_ ARCHIV 2022 aus Steuern & Recht
Dezember 2022
Betriebsfeiern und Steuern
22.12.2022
Betriebsfeiern sind ein wichtiger Baustein für zufriedene Mitarbeiter, die Förderung des Zusammenhalts und nicht zuletzt für die Bindung der Beschäftigten an das Unternehmen. Nach der langen Zeit mit Corona-Einschränkungen stehen nun gerade Weihnachtsfeiern wieder hoch im Kurs. Ein paar Regelungen und die steuerlichen Aufzeichnungspflichten sollten die Betriebe jedoch beachten.
Betriebsveranstaltungen sind solche mit sozialem Charakter an denen alle Mitarbeiter teilnehmen können, wie z.B. Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge. Grundsätzlich bleiben jährlich zwei Veranstaltungen lohn- und sozialversicherungsfrei, wenn die Gesamtkosten inklusive Umsatzsteuer pro Veranstaltung und je teilnehmenden Arbeitnehmer 110 Euro nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag kann pauschal mit 25 % lohnversteuert werden.
Umsatzsteuerlich gilt eine Freigrenze von 110 Euro brutto je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung. Wird diese eingehalten, so ist bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen auch ein Vorsteuerabzug möglich. Bei Überschreiten entfällt ein Vorsteuerabzug, und zwar für alle Kosten ab dem ersten Euro.
Maßgebend für die Berechnung sind die Gesamtkosten je teilnehmenden Arbeitnehmer. Dürfen Ehegatten bzw. Angehörige mitgebracht werden, sind die Kosten für diese dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.
Damit es letzten Endes klappt mit dem Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug sowie der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit sind die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten einzuhalten. Zu achten ist dabei insbesondere auf die besonderen Aufzeichnungspflichten für Geschenke usw.
Rückstellungen und Urlaubstage
19.12.2022
Rückstellungen müssen im Jahresabschluss unter anderem gebildet werden für ungewisse Verbindlichkeiten. Dabei muss es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber anderen handeln, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beschäftigte nun ein Fall vor dem FG Köln. Eine Arbeitgeberin hatte Rückstellungen gebildet für zusätzliche, bezahlte Urlaubstage, welche sie der älteren Belegschaft gewährte. Diese waren im Manteltarifvertrag geregelt und betrafen Arbeitnehmer über 59 Jahre, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei dem Unternehmen beschäftigt waren.
Der Betriebsprüfer war der Meinung, dass die dafür gebildeten Rückstellungen unzulässig waren und machte diese rückgängig. Zu Unrecht, urteilte das FG Köln und sah die Voraussetzungen als gegeben an. Dagegen ist allerdings bereits Revision beim BFH anhängig (AZ IV R 22/22).
Ebay und Unternehmereigenschaft
19.12.2022
Immer wieder sind Verkäufer auf Internetplattformen im Fokus des Finanzamtes. Oft geht es dabei um die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft. Bis vor den BFH ging es diesmal für eine eBay-Auktionatorin, die Gegenstände aus Haushaltsauflösungen versteigerte.
Neben der Einkommensteuer und Gewerbesteuer wurde auch Umsatzsteuer für jährlich geschätzte Einnahmen von jeweils 40.000 € bis 90.000 € festgesetzt. Die Steuerpflichtige klagte vor dem Finanzgericht ohne Erfolg. Ihre Tätigkeit war laut Gericht selbständig, nachhaltig und mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen. Somit handelte es sich um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Bewegung in die Sache kam nun nochmal im Revisionsverfahren vor dem BFH. Dieser urteilte, dass die Umsätze zwar grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, die eBay-Händlerin aber eine gewerbsmäßige Wiederverkäuferin sei und somit die Differenzbesteuerung vorläge. Dass diese die Unterlagen dazu nicht nach gesetzlichen Regelungen geführt hatte, ist unbeachtlich. Denn laut BFH ist ein Verstoß gegen die besonderen Aufzeichnungspflichten bei der Differenzbesteuerung keine materielle Voraussetzung für deren Anwendung. Die fehlenden Aufzeichnungen würden daher allenfalls zu einer Schätzung der Werte führen.
Ermäßigter Steuersatz verlängert
07.12.2022
Das BMF hat den zeitlichen Anwendungsbereich des BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF, Schreiben v. 21.11.2022 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006).
Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) vom 24.10.2022, BGBl. I S. 1838 hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.
Die Regelungen des BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 sind befristet bis zum 31.12.2023 weiterhin anzuwenden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Offenlegungsfrist für Jahresabschluss 2021
07.12.2022
Durchatmen heißt es für offenlegungspflichtige Unternehmen dank einer Mitteilung des Bundesjustizamts (BfJ). Das BfJ möchte auf Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen bis 10.04.2023 verzichten, wenn diese Ihre Jahresabschlussdaten 2021 nicht fristgerecht bis 31.12.2022 offengelegt haben.
Dies ist eine große Erleichterung für offenlegungspflichtige Unternehmen wie z.B. Kapitalgesellschaften und besondere Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter im Anblick der Bewältigung der Folgen durch den Ukraine-Krieg, der Corona- und Energie-Krise, besonders vor Weihnachten mit hohem Arbeitsaufkommen und Krankheitsausfällen.
Melden sollen sich außerdem Unternehmen, die vom Hochwasser im Juli 2021 betroffen sind und ihre Jahresabschlussdaten noch nicht offengelegt haben. Sie sollen darlegen, inwieweit das Unternehmen unter dem Hochwasser und den Folgen zu leiden hat und deshalb keine Offenlegung vornehmen konnte. Dies soll im Ordnungsgeldverfahren berücksichtigt werden. Für offene Vollstreckungsforderungen können außerdem befristete Stundungen beantragt werden.
