung.
Flutkatastrophe – Spendenabzug
05.08.2021
Mit einer Geldspende kann den Hochwasseropfern effektiv geholfen werden, diese kann unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich absetzbar sein. Voraussetzung ist, dass der Spendenempfänger eine anerkannte gemeinnützige Organisation ist, wie etwa das DRK, die DLRG oder das THW. Bei Kleinspenden unter 300 Euro reicht ein Zahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis. Bei größeren Zuwendungen muss aber eine Zuwendungsbestätigung angefordert und aufbewahrt werden. Von großen Hilfsorganisationen werden diese meist unaufgefordert zugesendet. Für anerkannte Katastrophenfälle gilt oftmals eine Sonderregelung. Die Finanzverwaltungen von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern lassen den vereinfachten Spendennachweis bis zum 31.10.2021 zu. Hier reicht unabhängig von der Höhe der Spende ein einfacher Zahlungsnachweis, z.B. der Kontoauszug. Die Spenden müssen auf ein eigens eingerichtetes Hochwasser-Sonderkonto der anerkannten Organisationen eingezahlt werden.
Steuererklärung 2020 – Fristverlängerung
05.08.2021
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen, sowie die zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert. Das BMF-Schreiben vom 20.07.2021 soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen beantworten.
In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte ein:
Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020
Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)
Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)
Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)
Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)
Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Juli 2021
Fotografieren von Privatpersonen
22.07.2021
Wer fremde Personen in der Öffentlichkeit gezielt fotografiert, ohne zuvor deren Einverständnis eingeholt zu haben, läuft Gefahr, eine Geldbuße aufgebrummt zu bekommen.
Betroffen war hier ein Mann, welcher aus dem Auto heraus auf einem Parkplatz Bilder von zwei ihm unbekannten jungen Frauen mit dem Handy gemacht haben soll. Die Frauen hatten nicht eingewilligt.
Zu welchem Zweck die Aufnahmen getätigt wurden, ist irrelevant. Die Behauptung, die Bilder allein zur Privatnutzung verwenden zu wollen, hilft also nicht weiter. Denn die so genannte Haushaltsausnahme der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) greift hier nicht, so das Amtsgericht Hamburg.
Zwar sollten Fotografien aus dem ausschließlich persönlichen und/oder familiären Bereich aus dem Anwendungsbereich der DS-GVO ausgenommen sein. In diesem Zusammenhangkomme es aber nicht darauf an, mit welchem Ziel die Bilder gemacht wurden. Vielmehr verlasse bereits die Erstellung, mithin die Anfertigung von Bildern fremder Personen in der Öffentlichkeit, den privaten Raum.
Mindestlohn ab 01.07.2021
22.07.2021
Durch die dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ist der Mindestlohn zum 1.1.2021 von 9,35 € auf 9,50 € angestiegen. Zum 1.7.2021 steigt der Mindestlohn auf 9,60 €.
Weitere Erhöhungen durch die dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns:
zum 1.1.2022 auf 9,82 €
zum 1.7.2022 auf 10,45 €
Bewirtungskosten und -rechnung
22.07.2021
Durch das Bundesfinanzministerium (BMF) wurde ein Schreiben veröffentlicht zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben.
Hier geht das BMF ausführlich auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung ein. Bei einer Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Auf dem Eigenbeleg genügen dabei die Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung. Im Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein: Inhalt der Rechnung, Erstellung der Rechnung, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und -belege, Bewirtungen im Ausland. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar und in allen offenen Fällen anzuwenden.
Überprüfung Unternehmereigenschaft
22.07.2021
Um die Finanzämter mit unerwünschter Arbeit zu entlasten, in Hinsicht auf das Ausstellen von Bescheinigungen zur Unternehmereigenschaft, hat die OFD Frankfurt eine Verfügung veröffentlicht.
Es gehört demnach nicht zu den Aufgaben der Finanzämter, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen. Abgelehnt wird daher die Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen soweit diese nicht zur Vorlage bei zentralen Erstattungsbehörden im Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Drittstaaten dienen oder für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt werden.
Juni 2021
Firmenfahrräder in der Buchführung
17.06.2021
Sogenannte Job-Bikes erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Sie entsprechen dem Zeitgeist, weil sie klimaneutral und gesundheitsfördernd sind. Dafür gibt es sogar Vergünstigungen vom Staat. Für Dienstfahrräder und Elektrofahrräder bis 25 km/h sind folgende Regeln zu beachten. Job-Bikes können nun dem Arbeitnehmer überlassen werden für dienstliche Fahrten aber eben auch für Privatfahrten. Hierbei ist zwischen angeschafften und geleasten Fahrrädern zu unterscheiden. Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad und überlässt es seinem Arbeitnehmer, so hat er daraus Anschaffungskosten und auch den Vorsteuerabzug, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Abschreibung erfolgt in der Regel über eine Nutzungsdauer von sieben Jahren. Im Leasingfall sind die laufenden Leasingraten Betriebsausgaben des Arbeitgebers aus denen auch der Vorsteuerabzug möglich ist, wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Erfolgt die Überlassung zusätzlich zum Gehalt, so ist sie derzeit lohnsteuerfrei. Anders sieht es bei einer Gehaltsumwandlung aus. In so einem Fall erhält der Arbeitnehmer Sachlohn als Gegenleistung für seine Arbeit. Er muss also einen geldwerten Vorteil von monatlich 0,25 % des Bruttolistenneupreises der Lohnsteuer unterwerfen. Umsatzsteuerlich gilt diese Regelung allerdings leider nicht. Es verbleibt bei der 1 % – Regelung vom Bruttolistenneupreis. Regelmäßig wird hier von einer entgeltlichen Leistung ausgegangen. Bei der Erfassung in der Buchhaltung ist daher besondere Sorgfalt geboten, so dass nicht höhere Werte der Lohnsteuer unterworfen werden oder zu wenig Umsatzsteuer abgeführt wird.
