Buchhaltungsbüro* Carola Glaubitz
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_  ARCHIV 2025 aus Steuern & Recht

Dezember 2025

Firmenwagen und Schwacke-Wert
08.12.2025

Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung ist der inländische Bruttolistenneupreis inkl. werkseitiger, freigeschalteter Sonderausstattung ohne Berücksichtigung etwaiger Rabatte. Die Finanzverwaltung verlässt sich dafür auf die Werte aus der „Schwacke-Liste“. Ob diese die tatsächlichen Bruttolistenpreise widerspiegeln, wird in der Praxis kritisch gesehen und manch Steuerpflichtiger behilft sich mit niedrigeren Bruttolistenpreisen anhand von Bescheinigungen ihres Autohauses oder der Autowerkstatt.

Doch spätestens bei einer Betriebsprüfung kommt dann das böse Erwachen, da eine solche Bescheinigung nicht ausreichend ist. Möchten Sie von den Daten der lt. Schwacke abweichen, reicht allenfalls eine Herstellerbestätigung. Unerheblich ist auch, ob es sich tatsächlich um ein inländisches Fahrzeug handelt. Auch für Reimporte muss der inländische Bruttolistenneupreis angesetzt werden. Gibt es einen solchen gar nicht, so muss dieser anhand eines bau- und typengleichen inländischen Fahrzeugs geschätzt werden.


Mindestlohn und Minijob ab 2026
07.12.2025

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1.1.2026 auf 13,90 € brutto in der Stunde steigen und ein Jahr später auf 14,60 € brutto. Das Kabinett hat die Empfehlung der Mindestlohnkommission vom Juni per Verordnung umgesetzt.
  • Zum 1.1. 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 € brutto pro Stunde, zum 1.1.2027 auf 14,60 € brutto pro Stunde.

  • Auch die Minijob-Grenze wird zum 1.1.2026 steigen. Sie liegt aktuell bei 556 € brutto im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die
Grenze für geringfügige Beschäftigungen mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.


Rücklage nach § 6b EStG und Bilanzberichtigung
06.12.2025

Eine zu Unrecht gebildete Investitionsrücklage ist im Rahmen der gesetzlichen Änderungsmöglichkeiten zu korrigieren. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 02.07.2025 (Az. XI R 27/22). Die fälschlicherweise gebildete § 6b-Rücklage stellt einen Bilanzierungsfehler dar. Die Bilanzberichtigung ist daher unter Berücksichtigung des formellen Bilanzenzusammenhangs und der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten durchzuführen.

Im vorliegenden Streitfall ging es um eine 2002 gebildete Rücklage, die aufgrund einer Außenprüfung im Rahmen einer Bilanzberichtigung im Veranlagungszeitraum 2003 aufgelöst werden sollte. Während das Finanzamt einen Bilanzierungsfehler annahm, sah die Erstinstanz den formellen Bilanzenzusammenhang als gewahrt an.

Die Berichtigung eines Bilanzierungsfehlers hat in der ersten Schlussbilanz zu erfolgen, in der die Korrektur verfahrensrechtlich möglich ist und nicht, wie vom Steuerpflichtigen angenommen,innerhalb der Investitionsfrist nach § 6b Abs. 3 S. 5 EStG. Laut BFH betrifft die Rücklage jedoch einen fehlerhaften Bilanzposten, soweit sie zu Unrecht gebildet wurde und hat den Fall zurückverwiesen an das FG Düsseldorf (Az. 6 K 3388/16), das nun erneut prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Bildung der Investitionsrücklage vorlagen oder nicht.


Vervielfältiger ab 01.01.2026
05.12.2025

Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1.1.2026 berechnet wird.

Die Vervielfältiger für den Kapitalwert sind nach der am 22.7.2025 veröffentlichten Allgemeinen Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Der Vervielfältiger der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Vervielfältiger für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.


Verbesserung von GWG und Sammelposten
05.12.2025

Das Bundesland Sachsen hat zum Thema Bürokratieabbau einen Antrag auf die Verbesserung der GWG-Sofortabschreibung und Vereinfachung bei der Bildung von Sammelposten vorgelegt, demder Finanzausschuss des Bundesrates am 06.11.2025 zugestimmt hat. Danach soll die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 800 Euro auf 1.200 Euro angehoben werden. Bei einer Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern mit Netto-Anschaffungs-/Herstellungskosten bis zur maßgeblichen Obergrenze ist ein Vollabzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten möglich. Dieses Bewertungswahlrecht ist auch bei den Überschusseinkünften anwendbar.

Die nur für Gewinneinkünfte mögliche Bildung und Führung von Sammelposten soll erheblich vereinfacht werden, womit zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden werden soll. Eine Anhebung der Grenzen war bereits in der Vergangenheit öfter im Fokus von Gesetzesänderungen,wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. Sollte der Vorstoß Sachsens am 21.11.2025 im Bundesrat eine Mehrheit erlangen, ist eine Aufnahme in den Entwurf des Standortfördergesetzes vorgesehen.


Standortförderungsgesetz
04.12.2025

Mit dem Standortförderungsgesetz sollen private Investitionen initiiert und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland gestärkt werden. Weitere zentrale Elemente sind der Abbau von Bürokratie für Unternehmen unter Berücksichtigung des Anleger- und Verbraucherschutzes.

Insbesondere werden die Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, vor allem für Start-ups und kleine Unternehmen, verbessert. Dazu gehört eine erleichterte Kapitalaufnahme und die Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur, indem Fonds erweiterte Investitionsmöglichkeiten erhalten.

Außerdem wird der Höchstbetrag für die steuerliche Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen von 500.000 € auf 2 Mio. € erhöht, um größere betriebliche Reinvestitionen zu ermöglichen. Neben strukturellen Anpassungen des Investmentsteuerrechts soll das Recht für Fondsanlage sowie steuerliche und regulatorische Rechtssicherheit verbessert werden.

Hinzu kommen könnten neue Grenzen für GWG und Sammelposten sowie entsprechende Erleichterungen, wenn ein Antrag des Freistaats Sachsen am 21.11.2025 im Finanzausschuss des Bundesrats die Mehrheit erlangt.


Privatversicherung und Vorauszahlung bis 21.12.2025
03.12.2025

Im Zuge der geplanten Beitragserhöhungen stellt sich die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung von Vorauszahlungen auf die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung.

Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung können voll berücksichtigt werden. Alle anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen, z.B. Berufsunfähigkeits-, Unfall- undHaftpflichtversicherungen können insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro pro Jahr berücksichtigt werden. Besteht ein Anspruch auf Zuschuss oder Beihilfe vermindert sich der Höchstbetrag auf 1.900 Euro. Dies führt in der Regel dazu, dass sich andere Beiträge gar nicht mehr auswirken.