November 2022
Abzinsung von Verbindlichkeiten
21.11.2022
Rückstellungen und Verbindlichkeiten waren bisher steuerlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn ihre Restlaufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate betrug und sie unverzinslich sind.
Handelsrechtlich sind nur Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten abzuzinsen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz.
Die Bundesregierung hat nun, wie bereits in Fachkreisen vielfach gefordert, die Sonderregelung der Abzinsung für Verbindlichkeiten abgeschafft. Mit dem Vierten-Corona-Steuerhilfegesetz ist das Einkommensteuergesetz angepasst wurden. Für ab 2023 endende Wirtschaftsjahre sind Verbindlichkeiten daher mit den Anschaffungskosten – i.d.R. der Rückzahlungsbetrag bzw. Nennwert – anzusetzen.
Zusätzlich gilt ein Wahlrecht für alle noch offenen Jahre. Steuerpflichtige können auch hier bereits auf Antrag auf die Abzinsung verzichten. Spätestens 2023, wenn erstmals keine Abzinsung vorzunehmen ist, ergibt sich bei bestehenden Darlehen somit ein steuermindernder Aufwand in voller Höhe der Differenz zwischen Barwert und Nominalwert. In der Handelsbilanz fällt eine ggf. ausgewiesene aktive latente Steuer weg.
Rückstellungen sind hingegen wie bisher auch mit einem Zinssatz von 5,5 % steuerlich abzuzinsen.
Photovoltaikanlagen ab 2023
21.11.2022
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht eine Reihe von Vereinfachungen und Begünstigungen für bestimmte Photovoltaikanlagen vor.
Hintergrund ist der enorme Preisanstieg für Energie. Die Bundesregierung setzt daher auf den umfassenden Ausbau der Solarenergie.
Dafür soll für kleine Photovoltaikanlagen eine Einkommensteuerbefreiung eingeführt werden. Anlagen mit bis zu 30 kW gelten in diesem Sinn als „klein“. Bei sonstigen überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden liegt die Grenze bei 15 kW pro Einheit ggf. mit Obergrenze für die gesamte Anlage. Die Regelung soll für Einnahmen ab 01.01.2023 gelten, egal, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde.
Außerdem soll die Umsatzsteuer für Anlagen bis 30 kW auf 0 % abgesenkt werden. Dies soll auch für die Lieferungen und Installationsleistungen gelten.
Geplant ist zudem, dass zukünftig auch Lohnsteuerhilfevereine (kleine) steuerbefreite Photovoltaikanlagen mit bis zu 30 kW beraten dürfen.
Die geplanten Änderungen sollen gegenüber der bisherigen Verwaltungsvereinfachung für Photovoltaikanlagen bis 10 kW nicht nur mehr Entlastung im Energiebereich bringen, sondern auch den bürokratischen Aufwand verringern und Rechtssicherheit für die vielen kleinen Betreiber schaffen.
Gastronomie und Umsatzsteuer-Satz
03.11.2022
Wie wir bereits Ende Juni berichtet hatten, sollten das Biersteuergesetz und die Biersteuerverbrauchsverordnung zur Anpassung an EU-Vorgaben geändert werden. Aus den ursprünglich geplanten Gesetzesanpassungen wurden mit dem „Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ (8. VStÄndG) weitere Korrekturen auf den Weg gebracht. Dem Beschluss vom 22.09.2022 hat der Bundesrat am 07.10.2022 zugestimmt.
Es wurden nicht nur Neuregelungen für die steuerliche Abwicklung und Behandlung von Tabakerzeugnissen, Kaffee, Alkohol und alkoholischen Getränken aufgenommen und auch Energieunternehmen besser abgesichert.
Neben den Verbrauchsteuergesetzen wurde zudem das Umsatzsteuergesetz mit angepasst. Nicht unbedeutend dürfte die Absenkung des Durchschnittsteuersatzes für pauschalierende Land- und Forstwirte von 9,5 % auf 9 % ab 01.01.2023 sein.
Weitere wichtige Neuerung ist eine Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke. Dieser gilt im Rahmen der eingeführten Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie seit 01.07.2021. Er wurde bereits durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis 31.12.2022 verlängert und wird nun nochmals befristet weitergeführt bis zum 31.12.2023.
Förderung von Ladestationen läuft aus
03.11.2022
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass ein Zuschuss für Ladestationen noch bis Ende 2022 beantragt werden sollte.
Hintergrund ist, dass die Förderung von bis zu 900 € pro Ladepunkt nur möglich ist, bis die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht somit nicht. Die KfW rechnet damit, dass bis Ende Dezember 2022 alle noch freien Mittel vergeben sein werden.
Wird nur eine Ladestation angeschafft, die weniger als 1.285,71 € kostet, gibt es keinen Zuschuss. Für mehrere Ladestationen mit Gesamtkosten von weniger als 1.285,71 € pro Stück, erhält der Antragsteller nur 70 % der Gesamtkosten, darüber hinaus die vollen 900 € pro Ladepunkt.
Unternehmer und Freiberufler sollten daher schnell handeln, wenn sie sowieso den Aufbau von Ladestationen geplant haben, die nicht für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind und an denen die Elektrofahrzeuge des Unternehmens und der Beschäftigten aufgeladen werden können.
Auch kommunale Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige und kirchliche Organisationen werden gefördert.
