Buchhaltungsbüro* Carola Glaubitz
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_  ARCHIV 2024 aus Steuern & Recht

Dezember 2024

Geschenke an Geschäftsfreunde
02.12.2024

Geschenke an Geschäftsfreunde sind vom Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgenommen, wenn sie 50 Euro pro beschenkte Person und Jahr nicht übersteigen (35 Euro bis 2023). Dabei sind die Kosten für die Kennzeichnung als Werbung mit zu berücksichtigen, jedoch nicht die Kosten für Verpackung und Versand. Die Umsatzsteuer hat nur Einfluss auf die Wertgrenze, wenn die Vorsteuer nicht abziehbar ist. Der Vorsteuerausschluss aufgrund der bereits feststehenden Verwendung als Geschenk beim Erwerb fällt jedoch nicht darunter (§ 15 Abs. 1a UStG). Wichtig ist zudem, dass die Aufzeichnungspflichten gewahrt werden und die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben dokumentiert werden. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot gilt unabhängig vom Betrag für Geschenke, die beim Empfänger nur betrieblich genutzt werden können.


Kleinunternehmer und Umsatzsteuer
02.12.2024

Mit der Anpassung der Kleinunternehmerregelung an die Mehrwertsteuerrichtlinie ist es zukünftig auch Unternehmern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten möglich die Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch zu nehmen. Damit deutsche Unternehmer analog die Kleinunternehmer-Regelung anderer Mitgliedsstaaten in Anspruch nehmen können, wird ab 01.01.2025 mit § 19a UStG ein neues Meldeverfahren eingeführt.

Außerdem werden die Umsatzgrenzen ab 2025 von 22.000 Euro auf 25.000 Euro für den Vorjahresumsatz bzw. für Gründungsfälle und von 50.000 Euro auf 100.000 Euro für den voraussichtlichen Jahresumsatz angehoben. Wichtige Neuerung ist, dass die 100.000 Euro-Grenze nun als Ausschlussgrenze zu verstehen ist. Übersteigt also der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro ist ab dem 1. übersteigenden Euro die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung bereits unter dem Jahr ausgeschlossen. Dies gilt auch für Gründungsfälle ab dem 25.001. Euro. Zukünftig handelt es sich bei der Regelung auch um eine Steuerbefreiung.

Ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung ist unter Berücksichtigung der fünfjährigen Bindungsfrist weiterhin möglich, wobei für Unternehmer in Deutschland weitgehend unveränderte Parameter gelten. Aber auch Unternehmer aus anderen Mitgliedsstaaten können das Wahlrecht für zukünftige Zeiträume ausüben.

Aufgrund der Änderungen sind entsprechend neue Meldepflichten zu beachten und auch die Pflichtangaben auf den Rechnungen wurden angepasst.


Fragen zur E-Rechnung (BMF)
02.12.2024

Für die neue E-Rechnungspflicht bei der Rechnungsstellung zwischen Unternehmern hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben vom 15.10.2024 veröffentlicht. Außerdem hat es jetzt einen Fragenkatalog zu wichtigen Anwendungsfragen online gestellt und unter anderem folgende Fragen beantwortet:
  • Wie ändern sich die Regelungen zu elektronischen Rechnungen?
  • Was ist ein „inländisches Unternehmen“?
  • Gibt es Ausnahmen von der verpflichtenden E-Rechnung?
  • Fallen auch Vereine unter die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung?
  • Welche Formate sind für eine E-Rechnung zulässig?
  • Müssen E-Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden?
  • Welche Übergangsregelungen gelten für die Ausstellung einer E-Rechnung?
  • Gibt es Ausnahmen für den Empfang von E-Rechnungen?
  • Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden?
  • Wie kann eine E-Rechnung beim Finanzamt eingereicht werden?
  • Wohin kann ich mich bei Fragen zur Norm EN 16931 wenden oder Hinweise für deren Überarbeitung melden?


Jahressteuergesetz 2024 für Unternehmen
02.12.2024

Das am 18.10.2024 beschlossene Jahressteuergesetz (JStG) 2024 hat am 22.11.2024 nun auch den Bundesrat passiert. Folgende wichtige Punkte wurden dabei geändert:
  • Werklieferung im UStG setzt die Bearbeitung oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands voraus
  • Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen geändert
  • Regelung zur unberechtigt ausgewiesenen USt auch in Gutschriftsfällen
  • Vorsteuerabzug erst bei Zahlung, wenn die Leistung von einem Istversteuerer bezogen wird
  • Ergänzung der Rechnungspflichtangabe um „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“
  • Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und Meldeverfahren für inländische Kleinunternehmer mit EU-Bezug mit Anpassung der Grenzen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro
  • Erweiterung des E-Bilanz-Datensatzes mit Kontennachweis, Kontensalden, Anlagespiegel und Anlageverzeichnis
  • Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften
  • Sperrfristverstoß bei übertragenen Einzelwirtschaftsgütern auch, wenn eine Kapitalgesellschaft, die bereits an dem Einzelwirtschaftsgut beteiligt war, den Mitunternehmeranteil an eine andere Kapitalgesellschaft veräußert mit entsprechender Anpassung bei Realteilungsfällen
  • Kürzung für Grundbesitz bei der Gewerbesteuer in Höhe des tatsächlichen Grundsteueraufwands
  • Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Feststellungserklärungen auch bei Steuer Null und wenn Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerbeträge nicht überschritten werden
  • Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für Grundstücke, Ansatz des niedrigeren Werts, wenn der vom FA festgestellte Grundsteuerwert den niedrigeren nachgewiesenen Wert um mind. 40 % übersteigt (Bundesmodell)
  • Ende des Zinslaufes bei Hinterziehungszinsen bei möglicher Doppelverzinsung
  • Arbeitslöhne für die Berechnung der Gewerbesteuerzerlegung bleiben für alle steuerbefreiten Tatbestände außer Betracht
  • Frist zur Wahlrechtsausübung des Anteilseigners bei Verschmelzungen gem. §§ 11 ff. UmwStG ist die erstmalige Abgabe der Steuererklärung


Betriebliche Spenden
02.12.2024

Spenden betreffen grundsätzlich die private Sphäre eines Steuerpflichtigen. Werden Sie aus betrieblichen Mitteln bezahlt, stellen sie deshalb keine Betriebsausgaben dar und sind als Privatentnahmen zu erfassen. In diesen Fällen sollte die gewerbesteuerliche Kürzung nicht übersehen werden. Hier sind bis zu 20 % des Gewerbeertrags oder 4 Promille der Summe der Umsätze und Löhne und Gehälter abzugsfähig, wenn die Spende aus betrieblichen Mitteln geleistet wird.

Bei Personengesellschaften erfolgt die Berücksichtigung bereits bei der Berechnung der Gewerbesteuer der Gesellschaft. Jedem Mitunternehmer werden die Beträge zudem anhand des Gewinnverteilungsschlüssels zugerechnet, welche in seiner Einkommensteuererklärung entsprechend bei der Berechnung der Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Spendet eine Kapitalgesellschaft, erfolgt grundsätzlich eine Hinzurechnung der Spenden im Rahmen der Einkommensermittlung der Körperschaft. Die Spenden sind anschließend unter Berücksichtigung der Höchstbeträge (20 % des Einkommens oder 4 Promille der Umsätze und Löhne und Gehälter) abzugsfähig. Handelt es sich bei den Spenden jedoch um verdeckte Gewinnausschüttungen, sind sie vorrangig als solche zu behandeln.

Anders als bei den Sonderausgaben und der Steuerermäßigung scheiden Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien oder Wählergemeinschaften jedoch von vornherein vom Betriebsausgabenabzug aus, eine Kürzung bei der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer ist daher auch nicht möglich.


Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung
02.12.2024

Weihnachtsfeiern zählen zu den Betriebsveranstaltungen. Dabei handelt es sich um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von 110 Euro (inkl. USt) pro teilnehmenden Arbeitnehmer, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offensteht.

Zuwendungen sind dabei alle Kosten der Veranstaltung, wie z.B. Verpflegung, Raummiete oder Eventmanager. Auch Geschenke sind miteinzubeziehen. Kosten über 110 Euro führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In der Berechnung erfolgt eine Verteilung auf alle Teilnehmer, wobei die Kosten für Begleitpersonen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet werden. Dies kann zu unterschiedlichen Ergebnissen bei verschiedenen Arbeitnehmern führen.

Allerdings gilt der lohnsteuerliche Freibetrag umsatzsteuerlich nicht, so dass hier nach wie vor von einer Freigrenze auszugehen ist. Ein Vorsteuerabzug ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich, wenn die Kosten je Arbeitnehmer 110 Euro (inkl. USt) nicht übersteigen. Andernfalls ist entweder ein Vorsteuerabzug mit anschließender Wertabgabebesteuerung oder von vornherein ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs möglich.

Stellen die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung Arbeitslohn dar, z.B. bei Beträgen über 110-Euro, besteht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %, die regelmäßig auch zur Sozialversicherungsfreiheit führt.