Zahlt der Steuerpflichtige nun jedoch Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Folgejahre voraus, darf er diese im Jahr des Abflusses berücksichtigen, soweit die Beiträge nicht das Dreifache des geschuldeten Jahresbeitrags übersteigen. Zu beachten ist dabei, dass es sich um das Jahr des Abflusses handelt, also Beitragserhöhungen der Folgejahre nicht mit eingerechnet werden. Aufgrund der steuerlichen Regelung für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, sollten Versicherte die Vorauszahlung bis Mitte Dezember vornehmen, der Zahlungsabfluss muss bis 21.12. erfolgt sein.

Die Vorauszahlungen auf die Basisabsicherung können dann uneingeschränkt berücksichtigt werden. Einer geringeren Auswirkung bei ansonsten gleichbleibenden Werten durch einen niedrigeren Steuersatz ist die Möglichkeit entgegenzuhalten, in den Folgejahren weitere andere Versicherungsbeiträge im Rahmen des sonst bereits ausgeschöpften Höchstbetrags geltend zu machen, so dass insgesamt eine höhere Steuerersparnis eintreten kann.

Etwas komplizierter wird dies bei privat versicherten Arbeitnehmern mit Arbeitgeberzuschuss, da dieser monatlich verbleibt. Die Zuschüsse werden in den Folgejahren ohne Beitragszahlung zu steuerlichen Erstattungsüberhängen, müssen also insgesamt auch berücksichtigt werden. Eine Verrechnung mit zusätzlichen Zahlungen ist allerdings möglich.

Privat versicherte Steuerpflichtige sollten sich außerdem erkundigen, ob sie durch die Vorauszahlung auch einen Vorauszahlungsrabatt erhalten und so doppelt sparen können. Da künftige Beitragserhöhungen unberücksichtigt bleiben, ist ggf. eine Anpassung des Zeitraums steuerlich sinnvoll.


Inventur zum 31.12.2025
02.12.2025

Das Jahr neigt sich wieder dem Ende zu und somit beginnt die Inventurzeit.

Bei der Inventur werden alle Bestände in einem Unternehmen erfasst. Zu einem Stichtag werden neben allen Gegenständen, die dem Unternehmen gehören, auch die Schulden, erfasst (nachrangig, da diese Werte in der Buchhaltung dokumentiert werden).

Die Gegenstände bzw. Güter gelten als Vermögenswerte des Unternehmens und werden nach Art und Menge erfasst. Sie werden gezählt, gemessen oder gewogen.

Die Inventur wird in der Regel einmal jährlich am Ende des Geschäftsjahres, zumeist am 31. Dezember, durchgeführt und schriftlich festgehalten.

Kaufleute und Unternehmen müssen jährlich eine Inventur durchführen, um den Warenbestand des Unternehmens zu dokumentieren. Betroffen sind alle Branchen und Betriebe, die jährlich eine Bilanz erstellen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Einzelhandel, eine Gastronomie, einen Handwerksbetrieb oder z.B. um ein Kosmetikunternehmen handelt.

Die jährlich anstehende Inventur muss manuell / per Hand durchgeführt werden, da es nicht genügt, Listen oder Lagerkarteikarten für die Waren zu führen.


Kleinunternehmer und Vorsteuerabzug
01.12.2025

Die Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung hat in der Praxis für Verunsicherung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs gesorgt. Unklarheiten ergaben sich insbesondere bei einemunterjährigen Wechsel wegen Überschreiten der Umsatzgrenze. Mit BMF-Schreiben (koordiniertem Ländererlass) vom 10.11.2025 wurde nun der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert und die Regelungen zum Vorsteuerabzug klargestellt.

Der Übergang von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung gilt als Änderung der Verhältnisse nach § 15a UStG. Somit ist eine Vorsteuerberichtigung nur unter den dort gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Zu beachten sind insbesondere auch die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV. Für Eingangsleistungen vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ist der Vorsteuerabzug nicht möglich, auch wenn diese erst für Umsätze im Zeitraum der Regelversteuerung verwendet werden. Dies gilt auch, wenn das Überschreiten der Grenze bereits vorhersehbar war.

Entsprechend angepasst wurden die Abschnitte 15.1 Abs. 5 und Abs. 6, 15.3 Abs. 2 sowie 19.7 Abs. 2 und 7 des UStAE. Die geänderten Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Fürbis einschließlich 10.11.2025 abgegebene Umsatzsteuererklärungen gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung, soweit Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE alte Fassung zu Grunde gelegt wurde.


November 2025

Anlagevermögen oder Umlaufvermögen?
09.11.2025

Wann zählt ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen und wann zum Umlaufvermögen?Anlagevermögen liegt regelmäßig vor, wenn ein Gegenstand dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dass diese Abgrenzung nicht immer einfach ist, sieht man am BFH-Urteil vom 25.06.2025 (Az. X R 4/23). Dabei ging es im Fall einer verlustträchtigen Containervermietung nicht nur um die Frage der Einkunftsart, sondern auch um die Frage, ob die Container dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Das Finanzamt hatte bereits im Einspruchsverfahren die Zuordnung zum Umlaufvermögen unterstellt, was im Finanzgerichtsverfahren übernommen wurde. Mit dem involvierten Verwaltungsunternehmen wurde indes ein Vertrag vereinbart, der einen garantierten Mietzins von fünf Jahren beinhaltete. Der Steuerpflichtige gab an, dass eine Veräußerung nach diesen fünf Jahren von vornherein geplant war. Dass dies vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer lag, war laut Richterspruch kein Ausschlussgrund für die Zuordnung zum Anlagevermögen. Maßgeblich ist dabei dieZweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die sowohl subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich auch anhand objektiver Merkmale nachvollziehen lassen muss.


E-Sport begünstigt ab 2026
08.11.2025

Im Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetztes (StÄndG) 2025 wird nun auch die steuerliche Komponente des E-Sports ins Visier genommen. Ab 2026 soll E-Sport unter bestimmten Bedingungen als neuer gemeinnütziger Zweck begünstigt werden. Daneben wird im Gesetzestext klargestellt, dass auch Schach als Sport gilt.

Unter E-Sport („elektronischer Sport“) versteht der Gesetzgeber einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Die Definition desSpielfelds, der zu betrachtenden Regeln und des Ergebnisses erfolgen durch eine Software. Der Spielerfolg muss von den motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen maßgeblich abhängen. Ausgeschlossen sind also reine „zufallsbasierte“ Gewinnspiele. Auch die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar.