Oktober 2022
Fristverlängerung für Grundsteuer-Erklärung
20.10.2022
Drei Monate länger haben Grundstückseigentümer nun Zeit für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung. Hintergrund ist die Grundsteuerreform, die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig wurde. Spätestens ab 2025 müssen die neuen Regelungen die alten Gesetzesnormen abgelöst haben.
Dafür notwendig ist die Bewertung von rund 38 Millionen wirtschaftlicher Einheiten. Grundstückseigentümer müssen daher auf den Stichtag zum 01.01.2022 eine Erklärung für die Neubewertung abgeben. Damit die Umsetzung in den Gemeinden rechtzeitig von statten geht, sollte bis 31.10.2022 beim Finanzamt eine Erklärung mit den notwendigen Daten eingereicht werden.
Zur Entlastung der bereits krisengeplagten Steuerpflichtigen haben sich die Bundesländer mit dem BMF nun auf eine einmalige allgemeine Fristverlängerung bis 31.01.2023 geeinigt. Diese Frist sollte nun zwingend eingehalten werden, damit eine rechtzeitige Umsetzung gewährleistet ist.
TSE-Version für Registrierkassen
20.10.2022
Steuerpflichtige, die für ihr Kassensystem mit der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH geschützt haben, können diese zertifizierte Sicherheitseinrichtung bis zum 31. Juli 2023 weiter verwenden.
Die unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul vertriebene zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung erfüllt die Voraussetzungen für den Schutz der digitalen Aufzeichnungen, die seit 2020 gesetzlich für elektronische Aufzeichnungssysteme vorgeschrieben sind. Da die Zertifizierung der TSE Version 1 aber nur noch bis 07.01.2023 gültig ist, muss diese Sicherheitseinrichtung umgehend ausgetauscht werden.
Die Übergangsregelung des BMF, dass eine Weiternutzung trotzdem noch bis 31. Juli 2023 möglich ist, gilt für die bereits genutzte TSE, wenn diese vor dem 07.07.2022 erworben und eingebaut wurde. Aus der Nutzung nach Ablauf des 07.01.2023 bis zum Ende der Übergangsregelung zum 31.07.2023 ergeben sich dann auch keine negativen Folgen.
Wer von der Übergangsregelung Gebrauch macht, ist verpflichtet, dies seinem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
September 2022
Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken (BMF)
05.09.2022
Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den Gesamtkaufpreis aufteilen. Ein Teil ist dem Grundstück zuzuordnen, ein Teil dem Gebäude, dessen Anschaffungskosten steuersparend abgeschrieben werden dürfen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach Kritik des BFH angepasst und unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht.
Energiepreispauschale FAQ (BMF)
05.09.2022
Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert.
Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die EPP gehören auch Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Empfänger von Versorgungsbezügen und Rentenbezieher (auch von Erwerbsminderungsrenten) erhalten die EPP nur dann, wenn sie neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen oder selbstständig tätig sind. Personen die ausschließlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen, erhalten keine EPP. Beispiele hierzu: Ein ehemaliges Vorstandsmitglied bezieht nach Beendigung des Dienstverhältnisses Übergangsgeld, ein Arbeitnehmer erhält Vorruhestandsgeld.
Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.
Anspruchsberechtigte Versorgungsempfänger (weil sie neben den Versorgungsbezügen noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben) erhalten die EPP in der Regel ebenfalls durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das dritte Quartal 2022.
August 2022
Gebäude und kürzere AfA
04.08.2022
In vielen Fällen dürfte das Betriebsgebäude keine 33 Jahre (bei 3%igem AfA-Satz) bzw. das Wohngebäude keine 40 Jahre (bei 2,5%igem AfA-Satz) oder 50 Jahre (bei 2%igem AfA-Satz) nutzbar sein. Dann kann anstelle der gesetzlich typisierenden Nutzungsdauer die Absetzung für Abnutzung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes vorgenommen werden.
Immobilieneigentümer haben insoweit ein Wahlrecht, die Gebäude-Abschreibung nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Bislang verlangten die Finanzämter vielfach Bausubstanzgutachten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu allerdings entschieden, dass „jede Darlegungsmethode“ zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer geeignet ist. Nach Auffassung des BFH ist erforderlich, „dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten – z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen – geben“, so der BFH. Die Gründe, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, müssen im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln sein. Nur wenn die Schätzung eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt, ist diese zu verwerfen, so der BFH (Urteil vom 28.7.2021 IX R 25/19).
Grundsteuererklärungen durch Hausverwalter
04.08.2022
Die Erstellung von Erklärungen zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte ist eine Vorbehaltsaufgabe. Es gibt allerdings eine Ausnahme in § 4 Nr. 4 StBerG für Hausverwaltungen. § 4 Nr. 4 StBerG lautet: „[Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt] Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten“.
Diese (enge) Ausnahmevorschrift, die sich seit Jahrzehnten im StBerG befindet, lässt es zu, dass Hausverwaltungen Grundsteuer(feststellungs)erklärungen für das verwaltete Vermögen erstellen und abgeben dürfen. In Kommentierungen zu § 4 Nr. 4 StBerG steht hierzu: „Zwecks adäquater Beschränkung der Befugnis ist daher darauf zu achten, dass die Steuerrechtshilfe hinsichtlich des Vermögens auch hier nur eine im Hinblick auf einen steuerlichen Handlungsbedarf erforderliche Tätigkeit im Rahmen der Vermögensverwaltung, d. h. in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr (vgl. § 5 RDG), sein darf, nicht jedoch eine über diesen Bedarf hinausgehende oder eine auf die steuerlichen Angelegenheiten fokussierende Geschäftsbesorgung. So können bei der Haus- und Grundbesitzverwaltung steuerlich relevante Aufzeichnungen oder Fragen zur Grundsteuer, zur Feststellung des Einheitswerts etc. anfallen.“
Juli 2022
Fristverlängerungen Steuererklärungen 2020-2024
26.07.2022
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat im Zuge des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes weitreichende Fristverlängerungen für die Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2024 beschlossen.