November 2024

Kassen und Meldepflicht ab 01.01.2025
04.11.2024

Ab 01.01.2025 läuft das Mitteilungsverfahren für den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Damit besteht die Möglichkeit der Datenübermittlung über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle.

Die Schonfrist für die Anzeigepflicht für TSE-Kassen läuft deshalb zum 31.12.2024 aus. Ab 01.01.2025 müssen alle TSE-Kassen sowie EU-Taxameter und Wegstreckenzähler der Finanzverwaltung gemeldet werden. Die Mitteilung muss dabei grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Anschaffung übermittelt werden.

Wurde oder wird die Kasse allerdings vor dem 01.07.2025 angeschafft, muss die Mitteilung bis spätestens 31.07.2025 vorgenommen werden. Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Kassen, sind ebenfalls innerhalb der Monatsfrist an das Finanzamt zu melden. Unerheblich für die Meldepflicht ist, ob es sich um angeschaffte, gemietete oder geleaste Geräte handelt.


Viertes Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen
04.11.2024

Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt. Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören u.a.:
  • kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege - diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden,
  • eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen,
  • keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige,
  • mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift,
  • digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können - dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert,
  • Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie
  • digitale Steuerbescheide.


E-Rechnung und finales BMF-Schreiben
04.11.2024

Mit Schreiben vom 15.10.2024 (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur E-Rechnungspflicht geäußert.

Hintergrund sind die Neuregelungen bei der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung. Mit Übergangsregelungen wird zum 01.01.2025 die E-Rechnungspflicht für Rechnungen zwischen Unternehmern eingeführt. Davon ausgenommen sind nur Rechnungen über steuerfreie Ausschlussumsätze, über Fahrausweise sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro.

Auch wenn durch die Übergangsregelung faktisch zum Jahreswechsel noch die Alternative zur E-Rechnung möglich ist, muss jeder Unternehmer dazu in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Eine Annahme kann nicht verweigert werden. Dies gilt auch für Kleinunternehmer oder solche Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8 – 29 UStG erbringen.

Das Schreiben handelt die alte und neue Rechtslage ab und geht auch auf die Altregelung ein. Erläutert wird neben der E-Rechnungspflicht auch, wann sonstige Rechnungen ausgestellt werden dürfen und welche Formate, Übermittlungs- und Empfangswege möglich sind. Geklärt werden Besonderheiten wie Verträge, Gutschriften und Schlussrechnungen nach Anzahlungen sowie die Rechnungsberichtigung. Weitere wichtige Punkte sind der Vorsteuerabzug und die Aufbewahrung.


Inflationsausgleichsprämie noch bis 31.12.2024
04.11.2024

Arbeitgeber können noch bis zum 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Inflationsausgleichsprämie bis zu insgesamt 3.000 Euro steuerfrei je Arbeitnehmer auszahlen. Ob und wie sie das tun, obliegt grundsätzlich ihnen selbst, denn eine Verpflichtung zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie besteht nicht.Außerdem muss der Gleichheitsbehandlungsgrundsatz berücksichtigt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder in gleicher Höhe oder überhaupt begünstigt werden muss (siehe LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2024, 8 Sa 564/23).

Davon profitieren können nicht nur Vollzeitbeschäftigte. Auch Arbeitnehmer in Teilzeit, kurzfristige oder geringfügig entlohnte Minijobber, Azubis, duale Studenten und andere Arbeitnehmer können in den Genuss der Prämie kommen. Diese gilt je Arbeitsverhältnis bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Somit ist es möglich, dass ein Beschäftigter mehrere steuerfreie Prämien über insgesamt 3.000 Euro erhalten kann, wenn er mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausübt. Dies wäre z.B. bei einer Festanstellung und einem Minijob der Fall. Nicht möglich ist allerdings die Zahlung mehrerer Prämien über 3.000 Euro, wenn der Arbeitnehmer nur bei einem Arbeitgeber - allerdings mehrfach hintereinander - beschäftigt ist.


Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken
04.11.2024

Bei einem Grundstückskauf stellen Grund und Boden sowie Gebäude eigenständige Wirtschaftsgüter dar. Nur das Gebäude ist abnutzbar und die Anschaffungskosten werden abgeschrieben. Dementsprechend von Bedeutung ist im Besteuerungsverfahren die Kaufpreisaufteilung. Laut BFH ist über das Wertermittlungsverfahren im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich kanneiner vorhandenen vertraglichen Kaufpreisaufteilung gefolgt werden, dies sei allerdings besonders bei Zweifeln nicht bindend.

Die Kaufpreisaufteilung war Anlass eines Streitfalls vor dem Finanzgericht (FG) München. Das Finanzamt wollte die vertragliche Aufteilung nicht anerkennen. Ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten kam jedoch lediglich zu einer Abweichung von unter 10 % zu tatsächlich realisierten Kaufpreisen. Darin konnten die Richter keine nennenswerten Verfehlungen zu tatsächlichen Verhältnissen erkennen. Und nur dann wäre auch eine Korrektur der vertraglichen Aufteilung zu begründen.

Die vertragliche Kaufpreisaufteilung war daher der Besteuerung zu Grunde zu legen (FG München, Urteil vom 10.04.2024 Az. 12 K 861/19).


Abfall und USt
04.11.2024

Ein „Hausratverwerter“ sammelte überwiegend unbrauchbar gewordene und alte Bürostühle, die er je nach Zustand zum Wiederverkauf instand setzte. Ein Entgelt für die ausrangierten Stühle musste er nicht berappen.

Da er die Stühle bei der Beschaffung als „Abfall“ sammelte, war er der Meinung, der Verkauf dürfe nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Er berief sich auf eine unzulässige Doppelbesteuerung, die dem EU-Recht widerspricht. Schließlich unterlagen die Stühle beim Verkauf als Neuware bereits der Umsatzsteuer.

Dies sah das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg anders. Es argumentierte mit dem System der USt und dem möglichen Vorsteuerabzug. Auch mit Differenzbesteuerung ergäbe sich kein anderes Ergebnis, da es an einem Einkaufspreis mangelte (FG Baden-Württemberg; Urteil v. 14.03.2024 Az. 1 K 11/24).

Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH Az. XI B 19/24).


Oktober 2024

IT: Betriebssystem prüfen
01.10.2024

Windows weist derzeit seine Kunden darauf hin, dass der Support für das noch in der aktuellen Version 10 22H2 bestehende Betriebssystem zum 14.10.2025 eingestellt wird. Damit enden nicht nur der technische Support, sondern auch Fehlerbehebungen und weitere Sicherheitsupdates. Grundsätzlich ist zwar noch bis zu drei Jahren eine Nutzung mit eingeschränkten Updates möglich, wenn ein Wechsel nicht so schnell vollzogen werden kann. Unternehmen wird jedoch dringend geraten auf Alternativen umzusteigen, wie z.B. Windows 11 oder ein Windows-365-Abonnement.


Neue Richtsatzsammlung 2023
01.10.2024

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 17.09.2024 IV D 3 – S 1544/19/10001 :011).

Richtsätze basieren auf Ergebnissen geprüfter Unternehmen und dienen der Finanzverwaltung als Orientierungshilfe zur Schätzung von Umsätzen und Gewinnen bei fehlender oder nicht ordnungsmäßiger Buchführung. Es besteht jedoch kein Anspruch auf deren Anwendung. Ist die Buchführung formell ordnungsmäßig, so sind die Richtsätze dagegen nicht allein für Schätzungen anwendbar. Die Richtsätze sind auch für Einnahmenüberschussrechner relevant, gelten jedoch nicht für Großbetriebe.

Das BMF-Schreiben einschließlich der Richtsatzsammlung 2023 inklusive der Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 und 2024 wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023).


Rückstellung für Altersfreizeit
01.10.2024

Rückstellungen müssen im Jahresabschluss unter anderem für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Dabei muss es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber einem Dritten handeln, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.

Bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) ging dazu ein Streitfall über die Gewährung von Altersfreizeit und ob es sich dabei um eine solche ungewisse Verbindlichkeit handelt, für die eine Rückstellung zu bilden ist. Wichtigster Punkt war die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag. Anerkannt wurde dabei ein Erfüllungsrückstand des Klägers und Arbeitgebers, da der Arbeitnehmer bereits jetzt Arbeitsleistung erbringen muss, die der Arbeitgeber erst (Jahre später) während der Altersfreizeit ausgleicht. Aufgrund der tarifvertraglichen Verpflichtungen konnte man auch von einer wahrscheinlichen Inanspruchnahme ausgehen.

Im vorliegenden Streitfall hatten die Beschäftigten einen zusätzlichen Anspruch auf zwei Arbeitstage pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, wenn sie mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Berechnung der Rückstellung war zudem die Abzinsung und die Fluktuation der Beschäftigten berücksichtigt, so dass die gebildete Rückstellung laut Vorinstanz anerkannt wurde (BFH Urteil vom 05.06.2024 Az. IV R 22/22).

Entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung sollten die individuellen Altersfreizeitmodelle und die Bildung einer Rückstellung überprüft werden. Die handels- und steuerrechtliche Pflicht besteht gleichermaßen, allerdings mit unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben. Dabei bildet die handelsrechtliche Rückstellung die Obergrenze für die steuerliche Rückstellung.


Milch und ermäßigter Steuersatz
01.10.2024

Besonders im World Wide Web kursieren viele Milch-Mythen über die negativen Folgen des Milchkonsums sowie die Versuche von Ernährungswissenschaftlern und Verbänden, diese zu entkräften. Mit einem steuerlichen Milch-Mythos musste nun das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg aufräumen. Denn nur tierische Milch ist auch echte Milch. Und nur auf diese darf die steuerliche Vergünstigung eines ermäßigten Steuersatzes angewendet werden. Es beruft sich dabei auf die eindeutige Einordnung von Milch als Produkt tierischen Ursprungs.

Die Klägerin hatte sowohl Milchmischgetränke als auch deren Pendants mit pflanzlichen Milchersatzprodukten mit einem mindestens 75-%-igen Milch(-ersatz)-Anteil geliefert und auch die Alternativprodukte dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die pflanzlichen Ersatz-Getränke kann jedoch nur durch den Gesetzgeber eingeführt werden. Konsumenten, die z.B. aus gesundheitlichen oder ethischen Gründen zu Soja-, Mandel- oder Hafer-„Milch“ greifen, zahlen also weiterhin 19 % Umsatzsteuer (FG Baden-Württemberg vom 14.03.2024 Az. 1 K 232/24). Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist zwischenzeitlich eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden (Az. XI B 16/24).


Vorsteuervergütungsverfahren bis 30.09.
01.10.2024

Inländische Vorsteuer kann auch an Unternehmen erstattet werden, die nicht in Deutschland registriert sind und nicht verpflichtet sind, in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Antragsfrist für Unternehmen aus einem Drittland über Vorsteuern in Deutschland ist bereits zum 30.06.2024 abgelaufen.

Für die Vorsteuer aus einem EU-Mitgliedsstaat gibt es daneben ein elektronisches Erstattungsverfahren. Die Ausschlussfrist lautet hier auf den 30. September des Folgejahres. Wer sich also jetzt noch seine Vorsteuer zurückholen möchte, sollte schnell sein. Die Regelung gilt sowohl für Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat, die sich in Deutschland Vorsteuer vergüten lassen wollen, als auch umgekehrt für inländische Unternehmer mit Vorsteuern aus einem anderen Mitgliedsstaat.

Der Antrag muss in jedem EU-Staat über ein elektronisches Portal eingereicht werden, in Deutschland erfolgt dies über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dabei muss die Erstattung mindestens 400 Euro betragen. Wird der Antrag auf Vergütung für ein Jahr gestellt ist die Mindestvergütung auf 50 Euro festgelegt. Vergütungsanträge können somit für das Kalenderjahr erfolgen oder für mindestens drei Monate. Eine Ausnahme besteht nur für das Ende des Kalenderjahres, wenn dieser Zeitraum keine drei Monate mehr umfasst. In den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten können spezifische Regelungen zu beachten sein.


Gebäudeabschreibung und kürzere Nutzungsdauer
01.10.2024

Die steuerliche Gebäudeabschreibung erfolgt grundsätzlich nach typisierten AfA-Sätzen und nicht nach der Nutzungsdauer. Möchte man davon abweichen, ist dies bei einer kürzeren tatsächliche Nutzungsdauer möglich. Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht, den Nachweis für die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer muss der Steuerpflichtige erbringen.

Der Nachweis muss laut Auffassung der Finanzverwaltung jedoch durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, erbracht werden. Eine Übernahme aus einem Verkehrswertgutachten erkennt die Finanzverwaltung regelmäßig nicht an.

Eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lässt sich diese Auffassung nicht, weshalb eine Ablehnung der kürzeren Nutzungsdauer aufgrund eines Verkehrswertgutachtens nicht hingenommen werden sollte. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof BFH mit Urteil vom 23.01.2024 (Az. IX R 14/23) entschieden, dass auch ein Gutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zu Grunde gelegt werden könne. Wird eine kürzere Nutzungsdauer aufgrund des Nachweises abgelehnt, kann dagegen mit Einspruch vorgegangen werden und im Einspruchsverfahren ein unabhängiges Gutachten in Form eines Sachverständigengutachtens angefordert werden. Ist dies nicht möglich, sollte der Einspruch oder der Bescheid möglichst offen gehalten werden.


August 2024

Aufzeichnungspflichten und Arbeitszimmer
29.08.2024

Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit jedoch im Arbeitszimmer, so können die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten (einzeln und getrennt) eingehalten werden.

Dies gilt auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Hessen mit Urteil vom 13.10.2022. Dem Streitfall lagen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Freiberuflers zugrunde, die vom Finanzamt aufgrund der fehlenden separaten und einzelnen Aufzeichnungen nicht anerkannt wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde zugelassen. Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Az. VIII R 6/24.


Bewirtungskosten als Betriebsausgaben
29.08.2024

Das Finanzgericht (FG) Berlin Brandenburg musste sich mit Cateringkosten für eine Veranstaltung befassen, bei der Kunden, Mitarbeiter und Geschäftsführer am Abend mit Speisen und Getränken verköstigt wurden. Grundsätzlich gilt für Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass eine Abzugsbeschränkung. So dürfen nur 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dies gelte zwar nicht für reine Arbeitnehmerbewirtungen, jedoch bei gemischten Veranstaltungen.

Da das Finanzamt aufgrund der nicht eingehaltenen Aufzeichnungspflichten einen Betriebsausgabenabzug versagte, klagte das betroffene Unternehmen. Es sah den fachlichen Austausch im Vordergrund. Das Finanzgericht wies jedoch auf den hohen Alkoholkonsum hin, was dieser Argumentation eindeutig widersprach. Die Kosten blieben nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und konnten auch nicht teilweise berücksichtigt werden. (FG Berlin Brandenburg vom 17.10.2023 Az. 6 K 6089/20).


GmbH-Geschäftsführer als Unternehmer
29.08.2024

Das Finanzgericht (FG) München bejahte mit Urteil vom 27.02.2024 die Unternehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers. Der Kläger war Gesellschafter und ab Dezember 2015 Geschäftsführer einer GmbH. Im zwischen ihm und der GmbH geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 08.09.2016 war auch ein Vermerk enthalten, dass er die Geschäftsführung vorher unentgeltlich erbrachte. Sein Vertrag trat im Juli 2016 in Kraft.

Im September 2016 stellte er eine Rechnung über 40.000 € für seine Tätigkeit von Februar bis Juni 2016. Für das Finanzamt lag dafür Umsatzsteuerpflicht vor, da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelte und für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Grenze überschritten war. Das Finanzgericht entschied dagegen, dass der Kläger zwar umsatzsteuerlicher Unternehmer war, die Kleinunternehmer-Regelung jedoch anzuwenden sei.

Für den Beginn der Tätigkeit ist die Prognose der Umsätze ausschlaggebend. Da nachweislich von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgegangen worden ist, ist entgegen dem Finanzamt die Kleinunternehmer-Regelung anzuwenden und die Umsatzsteuer nicht zu erheben (Az. 5 K 1794/22).


Rückstellung für Aufbewahrungskosten
29.08.2024

Buchführungsbelege und Geschäftsunterlagen müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften für eine Mindestdauer von derzeit noch 10 bzw. 6 Jahren aufbewahrt werden. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung müssen sowohl handels- als auch steuerrechtlich entsprechende Rückstellungen gebildet werden.

Das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen hat in einer Verfügung vom 21.02.2024 erläutert, welche Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung vorliegen müssen und welche Kosten in die Höhe der Rückstellung mit einfließen.

Berücksichtigungsfähige Kosten sind z.B. Raumkosten und Einlagerungskosten aber auch die Kosten für Scannen und Archivieren, wie z. B. das Brennen auf eine DVD. Einrichtungsgegenstände sind zu berücksichtigen, wenn diese noch nicht abgeschrieben sind. Künftige Anschaffungs- oder Entsorgungskosten dürfen nicht in die Berechnung mit einfließen.

Kassen und Mitteilungspflicht
01.08.2024

Die Schonfrist für die Mitteilungspflicht für TSE-Kassen läuft zum 31.12.2024 aus. Hintergrund war die noch nicht vorhandene Möglichkeit zur Übermittlung an die Finanzverwaltung. Ab 01.01.2025 müssen nun alle TSE-Kassen sowie EU-Taxameter und Wegstreckenzähler über das Programm „Mein-ELSTER“ gemeldet werden. Die Mitteilung muss dabei grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Anschaffung übermittelt werden. Wurde oder wird die Kasse allerdings vor dem 01.07.2025 angeschafft, muss die Mitteilung bis spätestens 31.07.2025 vorgenommen werden. Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Kassen, sind ebenfalls innerhalb der Monatsfrist an das Finanzamt zu melden. Unerheblich für die Meldepflicht ist, ob es sich um angeschaffte, gemietet oder geleaste Geräte handelt. Nähere Informationen finden Sie im BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 (IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009).