Die steuerliche Begünstigung erfolgt nur, wenn die Jugendschutzgesetzgebung eingehalten wird, d.h. Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung sind unzulässig. Gleiches gilt für sog. „Killerspiele“ mit viel Gewalt sowie menschenverachtende Spiele. Online-Glücksspiele sind ebenfalls ausgeschlossen. Man darf sich auch nicht durch Geldzahlungen wettbewerbsrelevante Vorteile verschaffen können.

Nicht zuletzt sind die begünstigten Körperschaften angehalten, sich auch der Suchtprävention zu widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium zu vermitteln.

USt und unvollständige Abrechnung
07.11.2025

Ein Dokument, das trotz der in Bezug genommenen ergänzenden Unterlagen mit seinen überflüssigen und widersprüchlichen Angaben bei einem Empfänger den Anschein erweckt, dass über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet wird, so dass die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG (Leitsatz).

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 19.03.2025 (Az. XI R 4/22) zu den Anforderungen an eine Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis klargestellt. Die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält und bestätigt damit ständige BFH-Rechtsprechung. Dabei sind auch im Rahmen des § 14c Abs. 2 UStG andere Dokumente sowie vom Steuerpflichtigen beigebrachte zusätzliche Informationen vom Finanzamt zu berücksichtigen, soweit darauf Bezug genommen wird.

Im vorliegenden Fall ging es um zusätzliche Überweisungen im Rahmen von pharmazeutischen Beobachtungsstudien. Die Klägerin hatte keine Abrechnungsverträge mit den durchführenden Ärzten geschlossen, sondern nur mit den Auftraggebern. Diese schlossen daneben mit jedem an den Studien teilnehmenden Arzt einen sog. "Prüfarztvertrag" ab. Die Klägerin zahlte jedoch Honorare an die Ärzte und erstellte Gutschriften mit Steuerausweis. Da der Umsatzsteuerausweis unberechtigt erfolgte, schuldete die Klägerin die ausgewiesene USt gem. § 14c Abs. 2 UStG.


Kassenführung und FAQ
06.11.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Fragen-Antworten-Katalog zum Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitale Grundaufzeichnungen aktualisiert. In seinen FAQ beantwortet das Ministerium Fragen zu den Vorgaben der DSFinV-K (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme) oder des AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung) zu §146a AO, insbesondere auch zur Belegausgabepflicht. Fragen zur Implementierung einer TSE (Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) oder zur DFKA-Taxonomie (Datenstandard des Deutschen Fachverbands für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik im bargeld- und bargeldlosen Zahlungsverkehr e. V. - DFKA) werden von der Finanzverwaltung nicht im Rahmen dieser FAQ beantwortet. Die FAQ haben auch keine rechtsbindende Wirkung.


Anschaffungsnahe Herstellungskosten
05.11.2025

Anschaffungsnahe Herstellungskosten müssen nach dem Gesetzwortlaut NACH Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 24.04.2020 (Az. IX B 121/19) bestätigt. Im Streitfall des NV-Beschlusses ging es um Aufwendungen, die der spätere Eigentümer bereits vor Anschaffung getragen hat. Aber auch über den vorliegenden Einzelsachverhalt hat dies Bedeutung.

Erhaltungsaufwand ist demnach für ein Gebäude, das zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, sofort berücksichtigungsfähig, wenn dieses Gebäude angeschafft werden soll. Sollte das Finanzamt ggf. anderer Meinung sein, sollte der Stpfl. nicht kleinbeigeben. Selbst wenn die Aufwendungen gezielt vor der Anschaffung getätigt wurden. Das Vorziehen der Aufwendungen kann im Hinblick auf die 15 %-Grenze sogar sinnvoll sein. Bei länger dauernden Maßnahmen ist die tatsächliche Durchführung maßgeblich, nicht das Datum der Rechnungsstellung und auch nicht das der Zahlung.

Die Unterscheidung zwischen von vornherein vorliegendem Herstellungsaufwand bzw. Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand ist jedoch unabhängig davon trotzdem zu prüfen.


Zahlungsmoral sinkt
04.11.2025

Die schwierige wirtschaftliche Lage führte nicht zuletzt zu mehr Insolvenzen, besonders auch bei Neugründungen. So lag die Steigerung laut Creditreform, wie bereits berichtet, im ersten Halbjahr 2025 bei 9,4 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die vielfältigen Gründe für die anhaltende Rezession sind z.B. die verhaltene Nachfrage und steigende Kosten, besonders im Energiesektor.

Dies wirkt sich auch auf die Zahlungsmoral der Unternehmen aus. Infolge der schwächelnden Wirtschaft zahlten laut der Datenauswertung der Wirtschaftsauskunftei Crif immer mehr Unternehmen zu spät. Längere Zahlungsziele verhindern die Säumigkeit auch nur teilweise. Im September 2025 lag der Verzug im Durchschnitt bei 26 Tagen nach Fälligkeit. Im Vergleichszeitraum (2022-2024) waren es dagegen „nur“ 17 Tage.

Die angespannte Lage zeichnet sich besonders im Baugewerbe, Verkehr- und Lagerei, Gesundheits- und Sozialwesen und dem Gastgewerbe ab. Hier gibt es auch besonders hohe Ausfallwahrscheinlichkeiten. Im Ranking der Bundesländer führen Berlin, Bremen und Hessen mit 22 bis 26 Ausfalltagen. Dagegen zahlt man in Sachsen nur gute 15 Tage zu spät.

Dies bringt nicht zuletzt kleine und mittelständische Unternehmen in Bedrängnis. Größere Unternehmen können oft aufgrund Ihrer Marktstellung noch weitere Vorteile, wie längere Zahlungsziele verhandeln. Eine schlechtere Zahlungsmoral hat einen Dominoeffekt auf die betroffenen Unternehmen. Für Erleichterungen soll daher eine Entlastung der Wirtschaft mit dem bereits beschlossenen Steuerbooster sorgen. Ein von der EU vorgebrachter Entwurf zur Änderung des Zahlungsziels auf grundsätzlich 30 Tage konnte bei den EU-Mitgliedsstaaten jedoch nicht durchgesetzt werden. Unternehmen sollten daher grundsätzlich ein höheres Risiko einkalkulieren.