Grund für die Fristverlängerung sind die Corona-Wirtschaftshilfen und die Umsetzung der Grundsteuerreform.
Folgende Fristverlängerungen wurden beschlossen:
Veranlagungszeitraum und Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige
2020 bis 31.8.2022
2021 bis 31.8.2023
2022 bis 31.7.2024
2023 bis 31.5.2025
2024 bis 30.4.2026
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
25.07.2022
Werden Zahlungen eines Unternehmers kurz vor oder nach Ende des Kalenderjahres geleistet, stellt sich die Frage, ob diese im Jahr der Zahlung oder im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu berücksichtigen sind.
Häufigstes Praxisbeispiel sind die Umsatzsteuervorauszahlungen. Die Rechtslage ist noch nicht in allen Einzelfällen geklärt, jedoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einem Punkt Klarheit geschaffen.
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, werden in diesem Kalenderjahr berücksichtigt. Typische Beispiele sind Mietzahlungen, Versicherungen, Telefonkosten und die Umsatzsteuervorauszahlungen.
Für die Frage, wann Zahlungen als abgeflossen gelten, kommt es auf die Zahlungsart an. Während bei Barzahlungen das Geld sofort aus dem Portemonnaie verschwindet, ist es bei Überweisungen und Lastschriften nicht immer ganz so eindeutig. Hier hat die Finanzverwaltung Hilfestellung gegeben.
Im Lastschriftverfahren liegt ein Abfluss bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Der Abfluss ist daher regelmäßig mit Abgabe der Voranmeldung anzunehmen.
Obwohl der Gesetzeswortlaut nur auf die Zahlung innerhalb von 10 Tagen abstellt, war es lange Ansicht der Finanzverwaltung, dass auch die Fälligkeit innerhalb dieser 10 Tage liegen muss. Hier gab es viele Streitigkeiten zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen. Der BFH hat jetzt mit Urteil vom 16. Februar 2022 (X R 2/21) klargestellt, dass es für die Anwendung der 10-Tage-Regelung auch auf die Fälligkeit innerhalb kurzer Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres ankommt. Die Fälligkeit der Einnahmen bzw. Ausgaben muss somit zwingend zwischen dem 20. Dezember und dem 10. Januar liegen (und gezahlt worden sein).
Eine Fristverschiebung durch Samstag, Sonntag und Feiertag ist unbeachtlich.
Noch nicht abschließend entschieden ist die Frage, wie mit der Fälligkeit bei Vorliegen von Dauerfristverlängerungen umzugehen ist. Denn hier wird die Fälligkeit nicht verfahrensrechtlich, sondern im Umsatzsteuergesetz bzw. der Durchführungsverordnung selbst verlängert.
Corona-Hilfe Rückzahlungsforderung
01.07.2022
Die meisten seit 2020 eingeführten Corona-Finanzhilfeprogramme sind bereits ausgelaufen. Für einige Programme sind nun noch die Schlussabrechnungen einzureichen. Regelmäßig stellt sich dabei die Frage der Bilanzierung von Rückzahlungen. Die Überbrückungshilfen selbst stellen wie die Soforthilfen Betriebseinnahmen dar. Dafür gibt es auch keine Steuerbefreiungsvorschrift.
Rückstellungen können regelmäßig nur bilanziert werden, wenn mit der Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist und somit der Rückforderungsanspruch bereits bis zum Bilanzstichtag geltend gemacht wurde. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn bei einer zu erwartenden Rückzahlung bereits eine Rückstellung gebildet wird. Bei Einnahmenüberschussrechnern hingegen erfolgt die Berücksichtigung ohne Ausnahme erst bei Abfluss der Rückzahlung.
Nutzungsvoraussetzungen bei IAB
01.07.2022
Für die geplante Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern in Folgejahren dürfen Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Im Investitionsjahr kann dieser dann aufgelöst und ggf. auch die Anschaffungskosten gekürzt werden. Voraussetzung für beides ist eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung bzw. Vermietung in einer inländischen Betriebsstätte im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr. Davon kann man ausgehen, wenn diese mindestens 90 % entspricht.
Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen hat nun darauf hingewiesen, dass es sich um eine zeitraumbezogenen Nutzungsvoraussetzung handelt. Danach sind die 90 % für das Jahr der Anschaffung und das Folgejahr zusammen zu prüfen und nicht für jedes Jahr einzeln. Dies hat zur Folge, dass in einem Jahr auch weniger als 90 % betriebliche Nutzung möglich sind, wenn diese insgesamt für beide Jahre nicht unterschritten wird.
Bei der Sonderabschreibung hingegen sind das Investitionsjahr und das Folgejahr getrennt zu prüfen. Ein Unterschreiten in einem der beiden Jahre führt bereits zum Ausschluss der Sonderabschreibung.
Juni 2022
Verrechnung von Verlusten
28.06.2022
Der steuerliche Verlustrücktrag kann für die Jahre 2022 und 2023 bis maximal 10 Mio. € (Aufhebung der Rückführung für 2022 auf 1 Mio. €) bzw. 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung; Aufhebung der Rückführung für 2022 auf 2 Mio. €) in Anspruch genommen werden.