Leasing-Sonderzahlungen und Betriebsausgabe
01.08.2024

Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen.

Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten während des Vertragszeitraums zu mindern. (Leitsatz)

Im Streitfall ging es um die Frage, wie eine Leasingsonderzahlung bei einer gemischten Nutzung eines Fahrzeugs aufzuteilen ist. Der Bundesfinanzhof, kam zu dem Ergebnis, dass unabhängig von Zahlungszeitpunkt der Sonderzahlung auch eine zeitliche Aufteilung des Betriebsausgabenabzugs im Rahmen der Nutzungseinlage zu erfolgen hat. Begründet wird dies damit, dass sich die laufenden Zahlungen durch die Sonderzahlung gemindert hatten. (BFH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VIII R 1/21).


Juli 2024

PV-Anlagen und Investitionsabzugsbetrag (IAB)
22.07.2024

Mit der rückwirkenden Steuerfreiheit ab 2022 für bestimmte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) kam auch das Aus für den Finanzierungsvorteil durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 17.07.2023 ausgeführt, dass bereits (bis 31.12.2021) gebildete Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht werden müssen, wenn eine steuerfreie Anlage ab 2022 angeschafft wird.

Dazu gibt es nun die erste Gerichtsentscheidung. Im Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Köln ging es um einen PV-Anlagen-Betreiber, der eine Anlage im Jahr 2022 angeschafft und entsprechend im Vorjahr einen IAB gebildet hatte. Er wollte sich gegen die Rückgängigmachung des IAB aufgrund der nachträglichen Steuerbefreiung im Anschaffungsjahr wehren, da die steuerliche Handhabung in seine Kaufentscheidung eingeflossen sei. Das FG ging von der Rechtmäßigkeit der Regelung aus. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) soll weitere Klarheit bringen (Az. III B 24/24).

Betroffene PV-Anlagen-Betreiber können daher ihre Bescheide mit Hinweis auf das vorstehende Verfahren offenhalten.


EU Geldwäsche-Paket und Buchhaltungsbüros
22.07.2024

Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde in der Europäischen Union ein EU-Geldwäschepaket verabschiedet, dass einen enormen Schritt hin zu einer einheitlichen und konsequenteren Bekämpfung krimineller Handlungen anstrebt. Der Zustimmung des Europäischen Parlaments am 24.4.2024 folgte die Zustimmung des Europäischen Rats am 30.05.2024. Am 19.06.2024 wurde das Gesetzespaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Verordnung zielt auf Bestimmungen betreffend Sorgfalts- und Kontrollpflichten für Verpflichtete und deren Handlungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ab. Der Personenkreis der Verpflichteten wurde hier explizit aufgeführt, insbesondere gilt dies für Finanzinstitute, Banken, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw. Verpflichtete sind dagegen jedoch nicht Buchhaltungsbüros bzw. selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter.


Wirtschafts-Identifikationsnummer neu
02.07.2024

Bevor das geplante zentrale Register für Unternehmensbasisdaten im Jahr 2025 an den Start gehen kann, müssen wirtschaftlich Tätige noch mit einer Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ausgestattet werden. Damit wäre auch eine bessere Differenzierung zwischen privaten und unternehmerischen Bereichen geschaffen. Denn für alle natürlichen Personen gibt es bereits seit 2008 die Steuer-Identifikationsnummer.

Ab Herbst beginnt nun die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an die wirtschaftlich Tätigen. Dazu zählen alle natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, also z.B. Freiberufler und Gewerbetreibende und zusätzlich aber auch Arbeitgeber in Privathaushalten sowie z.B. Kapitalgesellschaften, wie GmbHs, UGs (haftungsbeschränkt), Genossenschaften aber auch Personenvereinigungen.

Bei mehreren Geschäftsfeldern wird jeweils pro Tatbestand eine Nummer vergeben. Die Nummern derselben Person weichen dann in den letzten fünf Stellen voneinander ab.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) soll nicht nur in das neue entstehende Register eingefügt werden, sondern auch Voraussetzung für bestimmte Vorgänge nach gesetzlicher Maßgabe sein. Die Vergabe der Nummer erfolgt schrittweise ab Herbst 2024 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).


IAB und Gewinngrenze
02.07.2024

Nur Unternehmen mit einem Gewinn bis 200.000 Euro im Jahr der Inanspruchnahme steht ein IAB (Investitionsabzugsbetrag) zu. Laut BMF-Schreiben vom 15.06.2022 ist der steuerliche Gewinn zu Grunde zu legen. Das heißt, außerbilanzielle Korrekturen, wie z.B. steuerfreie Einnahmen und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, sind zu berücksichtigen.

Das FG (Finanzgericht) Niedersachsen entschied ebenfalls mit Urteil vom 09.05.2023, (Az. 2 K 203/22), dass außerbilanzielle Korrekturen, wie nicht abzugsfähige Gewerbesteuer, zu berücksichtigen sind. Es begründet sein Urteil mit dem Gesetzeswortlaut, der verlangt, dass der Gewinn gem. § 4 oder § 5 EStG ermittelt werden soll. Dies lasse auf den Gewinn vor Korrekturen gem. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG schließen. Im vorliegenden Fall lag der Steuerbilanzgewinn unter der Gewinngrenze und der steuerliche Gewinn dagegen über 200.000 Euro.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-AZ: X R 17/23). Gleichgelagerte Verfahren können daher mit Hinweis darauf offen gehalten werden.


Überschuss-Rechner und 10-Tages-Regelung
02.07.2024

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die grundsätzlich unter die 10-Tages-Regel gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG fallen. Dies gilt sowohl für Überschuss-Einkünfte als auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner. Voraussetzung für eine vom Abfluss abweichende Zuordnung im Vorjahr bzw. Folgejahr ist, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen liegt.

Das Finanzgericht (FG) Köln entschied mit Urteil vom 13.09.2023 (Az. 9 K 2150/20), dass die streitgegenständliche Vorauszahlung für den Monat November 2017, welche mit Lastschrift vom 16.01.2018 eingezogen wurde, nicht unter die 10-Tages-Regelung fällt, auch wenn der Steuerpflichtige diese am 10.01.2018 angemeldet hatte. Eine Dauerfristverlängerung lag nicht vor.

Das Finanzamt widersprach dem Betriebsausgabenabzug und ging aufgrund der verspäteten Abgabe der Voranmeldung von einer Verschiebung der Fälligkeit innerhalb des kurzen Zeitraums aus. Jedoch zu Unrecht. Laut Gericht verschiebe eine spätere Abgabe nicht die gesetzliche Fälligkeit. Somit fiel die Fälligkeit nicht in den maßgeblichen Zeitraum für die Ausnahmeregelung. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist daher erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Revision wurde zugelassen.


Juni 2024

PV und steuerliche Informationen
06.06.2024

Nach den umfassenden Änderungen zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen bestehen bis jetzt Unsicherheiten in der Handhabung bei vielen Steuerpflichtigen. Aufgrund dessen hat das Finanzministerium für Thüringen eine Übersicht für die steuerliche Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Sie geht auf die umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Behandlung ein. (FinMin Thüringen vom 24.04.2024)

Einkommensteuer: Ab 01.01.2022 sind bestimmte Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt, wenn sie nicht ohnehin als Liebhabereibetrieb eingestuft wurden sind. Die steuerliche Information erläutert die objekt- und personenbezogenen kW(p)-Grenzen und die zeitliche Anwendung sowie die daraus resultierenden Folgen.

Umsatzsteuer: Des Weiteren geht das Finanzministerium Thüringen in seiner Information darauf ein, wann unabhängig von der einkommensteuerlichen Befreiung des Betriebs von PV-Anlagen ein Nullsteuersatz (ab 2023) zur Anwendung kommt. Es geht dabei unter anderem auf die Vereinfachungsregelung mit 30 kW(p) und die Tatbestände der Lieferungen und Entnahmen ein.


Nutzungsdauer von Gebäuden
06.06.2024

Die steuerliche Gebäudeabschreibung erfolgt grundsätzlich nach typisierten AfA-Sätzen und nicht nach der Nutzungsdauer. Möchte man davon abweichen, ist bei einer kürzere tatsächliche Nutzungsdauer möglich. Den Nachweis dafür muss der Steuerpflichtige erbringen.

Der Bundefinanzhof (BFH) musste kürzlich in Streitfall entscheiden, bei dem die Steuerpflichtige in ihrer Erklärung eine Gebäude-Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde gelegt hatte. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren beauftragte das Finanzgericht im darauffolgenden Klageverfahren einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. In dem von diesem nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zugrunde gelegten Gutachten, hatte das Gebäude noch eine Nutzungsdauer von 19 Jahren.