E-Auto und Begünstigung Gebrauchtwagen
03.11.2025

Uns haben vermehrt Anfragen zur neuen arithmetisch-degressiven Abschreibung für E-Autos erreicht. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland die neue Staffel-AfA für reine E-Autos eingeführt, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden. Die Formulierung „neu angeschafft“ verunsichert nun die Steuerpflichtigen. Konkret geht es hier tatsächlich nur um die Anschaffung im maßgeblichen Zeitraum, d.h. es kann sich dabei auch um ein Gebrauchtfahrzeug handeln. Dazu wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich klargestellt: „Eine Beschränkung auf Neufahrzeuge erfolgt nicht.“ Die Abschreibungssätze belaufen sich im Jahr der Anschaffung auf 75 %, im ersten darauf folgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils 5 %, im vierten darauf folgenden Jahr 3 % und im fünften darauf folgenden Jahr 2 %. Sonderabschreibungen können jedoch daneben nicht in Anspruch genommen werden.


Richtsatzsammlung und Zweifel
02.11.2025

Eine nicht ordnungsmäßige Kassen- und Buchführung führte bei einer Diskothek aufgrund einer Außenprüfung für die Jahre 2013 und 2014 zu Hinzuschätzungen. Strittig waren sowohl die eingesetzte Methode als auch das Ergebnis des Finanzamts. Vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg bekam der Kläger teilweise Recht, war jedoch auch mit den hier zugrunde gelegten Daten der Schätzung nicht einverstanden. Nach Aufhebung und Zurückverweisung des Bundesfinanzhofs(BFH), griff das Finanzgericht nur noch auf die Richtsatzsammlung und deren Daten für Gastronomiebetriebe zurück, worauf der Kläger wiederrum Revision einlegte. Der BFH hat mit Beschluss X R 19/21 vom 14.12.2022 das Bundesfinanzministerium (BMF) aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten.

Trotz der grundsätzlichen Schätzbefugnis hob der BFH das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück (BFH Urteil vom 18.06.2025 Az. X R 19/21). Die freie Wahl derSchätzungsmethoden ist bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den allgemeinen für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geltenden Grundsätzen eingeschränkt, wobei ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren Schätzungsmethoden nachrangig sind. Zudem ist eine nachvollziehbare Begründung unerlässlich. Dabei darf die Finanzverwaltung zur Ermittlung von Vergleichsdaten Datenbanken aufbauen und verwenden, auch wenn diese nicht allgemein zugänglich sind, und es ist zulässig, Vergleichsdaten mit Hilfe von Datenbanken zu ermitteln. Allerdings muss die im Einzelfall zu verwendende Datenbank Mindestanforderungen an die Qualität der Datenerfassung erfüllen. Daher bestünden gegenwärtig erhebliche Zweifel, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich darstellt.


Steueränderungsgesetz 2025
01.11.2025

Am 10.09.2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025) beschlossen. Die Änderungen zum Referentenentwurf sind nur geringfügig. Folgende wichtige Neuerungen mit Entlastungen für Pendler, für die Gastronomie und im Gemeinnützigkeitsrecht sind geplant: Ermäßigter Steuersatz (derzeit 7 %) auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Gastronomie ab dem 01.01.2026 ohne Befristung, davon ausgenommen sind Getränke Abschaffung des Zustimmungserfordernisses eines inländischen Unternehmers im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt ab 01.01.2026

Neuregelung über die Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung für nicht im Inland ansässige Unternehmer mit Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK und Erbringung von im Inland steuerlichen Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer mit Erklärungspflicht ab 01.01.2026
  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26, 26a EStG ab dem Jahr 2026 von 3.000 EUR auf 3.300 EUR sowie von 840 EUR auf 960 EUR
  • Anpassung an die neu gefasste De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gem. § 7b Abs. 5 EStG ab Gesetzesverkündung
  • Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung für Familienheimfahrten ab 2026
  • Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie ab 2026
  • Einführung des E-Sports als neuer gemeinnütziger Zweck ab 01.01.2026
  • Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 EUR pro Jahr (bisher 45.000 EUR) betragen ab 01.01.2026
  • keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch den Bau von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ab 01.01.2026
  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von derzeit 45.000 Euro im Jahr auf 50.000 EUR und Wegfall von der Verpflichtung zur Zuordnung dieser Einnahmen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb


Oktober 2025

Meldungen und Auslandszahlungen
07.10.2025

Zum 01.01.2025 ist der meldepflichtige Schwellenwert bei Auslandszahlungen von 12.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben worden. Die durch die Bürokratieentlastungsverordnung vom 11.12.2024 auf den Weg gebrachte Vereinfachung laut Art. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) soll den Bürokratieaufwand der Wirtschaft verringern. Wird die Meldepflicht nicht eingehalten, können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.

Die Meldepflicht gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen. Dabei sind Zahlungen, die jemand aus dem Ausland erhält oder ins Ausland zahlt, ab einer Summe von 50.000 Euro meldepflichtig. Dazu zählen Überweisungen, unabhängig von der Währung, Lastschriften, Kartenzahlungen und Barzahlungen. Unerheblich ist ebenfalls, wie die Zahlung abgewickelt wird, z.B. über das Kreditinstitut oder über Drittanbieter wie PayPal.

Keine Meldepflicht besteht jedoch für Zahlungen, die für Ein- und Ausfuhr von Waren getätigtwerden. Auch bei Kreditanlagen oder Einlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten sowie bei Tagesgeldern und Überweisungen zwischen eigenen Konten besteht keine Meldepflicht. Mitgenommenes Bargeld fällt ebenfalls nicht unter die Regelung, ist jedoch bei Ein- oder Ausreiseab einem Betrag von über 10.000 Euro bzw. 3.000 Euro für Händler an die FIU (Financial Intelligence Unit) zu melden.


Referentenentwurf und DAC8
06.10.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 27.06.2025 den neuen Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8) veröffentlicht. Die Umsetzung der EU-Regelung in nationales Recht muss spätestens bis zum 31.12.2025 erfolgen. Kernpunkte sind die Meldepflichten von Krypto-Assets und die Einführung eines Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG).

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollen zu Meldungen von Transaktionen an die Finanzverwaltung verpflichtet werden. Außerdem sollen bereits anwendbare Meldepflichten auf digitales – elektronisches Geld und digitales Zentralbankgeld ausgeweitet werden. Weiterer Inhalt des Gesetzes ist ein automatischer Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten.