Ermäßigter Satz Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
17.06.2021
Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Es wurde daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2.7.2020 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2.7.2020 sind über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 weiterhin anzuwenden.
Vorsteuer bei Gebäudeleerstand
10.06.2021
Grundlage für den Vorsteuerabzug ist unter anderem die Verwendung für Abzugsumsätze, also Umsätze die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Kommt es bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmal zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, später zur Änderung der Verhältnisse, muss die Vorsteuer ggf. anteilig berichtigt werden. Bei Grundstücken gilt hier ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren.
Damit musste sich jüngst der BFH beschäftigen. Im Einzelnen ging es um eine Cafeteria, die an ein Pflegeheim angebaut wurde. Besucher konnten diese durch eine Außentür erreichen und die Heimbewohner durch eine Tür im Speisesaal. Es wurde angenommen, dass die Umsätze zu 10 % steuerfrei an die Heimbewohner erbracht wurden und zu 90 % steuerpflichtig ausgeführt wurde. In diesem Verhältnis wurde ein Vorsteuerabzug gewährt. Das Finanzamt wollte allerdings eine weitere Berichtigung der Vorsteuer durchführen, da die Cafeteria ab dem sechsten Jahr keine steuerpflichtigen Warenumsätze mehr hatte.
Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige und klagte. Aber auch das Finanzgericht ging davon aus, dass keine Absicht mehr zur Nutzung von steuerpflichtigen Bewirtungsumsätzen vorlag und nur noch steuerfrei Umsätze an die Heimbewohner getätigt wurden.
Allerdings stand die Cafeteria bis auf das Sommerfest und die Weihnachtsfeier des Heims leer. Auch die Heimbewohner konnten außerhalb der Veranstaltungen die Cafeteria nicht mehr besuchen.
Das BFH verwies die Sache allerdings an das Finanzgericht zurück. Dieses hat nun zu prüfen, ob nur eine Nutzung für die Veranstaltungen vorlag und die Cafeteria im Übrigen auch nicht für die Heimbewohner besucht werden konnte. Denn dann liegt ein Leerstand ohne Nutzung für steuerfrei Umsätze vor. Eine Berichtigung der Vorsteuerbeträge wäre nur noch anteilig für den Umfang der Verwendung für die Veranstalten durchzuführen.
Neues Wahlrecht für Personengesellschaften
10.06.2021
Die Bundesregierung hat vor kurzem ihren Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der künftigen steuerlichen Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften. Demnach können sich Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag steuerlich wie Kapitalgesellschaften behandeln lassen, mit Ausnahme der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Der Vorteil liegt in einer niedrigeren Steuerbelastung des Unternehmens, sowie der Möglichkeit zur steuerneutralen Thesaurierung von Gewinnen. Weitere steuerliche Änderungen ergeben sich bei Entnahmen aus dem Eigenkapital der Gesellschaft, sowie bei Vergütungen für die Tätigkeiten der Gesellschafter. Das in Kraft treten ist zum 01.01.2022 geplant.
Schwankende Geschäftsführergehälter als vGA
02.06.2021
Stellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, dreht es sich um einen Vermögensvorteil an den Gesellschafter oder eine nahestehende Person, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Daher gibt es besonders für beherrschende Gesellschafter bestimmte Anforderungen, die zum Beispiel an die Vertragsgestaltung gestellt werden.
Im vorliegenden Fall fehlte es an einer im Vorhinein geschlossenen Vereinbarung mit der Geschäftsführerin. Als Gesellschafterin hielt sie 100 % der Anteile. Erst im März 2018 wurde ein Anstellungsvertrag mit Wirkung ab dem Folgemonat geschlossen. Das Finanzamt wertet daher die schwankenden Gehaltszahlungen bis einschließlich März 2018 als verdeckte Gewinnausschüttung. Es begründete seine Entscheidung mit der fehlenden Vereinbarung und zweifelte aufgrund der schwankenden Zahlungen auch noch die Ernsthaftigkeit der Lohnzahlungen an. Wegen der unterschiedlichen Höhe sei eher von Gewinnausschüttungen auszugehen, zudem auch keine Lohnsteuer abgeführt wurde.
Verkürzte Nutzungsdauer IT-Software/Geräten
02.06.2021
Mit BMF Schreiben vom 26.2.2021 wurde die Nutzungsdauer von den sogenannten digitalen Wirtschaftsgütern auf ein Jahr verkürzt. Welche Hardware, Peripheriegeräte und welche Software darunter fallen ist ebenfalls in dem BMF Schreiben genau geregelt.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten kann der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abziehen. Der Abzug ist gleichermaßen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässig und gilt ab dem Kalenderjahr 2021 bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.
Die neue Regelung wirft jedoch einige Fragen auf. Regelmäßig ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Verteilungsmaßstab für die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Zumindest gilt dies soweit mehr als ein Jahr Nutzungsdauer angenommen wird. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung darf diese Abschreibung nur monatsgenau berücksichtigt werden. Bei einjähriger Nutzungsdauer ergibt sich aber keine Abschreibung, sondern ein sofortiger Aufwand bei Anschaffung, womit auch die zeitanteilige Berücksichtigung im Anschaffungsjahr keine Anwendung findet.