Außerdem begehrte die Klägerin im Gerichtsverfahren erstmals höhere Anschaffungskosten. Sie erhöhte diese um einen vorangegangenes Nießbrauchsrecht, welches sie bisher nicht berücksichtigt hatte. Das Finanzgericht berücksichtigte zugunsten der Klägerin die Nutzungsdauer laut Gutachten und die höheren Anschaffungskosten.

Das beklagte Finanzamt ging in Berufung. Vor dem BFH hatte zwar der Nießbrauch als Anschaffungskosten nicht bestand, die kürzere Nutzungsdauer jedoch schon. Eine weitere Einschränkung zur Ermittlung einer tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer ließe sich laut Gericht nicht klar aus dem Gesetz ableiten, so dass auch ein Gutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zu Grunde gelegt werden könne.


Buchhaltungspflichtgrenzen erhöht
04.06.2024

Die Grenzen für die Buchführungspflicht wurden mit dem Wachstumschancengesetz angehoben. Ab dem Jahr 2024, d.h. für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre, gelten eine Gewinngrenze von 80.000 Euro statt bisher 60.000 Euro und eine Umsatzgrenze von 800.000 Euro statt bisher 600.000 Euro. Für das Jahr 2023 wurde noch eine Übergangsregelung eingeführt. Sind danach zwar die alten, jedoch die neuen Grenzen nicht überschritten, darf auch keine Aufforderung zur Buchführungspflicht durch das Finanzamt ergehen.

Wurde bis zum Tag der Veröffentlichung des Gesetzes (27.03.2024) jedoch bereits eine Mitteilung an den Buchführungspflichtigen bekannt gegeben, sollte geprüft werden, ob die neuen Grenzen eingehalten wurden. Ist dies der Fall, kann man einen Antrag auf Aufhebung in Betracht stellen. Nicht bestandskräftige Schreiben sind zudem nur rechtmäßig, wenn die Zahlen über den aktuellen Grenzen liegen. Für Mitteilungen nach dem 27.03.2024 sollte man ebenfalls überprüfen, ob ein Antrag auf Aufhebung möglich ist, wenn hier noch die alten Grenzen zugrunde gelegt wurden.

Unabhängig davon kann das Finanzamt Steuerpflichtige, die eine Aufforderung bekommen haben, von der Buchführungspflicht befreien, wenn die Grenzwerte zwar überschritten wurden, dies aber nur eine Ausnahme darstellt, also einmalig war, z.B. durch den Verkauf eines Anlageguts.


Vorsteuervergütungsverfahren Frist 30.06.
04.06.2024

Inländische Vorsteuer kann auch an Unternehmen erstattet werden, die nicht in Deutschland registriert sind und nicht verpflichtet sind, in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Antragsfrist für Unternehmen aus einem Drittland über Vorsteuern in Deutschland für das Jahr 2023 läuft noch bis zum 30.06.2024. Ein später eingereichter Antrag kann nicht mehr berücksichtigt werden und auch eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Auch deutsche Unternehmer können sich in einigen Drittstaaten die Vorsteuer zurückholen. Wo das möglich ist, findet man im BMF-Schreiben vom 15.03.2021. Voraussetzung ist eine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Deutschland. Der Antrag ist dabei direkt bei den Behörden des entsprechenden Landes einzureichen. Es gelten auch die Regeln des jeweiligen Landes. Betroffene sollten sich daher über die dort geltenden Vorschriften und auch die Antragsfrist informieren, welche in einigen Staaten ebenfalls am 30. Juni endet.

Für die Vorsteuer aus einem EU-Mitgliedsstaat gibt es ein elektronisches Erstattungsverfahren. Die Ausschlussfrist lautet hier auf den 30. September des Folgejahres. Diese gilt sowohl für Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat, die sich in Deutschland Vorsteuer vergüten lassen wollen, als auch umgekehrt für inländische Unternehmer mit Vorsteuern aus einem anderen Mitgliedsstaat.


Unrichtiger Steuerausweis und Endverbraucher
04.06.2024

Ein EuGH-Urteil Ende 2022 hat zur Abmilderung der Folgen eines falschen Steuerausweises geführt. Bisher schuldete der Unternehmer bereits die gesamte Umsatzsteuer, wenn er diese unrichtig also zu hoch, z.B. 19 % statt 7 % ausgewiesen hatte. Besonders fehleranfällig waren dabei grenzüberschreitende Regelungen zu sonstigen Leistungen oder mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Mit Schreiben vom 27.02.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun die geänderte Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung aufgrund des EuGH-Urteils erläutert. Liegt nämlich keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, so entfällt die Steuerschuld der unrichtig ausgewiesenen Steuer.

Dies betrifft Rechnungen über tatsächlich erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen an Endverbraucher, die keinen Vorsteuerabzug haben. Somit müssten diese fehlerhaften Rechnungen auch nicht mehr berichtigt werden, damit die Steuerschuld wieder entfällt. Empfohlen wird daher eine genaue Überprüfung der Kunden und ob es sich bei Ihnen um Letztverbraucher handelt.


Mai 2024

Die degressive Gebäude-AfA
16.05.2024

Mit dem Wachstumschancengesetz (WtCG) wurde eine degressive Gebäude-AfA eingeführt. Anstelle der linearen AfA von 3 % ist somit eine degressive AfA mit 5 % möglich, wenn es sich um ein Wohngebäude mit Herstellungsbeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 handelt. Wird das Gebäude angeschafft, so muss dies im Jahr der Fertigstellung passiert sein. Für den Herstellungsbeginn wird auf die verpflichtende oder freiwillige Baubeginnsanzeige abgestellt. Bei der Anschaffung ist der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten aus dem Vertrag maßgebend. Wichtig ist außerdem, dass das in der EU bzw. EWR belegene Gebäude Wohnzwecken dient. Es ist dagegen unerheblich, ob es sich um Betriebs- oder Privatvermögen handelt.

Anders als bei den Altregelungen zur degressiven AfA, muss bei der Neuregelung gegebenenfalls eine Zwölftelung im Herstellungs- bzw. Anschaffungsjahr vorgenommen werden. Außerdem ermittelt sich in den Folgejahren die AfA mit dem Prozentsatz von 5 % vom Restbuchwert. Auch ein Übergang zur linearen AfA ist möglich. Eine Sonderabschreibung gem. § 7b EStG ist neben der degressiven Gebäude-AfA ebenfalls möglich.


PV-Anlage und Investitionsabzug (IAB)
16.05.2024

Mit der rückwirkenden Steuerfreiheit ab 2022 für bestimmte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) kam auch das Aus für den Finanzierungsvorteil durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 17.07.2023 ausgeführt, dass bereits (bis 31.12.2021) gebildete Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht werden müssen, wenn eine steuerfreie Anlage ab 2022 angeschafft wird.

Dazu gibt es nun die erste Gerichtsentscheidung. Im Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Köln ging es um einen PV-Anlagen-Betreiber, der eine Anlage im Jahr 2022 angeschafft und entsprechend im Vorjahr einen IAB gebildet hatte. Er wollte sich gegen die Rückgängigmachung des IAB aufgrund der nachträglichen Steuerbefreiung im Anschaffungsjahr wehren, da die steuerliche Handhabung in seine Kaufentscheidung eingeflossen sei. Das FG ging von der Rechtmäßigkeit der Regelung aus. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) soll weitere Klarheit bringen (Az. III B 24/24).

Betroffene PV-Anlagen-Betreiber können daher ihre Bescheide mit Hinweis auf das vorstehende Verfahren offenhalten.


April 2024

Geschenke Grenze auf 50 Euro angehoben
26.04.2024

Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bis 2023 gilt dies nicht bei Geschenken mit bis zu 35 Euro pro beschenkter Person und Jahr. Diese Grenze wurde für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre auf 50 Euro angehoben. Dabei sind die Kosten für die Kennzeichnung als Werbung mit zu berücksichtigen, jedoch nicht die Kosten für Verpackung und Versand. Die Umsatzsteuer hat nur Einfluss auf die Wertgrenze, wenn der Steuerpflichtige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Vorsteuerausschluss aufgrund der bereits feststehenden Verwendung als Geschenk beim Erwerb fällt jedoch nicht darunter (§ 15 Abs. 1a UStG). Wichtig ist zudem, dass die Aufzeichnungspflichten gewahrt werden und die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben dokumentiert werden.


Rückstellung für Aufbewahrungskosten
26.04.2024

Buchführungsbelege und Geschäftsunterlagen müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften für eine Mindestdauer von derzeit noch 10 bzw. 6 Jahren aufbewahrt werden. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung müssen entsprechende Rückstellungen gebildet werden. Dabei werden Raumkosten, Einlagerungskosten, Materialkosten und ähnliches berücksichtigt, nicht aber Aufwendungen, die künftige Anschaffungs- oder Entsorgungskosten beinhalten.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz sollen die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre angepasst werden. Für diese zwei Jahre fällt somit die Bildung einer Rückstellung weg, da keine Verpflichtung mehr vorliegt. Dies gilt auch wenn die Steuerpflichtigen ihre Belege trotzdem freiwillig 10 Jahre aufbewahren und diese erst zusammen mit ihren Handelsbüchern, Inventaren und Jahresabschlüsse vernichten, weil für diese weiterhin die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt. Dementsprechend sollte man daran denken, die Rückstellung sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich anzupassen, wenn die Verkürzung mit dem Bürokratieentlastungsgesetz kommt.