Rechnungen und Fremdsprache
05.10.2025

Die Finanzverwaltung ist im Rahmen von Außenprüfungen grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.04.2025 hervor. Im Streitfall ging es um die Vorlage von E-Mails sowie einem Gesamtjournal im Rahmen einer Außenprüfung. Die Richter entschieden, dass auch E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe i.S.v. § 147 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 AO sein können, jedoch nicht solche E-Mails, die privater Natur sind oder die firmeninterne Kommunikation betreffen. Ebenso unterfallen digitale Unterlagen über Konzernverrechnungspreise dem Anwendungsbereich gem. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO. Mangels einer Rechtsgrundlage kann die Finanzverwaltung allerdings kein sog. Gesamtjournal verlangen, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails enthält, die keinen steuerlichen Bezug haben. (Az. XI R 15/23).


Rechnungen und Fremdsprache
05.10.2025

Mit BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 17.09.2025 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) hinsichtlich der Rechnungspflichtangaben in anderen Sprachen aktualisiert. Für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG können anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.

Folgende Begriffe sind im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) angepasst worden:
„Self-billing“/„Reverse charge“/„Margin scheme – Travel agents“ für „Sonderregelung für Reisebüros“/„Margin scheme – Second-hand goods“ für „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“/„Margin scheme – Works of art“ für „Kunstgegenstände / Sonderregelung“/„Margin scheme – Collectors’s items and antiques“ für „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“

Die korrekten Bezeichnungen in den einzelnen Amtssprachen für die vorgenannten Sachverhalte können einer Tabelle im o.g. BMF-Schreiben entnommen werden und sind in Anlage 8 zum UStAEwiederzufinden.


Gewinnzuschlag gem. § 6b Abs. 7 EStG
04.10.2025

Nach § 6b EStG können Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden sowie Gebäude und aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen anschaffungskostenmindernd bei entsprechenden Ersatzwirtschaftsgütern berücksichtigt werden. Ist dies im Veräußerungsjahr nicht möglich, kann der Gewinn zeitlich befristet in eine Rücklage eingestellt und ggf. später bei der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter Eingang finden. Unabhängig davon, kann die Rücklage jederzeit aufgelöst werden. Bei fehlender Investition innerhalb des begünstigten Zeitraums, muss diese aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt unter Anwendung eines Gewinnzuschlags in Höhe von 6 % pro Jahr.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte nun in einem Urteil vom 20.03.2025 (Az. VI R 20/23) die Rechtmäßigkeit der Höhe des Gewinnzuschlags und schließt verfassungsrechtliche Bedenken aus, da es sich dabei um eine Lenkungsnorm mit Investitionssubvention handeln soll. Deshalb ist der Gesetzgeber nicht daran gebunden, den Gewinnzuschlag der Höhe nach am Fremdkapitalmarkt gemessen zu orientieren. Die Rechtsprechung zu der Höhe bei Steuernachzahlungszinsen lässt sich nicht auf den Gewinnzuschlag gem. § 6b EStG übertragen.


Rechnung und § 14c Abs. 2 UStG
03.10.2025

Der BFH hat mit Beschluss vom 19.03.2025 zu den Anforderungen an eine Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) wie folgt entschieden (Az. XI R 4/22).

Die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält und bestätigt damit ständige BFH-Rechtsprechung.

Dabei sind auch im Rahmen des § 14c Abs. 2 UStG andere Dokumente sowie vom Steuerpflichtigen beigebrachte zusätzliche Informationen vom Finanzamt zu berücksichtigen, soweit darauf Bezug genommen wird.

Ein Dokument, das trotz der in Bezug genommenen ergänzenden Unterlagen mit seinen überflüssigen und widersprüchlichen Angaben bei einem Empfänger den Anschein erweckt, dass über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet wird, so dass die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG (Leitsatz).

Im vorliegenden Fall ging es um zusätzliche Überweisungen im Rahmen von pharmazeutischen Beobachtungsstudien. Die Klägerin hatte keine Abrechnungsverträge mit den durchführenden Ärzten geschlossen, sondern nur mit den Auftraggebern. Diese schlossen daneben mit jedem an den Studien teilnehmenden Arzt einen sog. "Prüfarztvertrag" ab. Die Klägerin zahlte jedoch Honorare an die Ärzte und erstellte Gutschriften mit Steuerausweis. Da der Umsatzsteuerausweis unberechtigt erfolgte, schuldete die Klägerin die ausgewiesene USt gem. § 14c Abs. 2 UStG.


Ausfuhrlieferung und Steuerbefreiung
02.10.2025

Mit Schreiben vom 01.07.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei einer Ausfuhrlieferung angepasst. Hintergrund ist entsprechende EuGH-Rechtsprechung, wonach die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen analog zur innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen müssen.

Die Steuerfreiheit ist jedoch zu versagen, bei einem Verstoß gegen eine formelle Anforderung, wenn dieser den sicheren Nachweis über die Erfüllung der materiellen Anforderungen verhindert. Außerdem gilt der Grundsatz der Steuerneutralität nicht bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vin?, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp).


Vordruck der Anlage EÜR 2025
01.10.2025

Mit Schreiben vom 29.08.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 29.8.2025 - IV C 6 - S 2142/00023/010/001).

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 S. 1 EStDV i.V.m. § 87a Abs. 6 AO durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung für 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten.


September 2025

Versicherungsvertreter und Provisionsansprüche
03.09.2025

Grundsätzlich dürfen Gewinne nur bilanziert werden, wenn diese auch realisiert wurden (Vorsichtsprinzip/Realisationsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB). Der Anspruch auf die Provision eines Versicherungsvertreters erfolgt gem. § 92 Abs. 4 HGB mit Prämienzahlung des Versicherungsnehmers. Zahlt dieser vertraglich vereinbart z.B. jährlich oder halbjährlich statt monatlich, kann auch der Anspruch des Versicherungsvertreters später entstehen. Erhält dieser nun bereits vor der Prämienzahlung eine Provision, so handelt es sich hier um eine Anzahlung, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun in einem aktuellen Urteil, dass sich der Zeitpunkt der Aktivierung von Provisionsansprüchen von Versicherungsvertretern nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall richtet. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 HGB geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss es aber nicht. Hintergrund waren Provisionszahlungen an einen Versicherungsvertreter für die Vermittlung von Verträgen mit Stornohaftungszeiten. Für diese Verträge erfolgten bereits vorab Provisionszahlungen, obwohl der Anspruch des Vertreters erst nach einer bestimmten Anzahl von Beiträgen entsteht.

Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung der Sachen an das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein zurückverwiesen (BFH vom 30.04.2025 Az. X R 12-13/22).


Bauleistungen und neues Verfahren
02.09.2025

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weist in einer Pressemitteilung vom 01.08.2025 darauf hin, dass ab dem 06.08.2025 eine sofortige Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nach § 48b EStG nicht mehr möglich ist und begründet dies mit derEinführung des neuen bundesweiten KONSENS-Verfahrens ELFE – Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen (EIBE-FSB).