Mai 2021
Unternehmereigenschaft für Hundezüchter
21.05.2021
Die Unternehmereigenschaft einer Hundezüchterin hatte das SG Münster zu beurteilen. Die Dame war Züchterin für eine bestimmte Hunderasse. Sie betrieb die Hundezucht in ihrem Privathaus und bot anschließend die Welpen via Internet zum Kauf an. Die Erlöse, die sie daraus erzielten lagen sogar über der Kleinunternehmer Grenze. Das Gericht sah als erwiesen an, dass eine Unternehmereigenschaft vorliegt. Die Züchterin hatte ihre gewerbliche bzw. berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt. Unter einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit versteht das Umsatzsteuerrecht jede Tätigkeit zu Erzielung von Einnahmen, die nachhaltig ausgeübt wird. Die Art und Weise des Vertriebs und der Werbeeffekt der Internetauftritte über einen langen Zeitraum lässt daran keine Zweifel offen. Im Übrigen ist es irrelevant, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestand und wo sie die Hunde gezüchtet hatte. Dass dies in ihrem Privathaus geschah, steht der Unternehmereigenschaft nicht entgegen. Da auch noch die Kleinunternehmer-Grenze überschritten war, fällt nun auf die Umsatzerlöse reguläre Umsatzsteuer an. Gegen dieses Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BVH anhängig.
Belegausgabepflicht erleichtert
21.05.2021
Die in der Abgabenordnung verankerte Belegausgabepflicht bei elektronischen Kassen schlug in den vergangenen Monaten im Handel hohe Wellen. Denn es wurden hoher Mehraufwand und unnötige Müllberge befürchtet. Ein nun entwickelter Standard schafft endlich Erleichterungen. Der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik im bargeld- und bargeldlosen Zahlungsverkehr e. V. (DFKA) hat dies in seiner Pressemitteilung vom 06.04.2021 mitgeteilt. Die bisher von den genutzten Systemen abhängige Belegausgabe wird nun unabhängig von den Aufzeichnungssystemen folgende Standards enthalten:
- Lesbarkeit und gleiche Informationen in der elektronischen Darstellung
- Die Daten der technischen Sicherheitseinrichtungen können automatisch verifiziert werden
- Für die Verifizierung sind keine anderen Daten nötig. Es ist außerdem ein automatischer Abgleich mit anderen Beleginhalten möglich.
- Die herausgegebenen Standards wurden an die Taxonomie Kassendaten angeglichen (ebenfalls von der DFKA aufgestellt)
Die Standards verringern nicht nur den Aufwand bei den Unternehmer und Kunden, sondern auch beim Finanzamt. Durch einen QR-Code ist dem Prüfer bei einer Kassennachschau eine schnelle Prüfung der Belege möglich.
Reduzierung Gewerbemiete wegen Corona
10.05.2021
Kann die Gewerbemiete während des Lockdowns reduziert werden? Mit dieser Frage müssen sich immer mehr Oberlandesgerichte beschäftigen. Jedoch ist hier die Lage unklar, die einen Gerichte urteilen für, die anderen gegen die Vermieter. Das Kammergericht Berlin hat sich auf die Seite der Mieter geschlagen. Die Pandemie mit Lockdown und staatlichen Eingriffen sei eine Systemkrise, die die Geschäftsgrundlage der Gewerbemietverträge ins Wanken bringt. Somit sei bei derart tiefgreifenden Eingriffen eine Mietsenkung um 50 % gerechtfertigt.
Elektrofirmenwagen Vergünstigungen
06.05.2021
Wer vor einer Neuanschaffung von einem Firmenwagen steht, spielt vielleicht auch mit dem Gedanken, sich ein Elektroauto anzuschaffen. Ob die technischen Details und die Lademöglichkeiten des Kfz für die jeweiligen betrieblichen Zwecke geeignet sind, muss individuell geprüft werden. Die steuerlichen Vorteile überwiegen allemal, besonders wenn eine Privatnutzung versteuert werden muss.
Bisher war dafür der Bruttolistenpreis zu kürzen. Dabei wurde auf die Kapazität der Batterie abgestellt, was die Berechnung verkomplizierte. Außerdem gab es Sonderregelungen, wenn das Batteriesystem nachträglich angeschafft oder gemietet wurde und Abschläge wenn die Kostendeckelung greift. Für Anschaffungen in den Jahren 2019 bis 2021 wurden die steuerlichen Begünstigungen bei der Versteuerung der Privatnutzung nun erheblich vereinfacht. So sieht die Neuregelung für Elektrofahrzeuge eine Minderung des Bruttolistenpreises bei der 1 %-Regelung bzw. der Anschaffungskosten bei der Fahrtenbuchmethode auf 50 %, unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf 25 % vor. Für Hybridfahrzeuge erfolgt ebenfalls der hälftige Ansatz, wenn eine elektrische Mindestreichweite von 40 km oder eine CO²-Emission bis zu 50 g/km nicht überschritten wird. Wird dies nicht erfüllt, erfolgt immer noch eine Kürzung des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten in Abhängigkeit der Batteriekapazität. Noch mehr Vergünstigungen gibt es für die Nutzungsentnahme von Fahrrädern. Ein Wermutstropfen ist, dass sich die Umsatzsteuer nicht von den geminderten Beträgen bemisst. Trotzdem sind die steuerlichen Auswirkungen spürbar. Außerdem sind auch die Finanzierungsentgelte in der Gewerbesteuer vermindert bei den Hinzurechnungen zu berücksichtigen. Für Elektronutzfahrzeuge und -fahrräder wurde zudem eine Sonderabschreibung eingeführt. Und auch wenn Sie als Arbeitgeber Elektroautos an Ihre Arbeitnehmer überlassen, greifen die steuerlichen Begünstigungen. Zumindest aus steuerlicher Sicht, kann daher für die Alternative „Elektrofahrzeug“ bei Neuanschaffungen mehr als ein Pluspunkt verbucht werden.