Fristverlängerung für Corona Schlussabrechnungen
26.04.2024

In Absprache mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten haben sich Bund und Länder auf eine letzte Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit soll den prüfenden Dritten mehr Zeit für die Bearbeitung eingeräumt werden.

Außerdem soll das Prüfverfahren schneller und einfacher werden. Unter anderem sollen standardisierter Katalogabfragen wegfallen. Die prüfenden Dritten bekommen zudem für die Beantwortung von Nachfragen und Anforderung von Belegen mindestens 21 Tage Zeit.

Die Vertreter der vier Berufsorganisationen begrüßten diese Maßnahmen, die kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie deren Prüfern zugutekommen werden. Zum Beschlusszeitpunkt fehlten immerhin noch um die 400.000 Schlussabrechnungen.


Bürokratie-Entlastungsgesetz und Umsatzsteuer
26.04.2024

Das Bürokratie-Entlastungsgesetz ist auf dem Weg. Im Regierungsentwurf vom 13.03.2024 sind auch Erleichterungen für die Umsatzsteuer geplant.

Die Aufbewahrungspflicht für den Rechnungsaussteller soll von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Dies soll der ebenfalls geplanten Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege in der Handels- und Steuerbilanz Rechnung tragen.

Des Weiteren möchte der Gesetzgeber die Grenze für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 Euro auf 9.000 Euro anheben, um den damit verbundenen Bürokratieaufwand zu senken. Gleichlautend soll die Grenze für das Wahlrecht bei einem Umsatzsteuerüberschuss gelten.

Auch für die Differenzbesteuerung soll die Bagatellgrenze angehoben werden. Bisher ist die Ermittlung der Steuer nach der Gesamtdifferenz der Umsätze eines Besteuerungszeitraums möglich bei Einzelpreisen von maximal 500 Euro je Gegenstand. Zukünftig dürften diese jeweils bis zu 750 Euro kosten.


Änderungen Wachstumschancengesetz und Umsatzsteuer
12.04.2024

Das Wachstumschancengesetz wurde nun nach langen Ringen am 22.03.2024 auf den Weg gebracht. Folgende wichtige Änderungen sind für die Umsatzsteuer verblieben:
  • Bis 2.000 Euro Vorjahres-Steuer: Befreiung von der Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung ab dem Jahr 2025 (bisher 1.000 Euro)

  • Befreiung der Kleinunternehmer von der USt-Erklärungspflicht

  • Ab 2024 verkürzte Frist zur Ausübung des Wahlrechts bei der Kleinunternehmerbesteuerung: Der Verzicht ist nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres möglich, ein Widerruf nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nur noch zu Beginn des Folgejahres.

  • Ist-Versteuerung gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bis 800.000 Euro Umsatz möglich (bisher 600.000 Euro)

  • Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung zwischen Unternehmern im Inland ab dem Jahr 2025, mit Übergangsregelungen bis einschließlich 2027

  • Steuerbefreiung für Verfahrenspfleger und -beistände (§ 4 Nr. 16 und Nr. 25 Satz 3 Bst. d UStG)


Aufzeichnungen in der Taxi- und Mietwagenbranche
12.04.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11.03.2024 zu spezifischen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Taxi- und Mietwagenunternehmen Stellung genommen. Das neue BMF-Schreiben ersetzt das letzte Schreiben dazu vom 26.11.2010.

Die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme wie Taxameter und Wegstreckenzähler sind dabei erheblich ausgeweitet worden. Diese müssen bestimmte Mindestangaben enthalten, um die GoBD (Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) zu erfüllen. Auch dieses BMF-Schreiben vom 28.11.2019 wurde mit einem Schreiben vom 11.03.2024 aktualisiert.

Das Schreiben erläutert zudem die Verwendung von Wegstreckenzählern gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 KassenSichV. Wegstreckenzähler, die ab dem 1.7.2024 in den Verkehr gebracht wurden sind, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 8 KassenSichV und müssen daher auch die entsprechenden Vorgaben erfüllen (BMF-Schreiben vom 11.03.2024 – IV D 2 -S 0316-a/21/10006 :008).


März 2024

Meldepflicht bei Online-Plattformen
27.03.2024

Die für Plattformbetreiber eingeführten Meldepflichten betreffen erstmals das Jahr 2023. Die erste Meldung war nach der neuen gesetzlichen Regelung für das abgelaufene Jahr zum 31.01.2024 fällig. Aufgrund einer Übergangsregelung wird es nicht beanstandet, wenn Meldungen zwar nach dem 31.01.2024 aber vor dem 01.04.2024 eingehen. Das gilt auch für Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten.

Die Plattformbetreiber müssen in einem ersten Schritt relevante Daten der Plattform und der meldepflichtigen Anbieter übermitteln. In einem zweiten Schritt werden die gemeldeten Daten von der jeweiligen Steuerbehörde an die Finanzämter der Anbieter zur Auswertung weitergegeben. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein.


Die gläserne Buchhaltung
27.03.2024

Buchführungsdaten sollen nach dem Willen der Bundesregierung bei Außenprüfungen oder Kassen-Nachschauen einheitlich an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Diskussionsentwurf vorgelegt, in dem die einheitlichen Standards geklärt werden sollen. Durch diese Möglichkeit sollen steuerliche Betriebsprüfungen beschleunigt und damit der Aufwand reduziert werden.

Bedenken dazu kommen vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV). Dieser hält potentiell massive Umsetzungskosten für die betroffenen Steuerpflichtigen und weitere Aufzeichnungspflichten über die bereits bestehenden gesetzlichen Anforderungen hinaus für kritisch. Außerdem wird problematisch gesehen, dass dadurch eine neue Möglichkeit für eine Schätzung eröffnet wird, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden und dadurch die Beweiskraft der Buchführung erschüttert werden kann.

Nach bisherigem Diskussionsstand soll die Verordnung ab 2028 gelten. Ob die zeitliche Vorlaufzeit vereinbar ist mit dem Aufwand für die Anpassungen in den Datenverarbeitungssystemen ist jedoch fraglich. Das BMF plant eine Fortsetzung des Diskussionsprozesses, bei dem weitere Praxiseinblicke berücksichtigt werden sollen.


Digitale Erpressung und Betriebsausgabe
27.03.2024

Wenn ein Unternehmen einem Cyber-Angriff zum Opfer fällt, bei dem sensible Daten mittels einer Erpressungssoftware verschlüsselt werden, ist guter Rat teuer. Ein Zugriff auf den Computer oder die Dateien ist in der Regel nicht mehr möglich und für die Entschlüsselung der Daten wird ein Lösegeld gefordert. Betroffene sollten nicht nur schnell handeln und den mit der Ransomware befallenen PC sofort vom Netzwerk trennen, wenn die Sicherheitssysteme umgangen wurden. Sie können auch eine Strafanzeige stellen. All dies hilft jedoch nicht, wieder an die Daten zu kommen.

Können diese auch aus dem Backup nicht wiederhergestellt werden und entschließt sich das Unternehmen doch, die Lösegeldforderung zu erfüllen, ist zudem nicht mal sicher, ob die Daten tatsächlich wieder freigegeben werden. Praktisch stellt sich dann jedoch die Frage, ob das gezahlte Lösegeld als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann. Grundsätzlich kann alles eine Betriebsausgabe sein, was dem Betrieb dienlich ist. Auch die steuerliche Abzugsbeschränkung für bestimmte Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 EStG nennt keine Lösegeldzahlung. Problematisch könnte sich jedoch darstellen, dass sich der Lösegeldempfänger nicht zu erkennen gibt und somit auch nicht nachgewiesen werden kann, an wen das Erpresser-Geld geleistet wurde.

Deshalb sollten Unternehmen, die Lösegeldzahlung und die individuellen Umstände genau dokumentieren, um die entsprechende Notlage im Streitfall belegen zu können und damit auch, dass es unmöglich ist, die wahre Identität des Empfängers festzustellen. Zumindest in den Fällen, in denen es die verborgenen Täter nicht durch eine veraltete Software oder ähnliches leicht hatten, könnte so der Betriebsausgabenabzug ggf. gerettet werden.