Mit dem KONSENS-Verfahren wird auf eine maschinelle Bearbeitung der Anträge auf Freistellungsbescheinigungen umgestellt. Dies berücksichtigt eine automatische sogenannte Vordatierungsfrist von regelmäßig drei Kalendertagen. Endet diese Frist an einem Wochenende oder an einem Feiertag, wird der nächstfolgende Kalendertag als Ausstellungsdatum der Bescheinigung festgelegt. Der Versand der Bescheinigung erfolgt in der Regel zentral per Post.

Die direkte Aushändigung einer Freistellungsbescheinigung bei persönlicher Vorsprache ist somit ab dem 06.08.2025 nicht mehr möglich.

Im Hinblick auf einzuhaltende Fristen sollten Unternehmer daher auf eine frühere und rechtzeitige Antragstellung achten.


Steueränderungen und Bilanzierungswahlrechte
01.09.2025

Für bilanzierende Unternehmen gibt es eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten durch die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten, hier auch insbesondere Investitionsabzugsbeträge, Abschreibungen und Sonderabschreibungen.

Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften hat diese nicht nur Auswirkungen auf die steuerliche Bemessungsgrundlage, sondern auch auf den Einkommensteuersatz, da dieser progressiv verläuft. Kann das zu versteuernde Einkommen gemindert werden, mindert sich auch die Steuer je Euro.

Anders bei Kapitalgesellschaften, die der Körperschaftsteuer unterliegen, da hier grundsätzlich ein Steuersatz mit 15 % zur Anwendung kommt. Da mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm nun aber auch der Körperschaftsteuersatz bis zum Jahr 2028 stufenweise abgesenkt wird, sollten körperschaftsteuerpflichtige Personen, wie GmbHs, die bilanziellen Gestaltungsmöglichkeiten prüfen, da unabhängig vom Finanzierungsvorteil vor dem Hintergrund eines niedrigeren Steuersatzes eine zusätzliche Ersparnis eintreten kann.


August 2025

Vordrucke für die USt-Sonderprüfung
31.08.2025

Das Bundesfinanzministerium hat das Vordruckmuster USt 7 A zur Anordnung einer USt-Sonderprüfung überarbeitet und mit Schreiben vom 22.07.2025 bekannt gegeben.

Vom Vordruckmuster darf aus organisatorischen oder technischen Gründen abgewichen werden.

Außerdem dürfen nicht relevante Teile des Vordrucks bei Anwendung von IT-Programmen weggelassen werden, so dass Steuerpflichtige ggf. nur eine verkürzte Form des Formulars erhalten, welches lediglich die für den Einzelfall notwendigen Angaben enthält.

Das Vordruckmuster ist in aktualisierter Form ab Bekanntgabe anzuwenden. Sie können es unter folgendem Link aufrufen: Vordruckmuster USt 7 A zur Anordnung einer USt-Sonderprüfung.


Kassensicherungsverordung und Änderungen
30.08.2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Entwurf der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung“ bekannt gegeben. Die Notwendigkeit dazu ergab sich durch die Anpassungen auf EU-Vorgaben und weitere Klarstellungen. Außerdem soll die KassenSichV auf Wegstreckenzähler ausgeweitet werden.

Unter anderem sollen die Regelungen zur Belegausgabe angepasst werden. Die Angaben, die auf einem Beleg enthalten sind, müssen:
  1. 1) für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein,
  2. 2) aus einem QR-Code auslesbar sein oder
  3. 3) in einer elektronischen Rechnung nach § 14 Abs. 1 S. 3 u. 6 UStG enthalten sein.
Übernimmt der Steuerpflichtige die Pflichtangaben gem. KassenSichV und übersendet er diese via E-Rechnung an den Kunden, hat er damit seine Belegausgabepflicht gem. § 146a Abs. 2 AO erfüllt.

Fehlt für ein EU-Taxameter oder einen Wegstreckenzähler ein Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht. In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

Die Neuregelungen sollen am 01.01.2027 in Kraft treten.


ERP-Förderangebot zum 01.07.2025
29.08.2025

Zum 01.07.2025 sind die Förderprogramme „ERP-Förderkredit Digitalisierung“ und „ERP-Förderkredit Innovation“ gestartet. Durch günstige Zinsen und Zuschüsse sollen kleine und mittelständische Unternehmen mit maximal 500 Mio. Euro Jahresumsatz und Sitz oder Betriebsstätte o.ä. in Deutschland unterstützt werden. Ein Mindestkreditbetrag ist nicht einzuhalten.

Gefördert werden soll die Investition in Digitalisierung und Innovation in folgenden Stufen:
  • Stufe 1: Basisdigitalisierung
  • Stufe 2 LevelUp-Digitalisierung
  • Stufe 3 HighEnd-Digitalisierung
Die förderfähigen Maßnahmen reichen von neuer Hardware in Stufe 1 bis Integration von Künstlicher Intelligenz in Wertschöpfungsbereiche in der Stufe 3. Stufe 1 gilt nur für Freiberufler und kleine und mittlere Unternehmen.Die Konditionen verbessern sich je Stufe und liegen bei Vorteilen bis zu 5 % für Zinsen und Zuschüsse. Umschuldungen und Nachfinanzierungen sind jedoch von der Förderung ausgeschlossen.


Influencer und Steuern
28.08.2025

Für die Tätigkeit von Influencern können eine Reihe von unterschiedlichen steuerlichen Sachverhalten vorliegen. Wer in den sozialen Netzwerken Geld verdienen möchte, wird mit einigen steuerlichen Pflichten konfrontiert. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen (NRW) hat nun aktuell auf Ihrer Homepage einen Überblick über mögliche betroffene Bereiche online gestellt. Social-Media-Akteure können sich hier über notwendige Handlungsbereiche in folgenden Punkten informieren:
  • die mit der laufenden Geschäftstätigkeit ggf. anfallenden Steuerbereiche Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer mit den unterschiedlichen Einnahmequellen
  • Pflichten und weiterführende Hinweise bei Neugründung bzw. Beendigung der Tätigkeit
  • Unterstützung durch praktische Erklärvideos und weiterführende Links
Die Informationsseite können Sie unter folgendem Link aufrufen: https://www.finanzamt.nrw.de/influencer


E-Bilanz neue Taxonomie veröffentlicht
27.08.2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.06.2025 (IV C 6 - S 2133-b/00064/002/006 BStBl 2025 I S. 145) die E-Bilanz Taxonomie 6.9 veröffentlicht. Sie gilt für Bilanzen der Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2025 beginnen, darf aber bereits für Wirtschaftsjahre 2025 bzw. 2025/2026 angewendet werden.