Sonderausstattung Firmen-PKW
06.05.2021
Für die Versteuerung von Privatfahrten mit dem Firmen-PKW kann man Geld sparen, wenn man bei der Anschaffung einige Regeln berücksichtigt. Nutzen Sie nämlich einen Firmen-PKW zu mehr als 50% betrieblich und kommt für Sie ein Fahrtenbuch nicht in Frage, erfolgt die Besteuerung der Privatnutzung regelmäßig mit der 1 %-Regelung.
Grundlage ist bei der 1 %-Regelung der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Somit ergibt sich eine Versteuerung, deren Betrag steigt, je höher der Bruttolistenpreis ist. Da auf die inländische Preisempfehlung des Herstellers abzustellen ist, kann der Bruttolistenpreis nicht mit einem sog. Reimport-Wagen oder mit Preisnachlässen beeinflusst werden. Anders sieht dies bei der Sonderausstattung aus. Diese ist ebenfalls zu berücksichtigen, falls sie werkseitig eingebaut wurde. Im Umkehrschluss erhöht sich die Bemessungsgrundlage und somit die Privatnutzung also nicht, wenn Sie Sonderausstattung nachträglich einbauen lassen. Nachträglich Anschaffungskosten daraus entstehen übrigens trotzdem. Ein positiver Effekt, denn die Kosten sind daher über die Abschreibung Betriebsausgaben, aber beeinflussen die Privatnutzung nicht. Im Übrigen gilt dies auch für den geldwerten Vorteil von Privatfahrten für an Arbeitnehmer überlassene Fahrzeuge. Es lohnt sich somit steuerlich, Technik-Features und weiteren Komfort erst nachträglich einbauen zu lassen.
April 2021
Kassenführung und Mängel
28.04.2021
Wenn geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebes festgestellt werden, dann rechtfertigt dies keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen. So hat das Finanzgericht Münster entschieden. Im vorliegenden Fall wurde der Gewinn in den Streitjahren durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Für die Erfassung der Bareinnahmen wurde eine elektronische Registrierkasse verwendet. Der Prüfer stellte fest, dass innerhalb des dreijährigen Prüfungszeitraums an fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst wurden, diese beliefen sich auf ca. 100 Euro. Hierauf nahm der Prüfer Hinzuschätzungen vor, die zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne führten. Das Finanzgericht gab der Klage statt, u.a. führt es zur Begründung aus, dass die Hinzuschätzungen rechtswidrig waren, da die über den Betrag von ca. 100 Euro hinausgehen. Für darüberhinausgehende Hinzuschätzungen besteht keine Befugnis.
Steuererstattungszinsen
28.04.2021
Grds. dürfen Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zu steuerpflichtigen Einkünften dagegen zählen die Steuererstattungszinsen, ebenso wie Guthabenzinsen im Allgemeinen. Wenn jedoch den Erstattungszinsen Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, welche auf ein und demselben Ereignis beruhen, dann sind die Erstattungszinsen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Dafür ist aber ein Antrag notwendig, damit dieser Vorgang überprüfbar und nachvollziehbar bleibt. Dies wurde durch das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 16.03.2021 bekannt gegeben.
„Lego“-Betonblocksteine – GwG?
14.04.2021
Es werden immer mehr standardisierte Betonblocksteine eingesetzt, diese sind – ähnlich wie Legosteine – als stapelbares langlebiges Bausystem konzipiert. Eine Verbindung ohne Zement o.ä. ist auf lange Zeit stabil möglich. Der Nettopreis pro Stück liegt zwischen 50 und 250 Euro. Der Kläger hatte insgesamt 1.500 solcher Betonsteine angeschafft und damit sog. Schüttgutboxen, Parkplatzumgrenzungen, als Stützmauer usw. für seinen Wertstoffhof errichtet. Hierfür wurden immer eine Mehrzahl solcher Steine als eine Einheit verwendet. Vor dem Finanzgericht Münster war nun zu klären, ob die Betonblocksteine, die als Bausteinsystem nach dem „Lego“-Prinzip zum Einsatz kommen, als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen werden können. Dies wurde durch das Finanzgericht verneint, denn die Steine bilden in ihrer Gesamtheit ein einheitliches Wirtschaftsgut, ferner ist der einzelne Stein keiner selbständigen Nutzung fähig.
Sachspenden und Umsatzsteuer
14.04.2021
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden wurden durch das Bundesfinanz-ministerium zwei Schreiben veröffentlicht. Ferner können Einzelhändler von einer Billig-keitsregelung profitieren, wenn sie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden bzw. gespendet haben. Grundlage für die Umsatzbesteuerung bei Sachspenden ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Null Euro können nur bei wertloser Ware angesetzt werden. Eine Ausnahmesituation liegt durch die Corona-Pandemie beim Einzelhandel vor. Wenn betroffene Unternehmer liegen gebliebene Saisonwaren spenden, können sie von einer Billigkeitsregel profitieren. Wenn steuerbegünstigte Organisationen die Waren erhalten, wird die unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert. Die Schreiben sind auf der Homepage des BMF abrufbar.