Hohe Zinsen und steuerliches Risiko
27.03.2024

Immer wieder werden in Betriebsprüfungen Sachverhalte für eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften aufgegriffen. Im Fokus steht dabei auch die Verzinsung von Darlehensverträgen. Ist diese nicht fremdüblich, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Steuerpflichtige sollten dies aktuell insbesondere im Hinblick auf Darlehen an Gesellschafter bedenken. Problematisch sind Darlehen von der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ohne Verzinsung oder zu einem unangemessen niedrigen Zinssatz. Der Fremdvergleichspreis lässt sich zwar nicht an einer festen Größe messen, sondern ist individuell zu ermitteln. Mit dem Hintergrund des stetig gestiegenen Basiszinssatzes (derzeit 3,62 %) ist jedoch Vorsicht geboten. Darlehensverträge sollten aktuell darauf geprüft werden, ob noch ein markt- bzw. banküblicher Zinssatz vorliegt. Im Besonderen sollten Kapitalgesellschaften auch Forderungen aus Gesellschafter-Verrechnungskonten im Blick haben. (siehe auch: BFH Urteil v. 22.02.2023 – I R 27/20).


Betrug und ELSTER
01.03.2024

Aktuell möchten Betrüger mit diebischen „ELSTER“-Mails Kasse machen. Sie täuschen als Absender das Online-Portal der Finanzverwaltung vor und fordern die Empfänger zur Herausgabe von persönlichen Daten, insbesondere auch Bankdaten auf.

Auf der Homepage des Elster-Portals wird daher darauf hingewiesen, dass derzeit vermehrt Betrugs-E-Mails verschickt werden, die im Namen des ELSTER-Portals, des Finanzamts oder des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) an Daten der Steuerpflichtigen kommen möchten oder auch um Schadsoftware zu installieren. Die gefälschten E-Mails sehen auf den ersten Blick täuschend echt aus. Außerdem werden immer wieder neue Versionen von Falsch-Mails verschickt.

Seit einiger Zeit ist eine E-Mail im Umlauf, die im Namen von ELSTER zur Eingabe persönlicher Daten durch Klick in ein Formular auffordert. Die ahnungslosen Empfänger sollen diese angeblich eingeben, damit sie noch eine Steuererstattung erhalten. Verhalten Sie sich daher äußerst misstrauisch gegenüber entsprechenden Mails und öffnen diese im Zweifel nicht bzw. klicken Sie nichts an. Die E-Mail finden Sie auch in den Hinweisen auf der Homepage der Verbraucherzentrale vom 05.01.2024.


Sachbezugswerte 2024
01.03.2024

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen für unentgeltliche Wertabgaben für das Kalenderjahr 2024 bekannt gegeben.

In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01. – 31.12.2024 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird.

Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, fallen nicht darunter und müssen einzeln aufgezeichnet werden, z.B. Tabakprodukte.

Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

(BMF-Schreiben vom 12.02.2024, Az. IV D 2 – S 1547/19/10001 :005).


Influencer und Berufskleidung
01.03.2024

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Influencerin Aufwendungen für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires steuerlich geltend machen kann (Az. 3 K 11195/21).

Die Klägerin betrieb auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog und erstellte hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Produkten, die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb die Klägerin diverse Kleidungsstücke und Accessoires wie z. B. Handtaschen namhafter Marken. Sie machte die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin geltend. Das beklagte Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe.

Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos. Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sei eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Allein die naheliegende Möglichkeit der privaten Nutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei. Des Weiteren handele es sich bei den erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre.


Februar 2024

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Sky und Ferrari
19.02.2024

Eine GmbH, die in der Kommunikationsbranche tätig war, zahlte seinem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein TV-Abonnement, mit dem verschiedene Informations-Kanäle auch mobil abrufbar möglich sind. Außerdem stellte die GmbH seinem Geschäftsführer laut Anstellungsvertrag einen Dienstwagen. Bei einer Betriebsprüfung stieß sich der Außenprüfer jedoch sowohl an dem Sky-Abonnement als auch an der Dienstwagen-Überlassung. Es wurden nicht nur zwei Fahrzeuge gestellt, sondern es handelte sich bei einem auch noch um einen Oldtimer Ferrari Dino. Beides führte laut Ansicht des Betriebsprüfers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die GmbH wehrte sich dagegen, bekam aber weder im anschließenden Einspruchs- noch im Klageverfahren Recht. Laut Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg war sowohl in dem umfassenden Sky-Abonnement als auch in der Überlassung des Oldtimers eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben. Beim TV-Abo fehle die dringende betriebliche Veranlassung so wie auch die Abgrenzung zum privaten Bereich. Der Ferrari Dino stelle eine unangemessenen Repräsentationsaufwand und ein privates Hobby des Gesellschafter-Geschäftsführers dar, wobei der Oldtimer durchaus vergleichbar wäre mit dem vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossenen Aufwendungen für Segel- und Motorjachten. Revision wurde nicht zugelassen. (FG Berlin-Brandenburg 25.09.2023 Az. 6 K 6188/19).


Dauerfristverlängerung Umsatzsteuervoranmeldung
19.02.2024

Unternehmen können mit der Dauerfristverlängerung die Abgabefrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Vorauszahlungen um einen Monat nach hinten verschieben. Oft ist dies schon aus praktischer Sicht notwendig, besonders wenn die Buchhaltung fremdvergeben ist.

Wichtig ist eine rechtzeitige elektronische Antragsstellung bis zur regulären Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Eine Bestätigung durch das Finanzamt erfolgt nicht. Die Dauerfristverlängerung gilt ab dem Antrag fortlaufend bis dieser zurückgenommen wird. Probleme könnte es jedoch geben bei Gefahr einer Steuerverkürzung. Das Finanzamt kann deshalb auch eine Dauerfristverlängerung widerrufen. Für die Zusammenfassenden Meldung gilt die Dauerfristverlängerung jedoch nicht.

Sind die Unternehmer verpflichtet zu einer monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, ist die Gewährung der Dauerfristverlängerung an eine Sondervorauszahlung geknüpft, die 1/11 der Vorjahressumme beträgt. Diese wird im Dezember wieder auf die Vorauszahlung angerechnet. Die Sondervorauszahlung muss demzufolge jährlich beim Finanzamt angemeldet und entrichtet werden. In Sonderfällen, also z.B. bei einer Neugründung im Antragsjahr bzw. einem nicht vollen Vorjahr, ist die Basis für die Sondervorauszahlung zu schätzen bzw. auf ein ganzes Jahr hochzurechnen.


Kassenbons und Pflichtangaben ab 01.01.2024
01.02.2024

Die auf einem Kassenbon notwendigen Pflichtangaben wurden zum 01.01.2024 nochmals aufgestockt um die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls sowie um den Prüfwert (§ 2 S. 2 Nr. 7 KassenSichV) und dem von der TSE vergebenen fortlaufenden Signaturzähler. Folgende Pflichtangaben, von denen nur in Ausnahmefällen eine Befreiung möglich ist, müssen daher ab 2024 auf einem Kassenbon mindestens stehen:
  1. der vollständige Name sowie die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. das Ausstellungsdatum und der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der Vorgangsbeendigung
  3. die Leistungsbeschreibung
  4. die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,
  5. das Entgelt mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag und der anzuwendende Steuersatz oder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung
  6. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls und
  7. der Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und der fortlaufende Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.


Keine Abzinsung von Verbindlichkeiten
01.02.2024

Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit ab 12 Monaten sind gem. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.6.2022 nicht mehr nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich abzuzinsen, sondern in der Regel mit dem Nennwert anzusetzen. Das steuerliche Abzinsungsgebot ist erstmals für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre weggefallen. Für die Bearbeitung von Jahresabschlüssen mit Kalender-Wirtschaftsjahr ist somit erstmals das Jahr 2023 vom vollen Ansatz ohne Abzinsung betroffen.

Sofern betroffene Veranlagungen nicht bestandskräftig sind, können infolge der Corona-Pandemie ausgereichte zinslose Soforthilfe-Darlehen ohne Abzinsung bilanziert werden. Wenn eine Verbindlichkeit bisher unter Beachtung des Abzinsungsgebots passiviert wurde, ergibt sich im ersten Wirtschaftsjahr ohne Abzinsung eine Gewinnminderung in Höhe des letzten Abzinsungsvolumens. das Abzinsungsgebot für Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG bleibt bestehen (LSF Sachsen, Kurzinformation vom 22.6.2022, DStR 2022, 1869).


Buchwertübergang und Personengesellschaft
01.02.2024

Gemäß § 6 Abs. 5 EStG ist es möglich, Wirtschaftsgüter ohne die Aufdeckung stiller Reserven – also zu Buchwerten – von einem Betriebsvermögen in ein anderes zu übertragen. Dies grundsätzlich gilt für Übertragungen desselben Steuerpflichtigen und auch für dessen Mitunternehmerschaften. Davon ausgenommen ist jedoch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften.

Dies führte im Fall einer Grundstücksübertragung zwischen zwei Schwesterpersonengesellschaften dazu, dass kein steuerneutraler Übergang möglich war und das Finanzamt einen Gewinn i.H. von 1,142 Mio Euro feststellte. Weder das dagegen gerichtete Einspruchs- noch das Klageverfahren waren jedoch erfolgreich.