Eingeschränkt wird das Wahlrecht nach § 10d Abs. 1 S. 5 und 6 EStG. Das heißt: Auf die Anwendung des Verlustrücktrags kann ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 auf Antrag nicht mehr teilweise verzichtet werden. Der Steuerpflichtige kann sich nur noch insgesamt gegen die Anwendung des Verlustrücktrags – zugunsten des Verlustvortrags (§ 10d Abs. 2 EStG) – entscheiden.
Die zeitliche Erweiterung des Verlustrücktrags von einem auf zwei Jahre folgt der bisherigen Systematik: Das heißt, der Rücktrag erfolgt in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte in diesem Veranlagungszeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt der Rücktrag insoweit in den zweiten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum.
Degressive Abschreibung
28.06.2022
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Höhe von bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung – maximal 25% – für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt, die in den Jahren 2020, 2021 und 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25% nicht übersteigen.
Die Regelung zur Verlängerung des § 7 Abs. 2 EStG ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. Die degressive AfA kann bis zum Ende des Abschreibungszeitraums in Anspruch genommen werden.
Förderung von effizienten Gebäuden
02.06.2022
Die am 20.4.2022 wieder gestartete Neubauförderung von effizienten Gebäuden (EH/EG 40) hat zu dem erwartbar hohen Antragseingang geführt.
So ist das zur Verfügung stehende Budget von 1 Milliarde Euro für das Programm „Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 (EH/EG 40) – Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ bereits im Laufe des Vormittags des 20.4.2022 ausgeschöpft worden. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufmerksam.
Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet
02.06.2022
Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem vom Bundestag am 12.5.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.
Folgende Maßnahmen können damit – teilweise mit Wirkung zum 1.1.2022 – in Kraft treten:
Energiepreispauschale: Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.
Kinderbonus: Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 €. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
Anhebung des Grundfreibetrages: Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € – ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.
Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale: Schließlich wird zur Entlastung von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1.1.2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.
Überbrückungshilfe Frist bis 30.06.2022
02.06.2022
Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Freiberufler, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können die verlängerte Überbrückungshilfe IV beantragen. Dabei gilt ein Förderzeitraum vom 01.01. bis 30.06.2022, wenn die Umsätze coronabedingt mindestens um 30 % gesunken sind. Der maßgebliche Vergleichszeitraum ist der jeweilige Monat im Jahr 2019.
Die staatliche Unterstützung gibt es für Betroffene, die die Überbrückungshilfe IV für Januar bis März 2022 bekommen haben. Für diese ist eine Verlängerung für April bis Juni 2022 möglich. Aber auch ein Erstantrag für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 kann noch gestellt werden. Dabei gilt eine Frist für Änderungsanträge und Erstanträge bis zum 15. Juni 2022. Andere Änderungen für bereits eingereichte Anträge sind noch bis 30.09.2022 möglich.
Auch in den Fällen, in denen bei abgelehnten Erstanträgen keine Änderungsanträge gestellt werden können, sind vom 02. bis 15. Juni 2022 Erweiterungsanträge möglich.
Zu beachten gilt es dabei, dass die Anträge nur über prüfende Dritte gestellt werden können. Neu ist, dass nun aber auch ein Wechsel des antragsstellenden Dritten möglich ist. Unternehmen können einen anderen prüfenden Dritten beauftragen, wenn diesem alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden.
Mai 2022
Vorsteuerabzug bei Schwarzgeschäften
20.05.2022
Schwarzeinkäufe ohne Rechnung führen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn durch eine Prüfung beim Lieferanten ebensolche Umsätze aufgedeckt und dort versteuert werden müssen.
Im vorliegenden Streitfall lag dem Finanzgericht eine Klage einer Kioskbetreiberin vor. Diese hatte von einer Lieferantin Waren gegen Barzahlung und ohne Rechnung bezogen. Durch die Steuerfahndung wurde dies bei der besagten Lieferantin aufgedeckt.
Eine bei der Kioskinhaberin folgende Betriebsprüfung brachte ans Tageslicht, dass diese Ihrerseits die aus den Schwarzeinkäufen resultierenden eigenen Einnahmen nicht erfasst und nicht umsatzversteuert hatte. Der Prüfer schätzte dementsprechende Einnahmen hinzu. Da keine Rechnungen vorlagen, gab es aber für die Wareneinkäufe keinen Vorsteuerabzug.
Die dagegen eingereichte Klage blieb erfolglos. Auch wenn die Daten durch die Steuerfahndung bei der Lieferantin als Angabe für die Einkäufe vorlag, führt dies nicht zum Vorsteuerabzug und ersetzt nicht die Voraussetzung der vorliegenden ordnungsgemäßen Rechnung für die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Fristverlängerung Steuererklärungen
20.05.2022
Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen nach 2019 weitere Fristverlängerungen für die Jahre 2020 bis 2023 eingeführt werden. Verspätungszuschläge und Zinsen sollen auch hier außen vor bleiben. Unserer Übersicht können Sie die geplanten Fristen (Letzte Änderung Gesetzesentwurf 04.05.2022) entnehmen:
Beratene Steuerpflichtige (ohne L+F mit abweichendem Wj):
2020 - 31.08.2022
2021 - 31.08.2023
2022 - 01.07.2024
2023 - 30.04.2025
Beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr:
2020 - 31.01.2023
2021 - 31.01.2024
2022 - 02.12.2024
2023 - 30.09.2025
Nicht beratene Steuerpflichtige (ohne L+F mit abweichendem Wj):
2020 - 01.11.2021/02.11.2021
2021 - 31.10.2022/01.11.2022
2022 - 02.10.2023
2023 - 02.09.2024
Nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr:
J/WJ - 01.07.-30.06. anderes WJ
2020 - 02.05.2022 WJ-Ende + 10 Monate
2021 - 02.05.2023 WJ-Ende + 10 Monate
2022 - 02.04.2024 WJ-Ende + 9 Monate
2023 - 28.02.2025 WJ-Ende + 8 Monate
Unabhängig davon können die Finanzämter Steuererklärungen auch eher anfordern. In solchen Fällen gilt das vom Finanzamt in der Anforderung angegebene Datum für die Abgabefrist.