Finanzlage angespannt
01.04.2021
Die Hälfte der deutschen Unternehmen sieht sich in der Corona-Krise weiterhin in finanziellen Nöten. Das ermittelte der DIHK in einer Konjunkturumfrage unter mehr als 18.000 Betrieben aller Regionen und Branchen. Den neuen Zahlen zufolge berichten derzeit mehr als ein Viertel der Unternehmen von einem Rückgang ihres Eigenkapitals, jeder fünfte Betrieb hat mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen. Im Vergleich zum Herbst 2020 hat sich die Finanzlage der Unternehmen nicht verbessert, im Gegenteil, die Durststrecke der Betriebe zieht sich weiter in die Länge und könnte für einige Betriebe das Aus bedeuten. Fünf Prozent der Betriebe in der Gastronomie sind von der Insolvenz bedroht, 33 Prozent der kreativen und künstlerischen Betriebe, 30 Prozent der Reisevermittler, 27 Prozent der Taxibetriebe und 20 Prozent der Unternehmen aus der Gastronomie stehen vor der drohenden Pleite. Fast jeder vierte Industriebetrieb lebt von der Substanz. Besonders bei Messe- und Kongressveranstaltern und der Gastronomie treten enorme Eigenkapitalschwierigkeiten auf. Die Lage von kleinen und mittelständischen Unternehmen spitzt sich branchenübergreifend zu.
März 2021
Hauswasseranschluss 7 % USt
31.03.2021
Das Legen eines Hauswasseranschlusses hat jüngst den BFH beschäftigt. Dieser kam zu dem Urteil, dass es sich um eine „Lieferung von Wasser“ handelt, welche gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 Anlage 2 dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen ist.Das BMF hat nun mit Schreiben vom 04.02.2021 nochmals für Klarstellung gesorgt. Demnach wird ein Hauswasseranschluss zwischen der Wasserleitung des Versorgungsunternehmens und den Leitungen des Verbrauchers oder den Hauseinführungen gelegt und gilt somit als Verbindungsstück. Unter den ermäßigten Steuersatz fallen daher die Haupt- und Nebenleistungen, wie z.B. der Aushub, vorausgesetzt diese Leistungen werden vom selben Unternehmer erbracht und beschränken sich ausschließlich auf das Legen des Hauswasseranschlusses. Daraus kann man entnehmen, dass Leistungen, die von Anderen an den Unternehmer, welcher den Anschluss legt, ebenso wenig vom ermäßigten Steuersatz erfasst werden wie auch Leistungen, die eben nicht nur den Hauswasseranschluss betreffen, sondern z.B. einen Mehrfachanschluss. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Leistungen für das „Legen von Hausanschlüssen“ um Bauleistungen handelt, für welche die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG eintreten kann, wenn diese vom Versorgungsunternehmen erbracht werden und eine eigenständige Leistung darstellen. Anschließend unterfallen auch entsprechende Reparaturen und Wartungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz und zwar ausdrücklich auch, wenn sie vom Wasserversorger oder einem Bauunternehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.
Fehlerhafte Buchhaltung
25.03.2021
Durch einen Arzt wurden nicht alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt, die zur Erstellung der Buchhaltung notwendig waren. Die vorhandenen Unterlagen wurden oft ungeordnet übergeben. Aus diesem Grund sind einige freiberufliche Einkommen nicht angegeben worden und über fünf Jahre wurden durch den Arzt daher ca. 34.000 Euro zu wenig an Steuern bezahlt. Hier sah das Landgericht Osnabrück einen bedingten Vorsatz, denn der Arzt habe billigend in Kauf genommen, dass nicht alle Einnahmen offengelegt wurden. Daher soll er nun 9.000 Euro Strafe zahlen.
Neues Steuerformular 2020 Corona
25.03.2021
Für das Jahr 2020 wurde das Steuerformular „Anlage Corona-Hilfen“ zur Einkommensteuererklärung neu hinzugefügt. Dieses Formular ist zwingend auszufüllen für Gewerbebetreibende, Selbständige und Land- und Forstwirte. Hintergrund sind die Maßnahmen zur Corona-Hilfe. Überbrückungshilfen, Corona-Soforthilfen und vergleichbare Zuschüsse müssen in der Anlage angegeben werden. In der Regel stellen diese auch Betriebseinnahmen dar. Ob die Gewinnermittlung via Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung gestellt wird, ist dabei unerheblich. Auch wenn keine Hilfen gezahlt wurden, ist dies entsprechend im Vordruck anzugeben. Aufgrund der Datenübermittlungspflicht für Gewinneinkünfte ist auch die „Anlage Corona-Hilfen“ zwingend elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Stundungsanträge bis 30.06.2021 möglich
22.03.2021
Da die Pandemie das Land und die Wirtschaft weiterhin fest im Griff hat, haben sich die Finanzministerien der Länder darauf geeinigt, dass vereinfachte auch nach dem 31.03.2021 möglich sein sollen. Die Verlängerung läuft bis 30.06.2021 und erleichtert weiterhin den Nachweis für die Voraussetzungen. Unternehmen ist es daher möglich, Stundungen bzw. Herabsetzungen von Vorauszahlungen zu beantragen, ohne dass Zinsen oder Säumniszuschläge fällig werden, wenn sie nachweislich in erheblichen Umfang von der Corona Pandemie betroffen sind. Diese Regelung gilt nur für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Für die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer kann dagegen ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden.