Dabei geht das BMF auch auf die Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG) ein. Für nach dem 31.12.2024 beginnende Wirtschaftsjahre gilt auch eine Übermittlungspflicht für die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden für sämtliche Taxonomien und Bilanzen.

Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:
  • Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird)
  • Kontonummer
  • Kontobeschreibung
  • Kontosaldo
Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen.

Eine Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist grundsätzlich nicht zulässig.


E-Autos und Privatnutzung
26.08.2025

Die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen E-Autos und Hybrid-Fahrzeugen wird seit dem Jahr 2013 begünstigt.

Wird die Privatnutzung bei reinen Elektrofahrzeugen mit der 1-Prozent-Methode ermittelt, ermäßigt sich der Bruttolistenpreis auf ¼ oder ½. Entsprechendes gilt bei der Fahrtenbuchmethode oder Schätzung für die Anschaffungskosten hinsichtlich der Ermittlung der zu berücksichtigenden AfA des Kostenanteils. Bei bis 2022 angeschafften Fahrzeugen kann stattdessen noch eine Minderung der Batteriekosten anwendbar sein.

Ob ein Ansatz des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten nur mit einem Viertel oder doch mit der Hälfte zu erfolgen hat, ist abhängig von der Höhe des Bruttolistenpreises. Diese Grenze wurde mehrfach angehoben. Für Anschaffungen ab dem 01.07.2025 gilt neu ein Höchstbetrag von 100.000 Euro (vorher 70.000 Euro) für den Viertel-Ansatz.

Dies gilt analog bei der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung. Arbeitgeber sollten daher bei Anschaffungen Ende Juni mit einer Überlassung ab dem 01.07.2025 klären, ob hier im Wege einer Billigkeitsregelung ebenfalls vom neuen Grenzbetrag ausgegangen werden darf, ggf. über eine Lohnanrufungsauskunft beim Finanzamt.

Für Hybrid-Elektrofahrzeuge gelten dagegen ab dem Jahr 2025 strengere Regeln. Für die Ermittlung der Privatnutzung darf auch hier der Bruttolistenpreis oder die Anschaffungskosten noch halbiert werden, wenn für den CO2-Ausstoß eine Höchstgrenze oder alternativ eine Mindestreichweite mit rein elektrischem Antrieb erreicht wird. Ab 01.01.2025 angeschaffte bzw. überlassene Fahrzeuge dürfen maximal 50 g pro gefahrenen km CO2-Ausstoß vorweisen oder müssen alternativ eine Mindestreichweite mit ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von 80 km erreichen.

Für die Ermittlung der Umsatzsteuer gelten unabhängig davon ungekürzte Bruttolistenpreise bzw. Anschaffungskosten.


Gefälschte Steuerpost
04.08.2025

Momentan ist höchste Vorsicht geboten, denn Betrüger versenden Schreiben im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt), in denen zu Steuerzahlungen aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärungen 2023 aufgefordert wird. Diese gefälschte Post sieht auf den ersten Blick täuschend echt aus. Aber bei genauer Betrachtung fallen jedoch einige Ungereimtheiten auf, z.B. sind entscheidende Angaben falsch oder fehlen (Steuernummer usw.), der Adressat wird nicht namentlich genannt. Allgemeine Anreden sind schon ein Hinweis auf Fälschungen, denn das Finanzamt kennt den Namen und die Steuernummer des Empfängers und verwendet diese in seiner Kommunikation.


Mehr Insolvenzen in 2025
04.08.2025

Die Zahl der Unternehmenspleiten steigt im Jahr 2025 weiter an. Laut Creditreform lag die Steigerung im ersten Halbjahr 2025 bei 9,4 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Mit 11.900 Insolvenzen kletterte die Marke auf ihren Höchststand seit zehn Jahren mit 11.530 Insolvenzen im ersten Halbjahr 2015. Damit setzt sich allerdings nur der Vorjahrestrend fort, in dem ein Anstieg von 28,5 % zu verzeichnen war. Vielfältige Gründe stehen hinter der schwächelnden Wirtschaft, die weiter in einer Rezession steckt, so zum Beispiel die verhaltene Nachfrage und steigende Kosten, besonders im Energiesektor. Der bereits beschlossene Steuerbooster soll dem entgegenwirken, kann aber nur ein Teil der Entlastung sein, um die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Eine Besserung mit weniger Insolvenzen wird allerdings auch erst zeitverzögert sichtbar.


Gastro und 7 % USt
03.08.2025

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland einen ersten Schritt zur Entlastung der Unternehmen vorgenommen. Die Absenkung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz in der Gastronomie war jedoch noch nicht enthalten. Dieser Punkt war im Koalitionsvertrag vereinbart und wird derzeit noch beraten. Das geht aus einer Antwort (BT-Drucks 21/687) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. Dabei geht es um die genaue Umsetzung der Umsatzsteuersenkung. Getränke sollen von der Steuersenkung auf 7 % ausgenommen sein. Aufpassen muss man somit auf das Verhältnis, z.B. bei Milchmixgetränken. Der bürokratische Aufwand würde dennoch sinken, da für Speisen keine Unterscheidung in Außerhausverkäufe und Verzehr vor Ort mehr vorgenommen werden müsste.


Influencer und Steuerhinterziehung
02.08.2025

Steuerbetrug in Höhe von sage und schreibe 300 Mio. Euro geht in Nordrhein-Westfalen auf das Konto von Influencern, die offensichtlich hohen Aufwand betreiben, um den Fiskus regelmäßig zu umgehen. Seit Januar sind Social-Media-Plattformen im Visier der Steuerfahnder aus Nordrhein-Westfalen. Im Fokus stehen dabei keine kleinen Gelegenheits-Persuader, sondern Influencer mit einem hohen Umsatz, die eine hohe kriminelle Energie aufweisen. Oftmals fehlt ihnen sogar eine Steuernummer. Eine gängige Masche ist dabei der Einsatz von 24-Stunden-Storys, die nachträglich schwer ermittelbar sind. So sind bereits rund 200 Strafverfahren eröffnet, dabei ist Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt. Influencer, die den technischen Wandel mit neuen Möglichkeiten für Steuerstraftaten nutzen, gibt es nicht nur in Nordrhein-Westfalen. Das Problem betrifft auch andere Bundesländer.


Richtsatzsammlung und Infos
01.08.2025

Die Informationen, die in einem Bundesland der Richtsatzsammlung zugrunde gelegt werden, müssen nicht offengelegt werden nach den landesrechtlichen Ansprüchen aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2025 (Az. IX R 1/24) entschieden.