April 2022
Rückstellungen für Impfverpflichtung
29.04.2022
Seit Mitte März muss das Personal von Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen u.ä. einen Impfnachweis erbringen, oder alternativ einen Nachweis über die Genesung von einer Covid-19-Erkrankung vorlegen können. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, welches gegen die ungeimpften bzw. nicht genesenen gemeldeten Personen ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot aussprechen kann, wenn auch hier keine Vorlage der benötigten Nachweise erfolgt.
Die Einrichtung kann die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Verbot durch das Gesundheitsamt weiter beschäftigen. Wurde das Tätigkeits- oder Betretungsverbot verhängt, ist dagegen keine Weiterbeschäftigung mehr möglich. Damit dürfte auch ein Anspruch auf Lohnzahlung wegfallen.
Fraglich ist, ob betroffene Gesundheitseinrichtungen deshalb Rückstellungen bilden können oder müssen. Rückstellungen im Zusammenhang mit der Pandemie sind für ungewisse Verbindlichkeiten denkbar. Diese resultieren aus einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die Inanspruchnahme muss wahrscheinlich sein und sie muss vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sein.
In Zusammenhang mit Personalkosten ist dies eher problematisch, da oftmals keine Verursachung gegeben ist. Ausfälle wegen Krankheitstagen oder Quarantäneausfälle z.B. betreffen die laufende Arbeitsleistung, eine Rückstellung scheidet daher aus. Außerdem besteht für die Bildung von Drohverlustrückstellungen steuerlich ein Passivierungsverbot.
Auch wenn Selbständige, wie Ärzte, Physiotherapeuten, Hebammen usw. vom Tätigkeitsverbot betroffen sind, die regelmäßig gar keinen Betriebsvermögensvergleich aufstellen, wird auch bei Bilanzierern kaum eine Möglichkeit für die Bildung von Rückstellungen aus der Impflicht und den Folgen resultieren.
Gesellschafterdarlehen bei Überschuldung
29.04.2022
Befindet sich eine Kapitalgesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, verlieren die stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen zwangsläufig an Wert. Bei einer Überschuldung liegt der Wert des Darlehens sogar regelmäßig bei null Euro. Würde der Gesellschafter auf seine Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft verzichten, entstünde allerdings durch Ausbuchung der Verbindlichkeit ein sonstiger Ertrag und zwar in Höhe des ursprünglichen Werts (Nominalwert) des Gesellschafterdarlehens. Auf diesen Ertrag sind Körperschaft- und Gewerbesteuer zu entrichten.
Gutscheine über digitale Inhalte
19.04.2022
Seit 2019 werden Gutscheine umsatzsteuerlich in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine unterteilt. Die Umsatzsteuer entsteht bei einem Einzweckgutschein mit der Ausgabe des Gutscheins, da zum Ausgabezeitpunkt die Ausführung der Leistung fingiert wird. Bei einem Mehrzweckgutschein entsteht die Steuer hingegen erst, wenn der Gutschein eingelöst wird.
Damit ein Einzweckgutschein vorliegt müssen Leistungsort und Steuersatz feststehen, ansonsten wird von einem Mehrzweckgutschein ausgegangen.
Bei Gutscheinen über digitale Inhalte, die mit einer Länderkennung herausgegeben werden, steht der Ort der Leistung fest, wenn der Endverbraucher im Rahmen der Nutzungsbedingungen des Onlineanbieters verpflichtet ist, beim Anlegen seines Nutzerkontos sein Wohnsitzland anzugeben. Ob der Onlineanbieter den tatsächlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort bestimmen oder überprüfen kann, ist unerheblich. Steht auch die Besteuerung fest, entsteht die USt daher regelmäßig bereits bei Gutscheinausgabe, da es sich um Einzweckgutscheine handelt. Eine Zwischenhändlerin von Gutscheinen in der Online-Spiel-Welt hatte dagegen geklagt, da sie die Gutscheine als Mehrzweckgutscheine behandelte und die USt erst beim Einlösen der Gutscheine berechnete. Das Finanzgericht gab aber dem Finanzamt recht, welches bereits die Gutscheinausgabe der USt unterwarf, denn der Ort der Leistung stand bereits fest.
Grundsteuerreform: persönliche Erklärungspflicht
19.04.2022
Die Finanzministerien der Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht.
Die elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden ab dem 1.7.2022 über „Mein Elster“ bereitgestellt. Zur Abgabe der Feststellungserklärung sind folgende Personen verpflichtet: Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern. Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern. Bei Grundstücken in den o.g. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete). Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022.
März 2022
Degressive AfA nicht verlängert
30.03.2022
Im Zuge der steuerlichen Erleichterungen wurde die 2010 abgeschaffte degressive AfA für die Jahre 2020 und 2021 wieder eingeführt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens war es in den beide Jahren möglich degressiv abzuschreiben, es galt ein Höchstsatz von 2,5 des linearen AfA-Satzes aber maximal 25 %.