Kassenzertifizierung 31.03.2021
17.03.2021
Zum 31.03.2021 läuft für viele bargeldintensive Branchen wie Gastronomen, Friseure, Einzelhandel usw. eine wichtige Frist aus. Die Kassen müssen bis dahin auf manipulations-sichere Systeme umgerüstet sein. Es wurde gefordert, dass die Frist um drei Monate verlängert wird, aber das Bundesfinanzministerium weigert sich. Der Gastronomieverband Dehoga hat sogar eine Frist bis mindestens Ende 2021 gefordert. Der Finanzminister war schon gegen eine Verlängerung bis 31.03.2021. Er will den Steuerbetrug bei Bargeschäften von ca. zehn Milliarden Euro jährlich so schnell wie möglich stoppen.
Corona und Arbeitszeit
15.03.2021
Die durchschnittliche Erwerbs-Arbeitszeit von Frauen ist im Zuge der Corona-Krise stärker gesunken als bei Männern. Vor Ausbruch der Pandemie arbeiteten Frauen im Durchschnitt fünf Stunden pro Woche weniger als Männer in einem bezahlten Job. Im Herbst 2020 betrug die Differenz bei den tatsächlichen Arbeitszeiten sechs Stunden pro Woche. Bei Erwerbstätigen mit betreuungsbedürftigen Kindern lag die Differenz zwischen Männer und Frauen bei elf Stunden die Woche, vor der Krise waren es zehn und während des ersten Lockdowns 12 Stunden. Durch die Arbeit im Homeoffice haben sich die Zahlen im Herbst etwas verbessert. Nach einer Studie erhalten Frauen aber seltener Aufstockung beim Kurzarbeitergeld. Von den männlichen Kurzarbeitern erhielten im Vergleichsmonat November 46 Prozent eine Aufstockung vom Arbeitgeber, unter den Frauen waren es nur 36 Prozent.
Britische Limited nach Brexit
15.03.2021
Mit aktuellem BMF Schreiben wurden die Grundsätze zur Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) im Inland sowie deren Rechtsnachfolger nach dem 31. Dezember 2020 bekannt gemacht. Weiterhin werden die rechtlichen Konsequenzen aufgeführt: Zivilrechtliche Fortsetzung der Limited als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmen, zivilrechtlicher Rechtsformwechsel oder zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge, Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten und Vollstreckung gegen die Limited. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
Sachbezugswerte Mahlzeiten 2021
08.03.2021
Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Der Wert der Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2021 gewährt werden, beträgt für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 EUR und für ein Frühstück 1,83 EUR.
Wesentliche steuerliche Neuregelungen
08.03.2021
Durch das Jahressteuergesetz kam es zu wesentlichen Änderungen im Steuerrecht. Mit der Home-Office-Pauschale wird die Heimarbeit im Jahr 2020 und 2021 ohne Kostennachweis mit 5 EUR am Tag, maximal 600 EUR gefördert. Die Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Alleinerziehende können nun mit dem deutlich höheren Alleinerziehenden-Freibetrag unbefristet rechnen (4.008 EUR). Der Corona-Bonus kann vom Arbeitgeber noch bis 30.06.2021 bis 1.500 EUR steuerfrei und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Outplacement-Beratungen, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit ausscheidenden Mitarbeitern erbringt, sind steuerfrei gestellt. Die verbilligte Wohnraumvermietung ist bereits mit 50 Prozent unter Ansatz der vollen Werbungskosten möglich. Eine neue einheitliche Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag gilt ab 2020 und Vereine bzw. Ehrenämter werden gestärkt. Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket wird zum 1.07.2021 umgesetzt, eine neue Netto-Rechnung für Telekommunikationsdienstleistungen eingeführt und eine Grenze für die Durchschnittbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft. Abschließend wurden die Einkommensgrenzen bei der Wohnungsbauprämie erhöht.
Firmenfitnessprogramm
01.03.2021
Der BFH hat zur Anwendung der 44 EUR Freigrenze ein aktuelles Urteil veröffentlicht. Im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms ermöglichte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Es wurden durch den Arbeitgeber einjährige Trainingslizenzen erworben, die mit Zuzahlung durch den Arbeitnehmer unter die 44 EUR Freigrenze gefallen sind. Das Finanzamt unterstellte den Zufluss in einer Summe, weshalb die Freigrenze überschritten wurde. Weder das Finanzgericht noch der BFH teilten die Auffassung des Finanzamts. Der Geldwerte Vorteil war monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber hatte sein vertragliches Versprechen monatlich an die Mitarbeiter erfüllt, unabhängig davon, wie seine eigene Vertragsbindung den Fitnessstudios gegenüber gelaufen war. Durch die Zuzahlung der Mitarbeiter wurde die Freigrenze eingehalten.
Verzicht auf Kleinunternehmerregelung
01.03.2021
Der BFH nimmt in einem aktuellen Urteil zur Frage Stellung, ob für einen Unternehmer ggf. jährlich die Möglichkeit des Widerrufs des Verzichts auf Steuerbefreiung besteht. Der Unternehmer hatte im Gründungsjahr auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet und die fünfjährige Bindungsfrist war ausgelaufen. Nach dem Urteil des BFH wirkt der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch für die folgenden Besteuerungszeiträume, bis er vom Steuerpflichtigen widerrufen wird. Das Überschreiten der Umsatzgrenze ist weder ein Widerruf des Verzichts, noch erledigt es die Verzichtserklärung in sonstiger Weise.