Das anschließende Revisionsverfahren wurde dagegen ausgesetzt, da der Bundesfinanzhof das Bundesverfassungsgericht anrief, um Zweifel am Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich dieser Regelung zu überprüfen.

Nach über zehn Jahren kommt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nun zu der Entscheidung, dass die Regelung zum Buchwertprivileg mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit es die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausschließt. Der Gesetzgeber muss rückwirkend ab 31. Dezember 2000 eine Neuregelung treffen.


Januar 2024

Überblick 2024 für Unternehmer
17.01.2024

Mit dem Wachstumschancengesetz hängen viele Änderungen in der Warteschleife, die bereits zum Jahreswechsel 2024 eingeführt werden sollten. Dabei konnten wenige Punkte in das Ende Dezember verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgezogen werden. Aber auch ohne Wachstumschancengesetz ergeben sich für Unternehmen Änderungen im Jahr 2024.

Über die wichtigsten möchten wir Sie in diesem Überblick informieren:
  • Der Regelsteuersatz von 19 % USt gilt ab 01.01.2024 wieder für Restaurationsleistungen. Somit muss erneut eine Trennung zwischen dem Verzehr vor Ort und der Mitnahme von Speisen gemacht werden.

  • Die Lieferungen von Erdgas und Fernwärme unterliegen nur noch bis 31.03.2024 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

  • Die Frist für die rückwirkende Entnahme einer begünstigten Photovoltaik-Anlage nebst Speicher etc. aus der umsatzsteuerlichen Unternehmenssphäre ist zum 11.01.2024 ausgelaufen. Eine Entnahme ist somit nur noch zum aktuellen Zeitpunkt möglich.

  • Die für Plattformbetreiber eingeführten Meldepflichten betreffen erstmals das Jahr 2023. Die erste Meldung für das abgelaufene Jahr ist somit zum 01.2024 fällig. Dafür wurde aktuell eine Übergangsregelung eingeführt. Nicht beanstandet werden nun Meldungen, die zwar nach dem 31.01.2024 aber vor dem 01.04.2024 eingehen. Das gilt auch für Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten.

  • Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gelten seit 01.01.2024 viele Änderungen für Personengesellschaften. Insbesondere besteht nun die Möglichkeit einer Rechtsfähigkeit für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts durch Eintragung (eGbR). Aber auch in anderen Punkten gibt es einen Fortschritt, z.B. durch die Möglichkeit einer Freiberufler-OHG oder -KG.

  • Für bargeldintensive Betriebe galt bereits eine Verpflichtung zu Ausstattung mit einer vom BSI zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) ihrer elektronischen Aufzeichnungssysteme (eAS) mit Kassenfunktion. Ab 2024 fallen darunter auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, für die jedoch Ende 2023 eine Nichtbeanstandungsregelung bis 31.12.2025 eingeführt wurde.
  • Ab 01.01.2024 gelten zudem besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister zur Übermittlung von Aufzeichnungen (§ 22g UStG).

  • Die Steuersätze der Luftverkehrssteuer steigen ab dem 01.01.2024.

  • Agrardiesel wird ab 01.03.2024 in geringerem Ausmaß steuerlich begünstigt. Die Steuersubvention wird stufenweise abgeschmolzen und fällt 2026 ganz weg.

  • Die Stromsteuer wurde für das produzierende Gewerbe abgesenkt.

  • Die Mitarbeiterbeteiligung an Arbeitgeberunternehmen wurde mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz weiter steuerlich optimiert.

  • Gemäß § 2 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GWG) Verpflichtete mussten sich bis spätestens 01.01.2024 registrieren lassen, darunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Immobilienmakler. Ein Bußgeld bei verspäteter Registrierung soll laut Homepage der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beim Zoll frühestens ab 2025 fällig werden. Wer die Frist versäumt hat, sollte die Registrierung daher noch in 2024 nachholen.

  • Angepasst wurde zudem das Lieferkettengesetz, das ab 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern gilt.

  • Außerdem gibt es zahlreiche weitere nicht steuerliche Änderungen, von denen Unternehmen ebenfalls betroffen sind, wie z.B. die Registrierungspflicht bei Einwegkunststoffen, das Gebäudeenergiegesetz, die Mautpflicht für 3,5-Tonner, Die Batterieverordnung uvm.


PV-Anlage und Kleinunternehmer
17.01.2024

Nach Einführung des Nullsteuersatzes zum 01.01.2023 für die Lieferung und Installation einer begünstigten Photovoltaikanlage ergib sich auch für Altanlagen die erfreuliche Möglichkeit die Eigenverbrauchsbesteuerung in der Umsatzsteuer durch Entnahme der Photovoltaikanlage nebst Speicher aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich zukünftig zu vermeiden.

Handelt es sich um eine Anlage gem. § 12 Abs. 3 UStG, die der Unternehmer seinem Unternehmen zugeordnet hatte und werden die Voraussetzungen für die einer unentgeltlichen Wertabgabe gleichgestellten Entnahme einer Altanlage laut BMF-Schreiben vom 27.02.2023 und 30.11.2023 erfüllt, so fällt dieser Vorgang unter den Nullsteuersatz. Bis zum 11.01.2024 war dies auch zum 01.01.2023 rückwirkend möglich.

Im BMF-Schreiben vom 30.11.2023 wurde zudem klargestellt, dass die Bindungsfrist für Kleinunternehmer weiterhin gilt. Eine Rückoption zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist daher grundsätzlich erst nach Ablauf der Frist (5 Jahre) möglich. Weiter wurde allerdings ausgeführt, dass der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung nur dann eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nach sich zieht, wenn sich die Anlage im Unternehmensbereich befindet. Dies trifft allerdings auf eine daraus entnommene Anlage nicht mehr zu. Anlagenbetreiber müssten so nicht das sechste Jahr abwarten, wenn der Berichtigungszeitraum erst unterjährig begann und somit nicht wie die Bindungsfrist mit dem Kalenderjahr endet.

Es reicht, wenn die Entnahme laut BMF-Schreiben vom 30.11.2023 auch nur eine juristische Sekunde vor dem Wechsel zur Kleinunternehmerschaft vorgenommen wurde. Im Fall einer rückwirkenden Entnahme zum 01.01.2023 ist ein Wechsel für das Kalenderjahr 2023 daher jedenfalls kritisch zu sehen und ggf. (auf 2024) aufzuschieben, da die zeitliche Abfolge für die geforderte juristische Sekunde in diesem Fall nicht klar aus dem BMF-Schreiben hervorgeht. Dazu sei noch angemerkt, dass im Wachstumschancengesetz eine Änderung des Kleinunternehmer-Wahlrechts vorgesehen ist. Ein Rückwechsel zur Kleinunternehmerregelung soll danach erst ab dem Folgejahr der Wahlrechtsausübung möglich sein und nicht mehr wie bisher bis zur Bestandskraft.


PV: Frist für rückwirkende Entnahme: 11.01.2024
09.01.2024

Eine rückwirkende Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich zum 01.01.2023 ist im Hinblick auf bislang nicht geklärte Rechtsfragen noch bis zum 11.01.2024 möglich.

Die umsatzsteuerlichen Änderungen für kleine Photovoltaikanlagen gelten ab 2023. Dazu zählt auch die „Entnahme“ aus dem unternehmerischen Bereich zum Nullsteuersatz. Diese stellt zwar eine unentgeltliche Wertabgabe zum Steuersatz von 0 % dar, löst allerdings keine Vorsteuerberichtung aus. Handelt es sich um eine begünstigte Anlage, so ist eine Entnahme zum Nullsteuersatz möglich, wenn zukünftig mehr als 90 % des erzeugten Stroms nicht unternehmerisch verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen sieht die Finanzverwaltung dies als gegeben an, wenn der erzeugte Strom (teilweise) in einer Batterie gespeichert wird oder nicht nur gelegentlich ein nicht dem Unternehmen zugeordnetes E-Fahrzeug damit geladen wird bzw. damit eine nicht dem Unternehmen zugeordnete Wärmepumpe betrieben wird.

Anschließend fällt die Wertabgabebesteuerung weg und nur der noch eingespeiste Strom unterliegt der Umsatzsteuer. Unternehmer, die z.B. noch an den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gebunden sind oder deren Grenzen überschritten haben, können von einer Entnahme profitieren.

Das BMF (Bundesministerium der Finanzen) hat dazu bei der Klärung von Einzelfragen am 30.11.2023 eine Rückwirkung zugelassen. Eine rückwirkende Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich zum 01.01.2023 ist im Hinblick auf bislang nicht geklärte Rechtsfragen noch bis zum 11.01.2024 möglich. Bereits in 2023 gab es stellenweise die Möglichkeit der Rückwirkung (z.B. in NRW), allerdings ohne Rechtsanspruch. Wer im Jahr 2023 bereits unterjährig eine Entnahme-Erklärung abgegeben hat, sollte ggf. nochmals mit seinem Finanzamt klären, inwieweit eine Rückwirkung zum 01.01.2023 möglich ist.







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