Obwohl der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats zum Jahreswechsel eine Verlängerung der degressiven AfA befürwortete, wurde diese nicht weitergeführt. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 ist sie nun wieder im Gespräch und eine Verlängerung für 2022 ist doch noch rückwirkend möglich.
Rechnungsberichtigung
30.03.2022
Grundsätzlich ist es umsatzsteuerrechtlich möglich, Rechnungen zu berichtigen. Dies geht unter Umständen sogar rückwirkend, wenn nur bestimmte Angaben fehlen und mindestens der Aussteller der Rechnung, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die Umsatzsteuer aus den Rechnungsdokumenten hervorgehen.
Darunter fallen grundsätzlich nicht Rechnungen mit unrichtiger oder unberechtigt ausgewiesener USt. Die Berichtigung dieser Rechnungen sind im Umsatzsteuerrecht auch gesondert geregelt und können keine Rückwirkung entfalten. Ein Urteil dazu erging kürzlich am Finanzgericht München. Der Unternehmer korrigierte Rechnungen, die er aufgrund einer fehlerhaften Ortsbestimmung mit USt auswies, obwohl sich dieser am Sitzort des Leistungsempfängers nicht im Inland befand.
Allerdings erstattete er die USt nicht zurück, sondern erhöhte den Preis, so dass er letztendlich den ursprünglichen Bruttobetrag vereinnahmte. Das FG München schloss eine Rückwirkung aus, denn der Steuerausweis war falsch. Das FG bestätigte außerdem, dass das Finanzamt die angefallenen Nachzahlungszinsen zu Recht festgesetzt hatte.
AfA für PC und Software
22.03.2022
Der 22.02.2022 gefiel nicht nur vielen heiratswilligen Paaren als Datumswahl, sondern wohl auch dem BMF, um das ursprüngliche Schreiben zur einjährigen Nutzungsdauer von Hard- und Software anzupassen.
Es stellte klar, dass es sich bei der einjährigen Nutzungsdauer um keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung handelt. Wer die einjährige Nutzungsdauer wählt, nimmt laut BMF auch kein steuerliches Wahlrecht in Anspruch.
Wirtschaftsgüter in einem Betriebsvermögen sind auch bei Inanspruchnahme der einjährigen Nutzungsdauer in das Bestandsverzeichnis einzutragen. Außerdem wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass trotz Verkürzung auf 1 Jahr, die AfA erst mit Anschaffung oder Fertigstellung bei Herstellung beginnt. Allerdings darf auch davon abgewichen werden und die AfA trotzdem in voller Höhe vorgenommen werden.
Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen
22.03.2022
Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.
Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
Fristverlängerung Steuererklärungen 2020 und 2021
03.03.2022
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Geplant sind folgende Fristen:
Beratene Fälle
- VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023)
- VZ 2021: bis 30.6.2023 (LuF: 30.11.2023)
- VZ 2022: bis 30.4.2024 (LuF: 30.9.2024)
Nicht beratene Fälle
- VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate)
- VZ 2021: bis 30.9.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate)
- VZ 2022: bis 31.8.2023 (LuF: abw. WJ + 8 Monate)
Die Verlängerung der Abgabefristen soll also schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2023 würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.
Firmenwagen-AfA bei Betriebsaufgabe
03.03.2022
Ein IAB kann geltend gemacht werden, wenn ein bewegliches Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte nahezu ausschließlich betrieblich genutzt oder aber vermietet wird, vorausgesetzt alle weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Gleichlautend ist unabhängig vom IAB eine Sonderabschreibung neben der normalen AfA möglich. Dies gilt auch für einen Firmenwagen.
Der BFH hatte in diesem Zusammenhang kürzlich zu entscheiden, ob die Behaltefrist bzw. die Nutzungsvoraussetzung bei einer Betriebsaufgabe gewahrt bleibt. Eine Steuerpflichtige hatte grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllt und den Firmenwagen nahezu ausschließlich betrieblich genutzt. Im Folgejahr kam es jedoch zu einer Betriebsaufgabe, so dass ein verkürztes Wirtschaftsjahr = Rumpfwirtschaftsjahr i.S. § 8 b EStDV vorlag.
Das Finanzamt sah einen Verstoß gegen die Frist für die betriebliche Nutzung und wollte den IAB rückgängig machen sowie die Sonderabschreibung streichen. Die Steuerpflichtige klagte und bekam in 1. Instanz Recht. Auch der BFH entschied im Revisionsverfahren zugunsten der Steuerpflichtigen. IAB und Sonderabschreibung wurden rechtmäßig angewandt.
Februar 2022
Verzugszinsen künftig nur noch 3%?
22.02.2022
Auf Steuernachforderungen musste jahrelang ein Verzugszins von sechs Prozent jährlich gezahlt werden.
Auf Steuernachforderungen musste jahrelang ein Verzugszins von sechs Prozent jährlich gezahlt werden. Aufgrund der extrem niedrigen Marktzinsen ist dies nicht verfassungsgemäß, so hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt. Es verlangt eine Neuregelung bis zum 01.07.2022. Gem. den Ausführungen des niedersächsischen Finanzministers wäre eine Halbierung auf drei Prozent der Verzugs- und Erstattungszinsen eine vernünftige Lösung. Ein variabler Gleitzins gilt als zu aufwendig, die vollständige Abschaffung des Zinses wird abgelehnt.