Februar 2021
Arbeitszeitkonto
22.02.2021
Das Arbeitszeitkonto ist auch etwas für kleinere Betriebe: Überstunden ansparen, Gleitzeit organisieren, Fehlzeiten ausgleichen kann möglich gemacht werden. Auf einem Arbeitszeitkonto wird die tatsächliche Arbeitszeit festgehalten. Möglich ist die Gestaltung über ein Kurzzeitkonto/Jahresarbeitszeitkonto oder auch über ein Langzeitkonto/Lebensarbeitszeitkonto. Unbedingte Voraussetzung ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung des Arbeitszeitkontos. Auch für Minijobber oder am Bau ist ein Arbeitszeitkonto eine Alternative. Für Geschäftsführer hat allerdings die Rechtsprechung das führen eines Arbeitszeitkontos als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.
Corona: Vollstreckungsschutz
22.02.2021
Mit einem BMF-Schreiben gewährt die Finanzverwaltung Vollstreckungsschutz bei den durch die Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Vollstreckungsschutz sich nicht auf Rückstände aus Gewerbesteuern erstreckt. Es werden jedoch ansonsten auch Steuerrückstände erfasst, die bereits aus der Zeit vor der Pandemie stammen. Gegen die Entscheidung ist beim BFH die Beschwerde anhängig.
Veröffentlicht am: 22. Februar 2021
Entschädigung bei Kita- und Schulschliessungen
15.02.2021
Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des infektionsschutzes Schul- und Kitaferien angeordnet oder verlängert werden. Anspruchsberechtigt sind Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und hilfsbedürftig sind. Der Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch 2.016 EUR monatlich gilt für 20 Wochen. Die Regelung wurde verlängert. Durch Einführung der neuen Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Kinderkrankengeld (90 Prozent Anspruch) werden die Anwendungsfälle in 2021 jedoch reduzierter auftreten.
Jahressteuergesetz 2020
15.02.2021
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 treten zahlreiche Neuregelungen in Kraft. Für 2020 und 2021 wird eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Die Freibeträge für das Ehrenamt werden ab 2021 erhöht. Der Zweckkatalog für gemeinnützige Organisationen wurde um Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung erweitert. Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin steuerfrei und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird dauerhaft um lehr als das doppelte erhöht. Die steuerfreie Sachbezugsgrenze für Mitarbeiter erhöht sich ab 2022 und es gibt für die Verlustverrechnung aus Termingeschäften eine höhere Grenze. Die verbilligte Vermietung wird angepasst. Schließlich werden u. A. längere Verjährungsfristen für Steuerstraftaten eingeführt und der internationale Online-Handel Mehrwertsteuer betreffend neu geregelt.
Crowdworker: Arbeitnehmer-Eigenschaft
08.02.2021
Zahlreiche Internetplattformen vergeben Kleinstaufträge an sogenannte Crowdworker, die üblicherweise als Solo-Selbstständige tätig werden. In einem ersten Urteil hat das BAG einen Crowdworker als Arbeitnehmer eingestuft, der per App Aufträge zur Warenkontrolle erhielt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun eine wesentliche Entscheidung getroffen, wie die ständig wachsende Vergabe von Dienstleistungen über digitale Plattformen rechtlich einzustufen ist. Nach überwiegender Auffassung haben sogenannte Crowdworker, die für eine Internetplattform tätig werden, keinen Arbeitnehmerstatus, sondern werden als Selbstständige tätig. Das BAG hat nun in seinem aktuellen Urteil festgestellt, dass zwischen Internetplattformbetreiber und Crowdworker durchaus ein Arbeitsverhältnis zustande kommen kann. Hier ist die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses im Einzelfall maßgebend. Das Gericht stufte einen Plattform-Jobber, der regelmäßig für ein Unternehmen Waren kontrollierte, aufgrund der gegebenen Umstände als Arbeitnehmer ein. Der Plattformbetreiber habe die Zusammenarbeit so gesteuert, dass der Crowdworker seine Tätigkeit nicht frei gestalten konnte. Das Bundesarbeitsgericht entschied im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Landesarbeitsgericht München, zuungunsten des Klägers.
Anteile an Immobilienfonds
08.02.2021
Die von § 2 Abs. 1 InvStG 2004 nicht erfasste Ausschüttung eines sog. Liquiditätsüberhangs (“negativ thesaurierte Erträge”) führt im Rahmen der betrieblichen Bewertung der Immobilienfonds-Anteile des Ausschüttungsempfängers nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten; vielmehr ist ein passiver Ausgleichsposten zu bilden, der im Zeitpunkt der Rückgabe/Veräußerung der Anteile gewinnerhöhend aufzulösen ist.
Entsendung von Arbeitnehmern
01.02.2021
Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor anwendbar, lt. einer Pressemitteilung des EuGH. Er weist zunächst darauf hin, dass die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor anwendbar ist. Diese Richtlinie gilt nämlich grundsätzlich für jede länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen, die mit einer Entsendung von Arbeitnehmern verbunden ist, unabhängig vom betroffenen Wirtschaftssektor. Die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, damit er als „in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsandt“ angesehen werden kann, muss einen hinreichenden Bezug zu diesem Hoheitsgebiet aufweisen. Das Bestehen eines Konzernverbunds für die Beurteilung, ob eine Entsendung von Arbeitnehmern vorliegt, ist nicht relevant. Zu dem Sonderfall der Kabotagebeförderungen, für die, die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern gilt, führt der Gerichtshof aus, dass diese Beförderungen vollständig im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats stattfinden.