Erklärung Grundsteuerwert
22.02.2022
Die Grundsteuerreform, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt, betrifft rund 36 Millionen Bewertungseinheiten. Die Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage des Einheitswerts fällt weg. Deshalb ist ein neuer Grundsteuerwert festzustellen.
Die Grundsteuerreform, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt, betrifft rund 36 Millionen Bewertungseinheiten. Die Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage des Einheitswerts fällt weg. Deshalb ist ein neuer Grundsteuerwert festzustellen. Für alle Grundstücke und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist bis 31.10.2022 eine Erklärung an das zuständige Finanzamt abzugeben, um den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 zu ermitteln. Die Formular-Vordrucke und Ausfüllanleitungen zur Haupt-Feststellung wurden bereits bekannt gegeben:
– für Grundstücke (GrdSt B): GW-1/GW1A/GW-2/GW2A
– für Land- und Forstwirtschaft (GrdSt A): GW-3/GW3A/GW4
– Ausfüllanleitungen
Die Erklärungen müssen elektronisch übermittelt werden. Dies soll ab Juli 2022 über die ELSTER-Plattform möglich sein. Die Abgabe ist unter dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen möglich. Welche Angaben genau notwendig sind, ist abhängig vom Grundsteuermodell der einzelnen Bundesländer. Diese möchten auch bis Ende März 2022 eine Aufforderung zur Abgabe versenden. Das Finanzamt erlässt auf den 01.01.2022 einen Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid. Dieser ist ab 2025 die Grundlage für die Grundsteuerbescheide der Gemeinden.
Offenlegung Jahresabschlüsse 2020
07.02.2022
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Registrierkassen und Übergangsregelung
07.02.2022
Die Übergangsregelung für elektronische Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 01. Januar 2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, läuft Ende 2022 aus. Bis dahin dürfen die elektronischen Kassen noch verwendet werden, wenn sie nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüstbar sind. Alle jene, die ein solches System im Einsatz haben, sollten die Umstellung und Anschaffung bis zum 31.12.2022 einplanen und einkalkulieren.
Grundsteuerreform 2022
03.02.2022
Auch im Nordosten werden im Zuge der Grundsteuerreform Grundstücke neu bewertet.
Auch im Nordosten werden im Zuge der Grundsteuerreform Grundstücke neu bewertet. Stichtag sei der 01.01.2022, wie das Schweriner Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern mitteilte. Grundstückseigentümer müssen eine entsprechende Erklärung demnach jedoch erst im zweiten Halbjahr abgeben – als Frist ist der 31.10.2022 vorgesehen.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafterdarlehen
03.02.2022
Gewährt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen mit einer unüblich hohen Verzinsung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.
Der Grund dafür ist eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf den Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt. Außerdem beruht sie nicht auf einen Gewinnverwendungsbeschluss. Überhöhte Zinsen sind eine Vorteilszuwendung an den Gesellschafter, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte diesen Vorteil einem Dritten nicht gewährt.
Darum ging es jüngst in einem BFH-Urteil, bei dem die GmbH sowohl von ihrem Gesellschafter als auch von ihrer Bank ein Darlehen aufgenommen hatte. Da die Zinsen für das Gesellschafterdarlehen 8 % und für das Bankdarlehen 4,78 % betrug nahm das Finanzamt und das Finanzgericht das Bankdarlehen als fremdüblichen Vergleich und war der Meinung ein fremder Dritter hätte der GmbH bereits ein Darlehen mit 5 % statt 8 % gewährt. Allerdings waren die Konditionen des Gesellschafterdarlehens als unbesichertes und nachrangiges Darlehen nicht vergleichbar mit dem voll besicherten Bankdarlehen. Der BFH wies den Fall daher zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück.
Januar 2022
OSS-Verfahren: Zahlungserinnerungen
21.01.2021
Unternehmer, die am OSS-Verfahren teilnehmen, können derzeit vermehrt von Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 aus anderen EU-Mitgliedsstaaten betroffen sein. Hintergrund ist die zeitlich verzögerte Zahlungsweiterleitung aus Deutschland.
Einige Mitgliedsstaaten haben daher ihre automatischen Mahnläufe ausgesetzt. Bei den Staaten, bei denen das nicht der Fall ist und Unternehmer Zahlungserinnerungen erhalten haben, hat das Bundeszentralamt für Steuern eine Handlungsempfehlung herausgegeben. Unternehmer sollten bei einer Zahlungserinnerung vorrangig prüfen, ob die Steuer für das betreffende Quartal in erklärter Höhe vollständig an die Bundeskasse Trier gezahlt wurde. Kann dies bejaht werden, sollte dem Mitgliedsstaat geantwortet werden, aus dem die Erinnerung kommt und diesem auch mitgeteilt werden, dass eine Zahlung bereits geleistet wurde. Das Bundeszentralamt für Steuern muss hingegen nicht über die Zahlungserinnerung informiert werden.
Aufbewahrungspflicht bei elektronischen Kassen
21.01.2021
Kassenbelege sind Ausgangsrechnungen, die beim Unternehmer als Rechnungsdoppel 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Das BMF hat sich in einem Schreiben dazu geäußert und den Umsatzsteueranwendungserlass geändert.
Bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen genügt es, wenn das Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann. Die übrigen Anforderungen der GoBD müssen erfüllt sein. Die umsatzsteuerliche Regelung hat keine Geltung für Aufbewahrungspflichten nach anderen Gesetzen.
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_ AKTUELLES aus Steuern & Recht (Quelle: www.bbh.de)
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