Steuerstundungen wegen Pandemie
01.02.2021
Wegen der Corona-Krise gewährte Steuerstundungen sollen auch über den Jahreswechsel hinaus angeboten werden. Für die Umsetzung sind grundsätzlich die Länder zuständig: Stundung von Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Zwischen dem 19.03. und 30.09.2020 sind knapp 13 Milliarden Euro an fälliger Umsatzsteuer gestundet worden. Dazu kamen knapp sechs Milliarden bei anderen Steuerarten. Zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen liegen der Bundesregierung keine aktuellen Zahlen vor.
Januar 2021
Digitale Rentenübersicht
25.01.2021
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzesentwurf der Bundesregierung für eine digitale Rentenübersicht in geänderter Fassung beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht die Bündelung der Rentenvorsorgeinformation verschiedener Träger vor, jedoch zunächst auf freiwilliger Basis. Die digitale Rentenübersicht soll einen Anreiz setzen, dass sich die Bürger intensiver mit der Altersvorsorge auseinandersetzen. Die bisherigen Informationen seien laut Bundesregierung zu unübersichtlich.
Pauschalentgelte für Sparmenüs
25.01.2021
Die Aufteilung des Gesamtentgeltes für Sparmenüs und der Systemgastronomie zur Bestimmung der Anteile, die dem vollen und dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kann nur nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise für die einzelnen Bestandteile erfolgen, wenn die Einzelbestandteile den Kunden auch separat mit Einzelverkaufspreisen angeboten werden. Der BFH hat hierzu entschieden, dass eine transparente Aufteilungsmethode anzuwenden ist, die nachvollziehbar ist. Der Kläger hatte die Aufteilung im Verhältnis der Wareneinsätze vorgenommen. Dies wurde vom Finanzgericht Niedersachsen abgelehnt. Wegen des Streits um die anzuwendende Aufteilungsmethode ist zurzeit ein Klageverfahren beim Finanzgericht München anhängig.
Billigkeitserlass
18.01.2021
Der Antrag auf Steuererlass nach § 34c Abs. 5 EStG i. V. m. den Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses (BMF-Schreiben vom 31.10.1983) wird zeitlich durch die Festsetzungsverjährung und nicht bereits durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt.
Theateraufführungen und Künstler
18.01.2021
Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler geändert. Die Steuerbefreiung soll nicht nur Theatern zugute kommen, die auf hohem Niveau arbeiten. Begünstigt sind neben Theaterstücken, Opern, Operetten auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, Eisrevuen, Varieté bis zu Puppenspielen. Mischformen von Sprech, Musik und Tanzdarbietungen sind ebenfalls begünstigt. Der BFH hat entschieden, dass auf die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, wenn sich dabei ausnahmsweise um eine Tätigkeit eines ausübenden Künstlers handelt. Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht bei einer Redetätigkeit die Beschränkung auf eine Schablonartige Wiederholung anhand eines Redegerüsts.
Angemessene Mindestlöhne in der EU
11.01.2021
Die EU-Kommission hat in einer entsprechenden Richtlinie vorgeschlagen, den Arbeitnehmer durch angemessene Mindestlöhne zu schützen und am Ort der Arbeit einen angenehmen Lebensstandard zu ermöglichen. In allen EU-Ländern gibt es Mindestlöhne. In 21 Ländern gibt es gesetzliche Mindestlöhne ins in sechs Mitgliedstaaten wird der Mindestlohn ausschließlich durch Tarifverträge geschützt (Dänemark, Italien, Zypern, Österreich, Finnland und Schweden). Die vorgeschlagene Richtlinie soll einen Rahmen schaffen, um die Angemessenheit der Mindestlöhne und Lücken beim Mindestlohnschutz in der EU zu verbessern. Der Vorschlag der Kommission schafft einen Rahmen für Mindeststandards, der die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und die Autonomie sowie Vertragsfreiheit der Sozialpartner im Bereich der Löhne berücksichtigt. In Ländern mit einer hohen tarifvertraglichen Abdeckung sind der Anteil der Geringverdienenden sowie die Lohnungleichheit tendenziell niedriger und die Mindestlöhne höher. Tarifverhandlungen sollen daher in allen Mitgliedstaaten gefördert werden. Mit einem jährlichen Bericht sollen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Daten in Bezug auf den Mindestlohnschutz in einem jährlichen Bericht vorlegen.
Haftung bei Forderungsabtretung
11.01.2021
Der BFH entscheidet aktuell zur Haftung bei Forderungsabtretung. Die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle bewirkt keine Fälligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach § 13 c UStG. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorschriften der Insolvenzordnung.
Grenzpendler nach Luxemburg
04.01.2021
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von im Home Office tätigen Grenzpendlern und im öffentlichen Dienst Beschäftigten wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am 7. Oktober 2020 die in der Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Verständigungsvereinbarung vom 3. April 2020 und erweitert die im Hinblick auf die Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie getroffenen Vereinbarungen auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Zudem wurde vereinbart, dass die Verständigungsvereinbarung bis mindestens Ende 2020 gilt.
Eventagentur: Sachzuwendungen
04.01.2021
Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs – hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung – im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Die Aufwendungen für einen Eventmanager sind nicht zu berücksichtigen. In die Bemessungsgrundlage sind demgegenüber alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers.
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_ AKTUELLES aus Steuern & Recht (Quelle: www.bbh.de)
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