Die zugrundeliegenden Daten, die Einfluss in die Richtsatzsammlung und somit Einfluss auf die Schätzgrundlage haben, sind Grund für Zweifel. Im vorgelegten Fall ging es um einen Kläger aus Mecklenburg-Vorpommern, der bezüglich der Erstellung der Richtsatzsammlung Einsicht forderte sowie die Überlassung der Prüfungsauswertungen für die Jahre 2016 und 2019. Dies lehnte das Finanzministerium jedoch im Einzelnen ab und gab nur allgemeine Auskünfte zur Erstellung der Richtsatzsammlung preis.

Wurden in der Vorinstanz noch teilweise Auskünfte, wie die Anzahl der Betriebe zugestanden, so wies der BFH die Klage voll ab. Hier stehe die notwendige Vertraulichkeit für die an der Ermittlung beteiligten Stellen im Vordergrund und bei der Richtsatzsammlung handele es sich zudem um einheitliche Verwaltungsgrundsätze.


Juli 2025

USt-Id-Nr. und Bestätigung
04.07.2025

Mit Schreiben vom 06.05.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Änderungen im Abschnitt 18e.1 UStAE veröffentlicht. Für die Bestätigungsabfragen von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) gilt nunmehr nur noch die elektronische Abfragemöglichkeit. Diese ist über die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) mittels der bereitgestellten Online-Abfrage durchzuführen. Auskunftsberechtigt sind Unternehmer mit einer deutschen USt-IdNr. Sie können einfache und qualifizierte Bestätigungen anfordern. Dies gilt nun auch uneingeschränkt für die Abfrage mehrerer USt-IdNrn. Die Möglichkeit zur telefonischen Abfrage ist weggefallen.


Merkblatt zur Kassenführung
04.07.2025

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat ihr Merkblatt mit dem Titel "Informationen zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung" überarbeitet.

Die Oberfinanzdirektion geht dabei sowohl auf den Einsatz elektronischer Registrierkassen als auch auf die Vorschriften beim Einsatz offener Ladenkassen ein. Bei diesen sind strenge Anforderung an eine ordnungsgemäße Kassenführung zu beachten.

Die OFD spricht dabei auch die besonderen Verpflichtungen im Einsatz digitaler Systeme an.

Weitere wichtige Punkte des Merkblatts sind die Einzelaufzeichnungspflicht und die Ausnahme bei einer Vielzahl von Barumsätzen an unbekannte Personen wie auch die Meldepflicht bei TSE-Kassen, Prüfungen, Nachschauen und die Folgen bei Mängeln in der Kassenbuchführung.


Kryptowerte und BMF-Schreiben
04.07.2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 06.03.2025 ihr altes Schreiben zum Thema virtuelle Währungen und Co. überarbeitet. Im neuen BMF-Schreiben ist demnach nur noch einheitlich von Kryptowerten die Rede, was auch praxisnäher ist.

Das BMF weist zum ersten Mal auf dezentrale Finanzmärkte hin, geht aber nicht näher darauf ein. Es äußert sich sowohl zum Wirtschaftsgutbegriff als auch zum Eigentümer unter Berücksichtigung aktuell ergangener Rechtsprechung. Bei privaten Veräußerungsgeschäften gibt es für die Ermittlung der Zeiträume eine Vereinfachungsregelung für bestimmte Geschäfte. Dann sind die Zeitpunkte aus der Wallet zulässig. Außerdem wird klargestellt, dass nur bei Currency bzw. Payment Token keine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre gegeben ist.

Wichtigster Punkt dürfte jedoch die erstmals dargestellten umfangreichen Pflichten des Steuerpflichtigen sein. Ihn treffen hohe Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Da die Finanzverwaltung aufgrund technischer Gegebenheiten entsprechende Ermittlungen nicht ausreichend vornehmen kann, gehen fehlende oder verloren gegangene Aufzeichnungen und Daten zulasten des Steuerpflichtigen und können der Finanzbehörde Schätzungen ermöglichen.

Der Steuerpflichtige kann sogenannte Steuerreports mit zusätzlichen Aufstellungen und eigenen Übersichten ergänzen. Es ist empfehlenswert, die Steuerreports regelmäßig und zeitnah abzurufen, da diese ggf. nur zeitlich limitiert zur Verfügung stehen. Die Steuerreports müssen plausibel sein, die Prüfung obliegt ebenfalls dem Steuerpflichtigen, die Daten- und Einstellung des Berichts müssen mit vorgelegt werden.


Reitunterricht und Umsatzsteuer
03.07.2025

Erbringt ein Unternehmer neben Reitunterricht zusätzliche Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, liegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig selbständige Hauptleistungen vor. Unterricht im Pferdesport ist kein Schul- oder Hochschulunterricht und dient typischerweise der Freizeitgestaltung. Allerdings kann er in begründeten Ausnahmefällen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dienen. (Leitsätze BFH Urteil vom 22.01.2025 Az. XI R 9/22).

Im vorgelegten Streitfall ging es um Reitkurse für Kinder und Jugendliche. Der Steuerpflichtige begehrte Umsatzsteuerfreiheit für die Unterbringung, Verpflegung und den Reitunterricht, der formal die Voraussetzungen zur Erlangung des Berufs als Turniersportreiters erfüllte.

Die Richter des BFH gaben den Entscheidungen der Vorinstanz nur teilweise Recht. So lagen in der Beherbergung und Verpflegung zwar eigenständige Hauptleistungen vor, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 23 UStG a.F. waren jedoch nicht erfüllt. Die Aufteilung der Kurse erfolgte soweit als steuerfrei, soweit mit diesen eine Jahresturnierlizenz zur Teilnahme an Turniersportprüfungen erworben werden konnte.


§ 7b EStG – Sonderabschreibung BMF-Schreiben
02.07.2025

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten gem. § 7b EStG aktualisiert und die befristet eingeführte Regelung des neuen Anwendungszeitraums mit der neuen Baukostenobergrenze und Förderhöchstgrenze sowie der neuen Fristen und Zeiträume ergänzt.

Berücksichtigt wird die befristet eingeführte degressive Gebäudeabschreibung. Klargestellt wurde die Bemessungsgrundlage der degressiven Gebäudeabschreibung im Förderzeitraum. Hierbei gilt ein fiktiver Restwert ohne Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Sonderabschreibung. Eine Anpassung auf den tatsächlichen Restwert inklusive Sonderabschreibung findet nach Ablauf des Förderzeitraums statt. Es ergibt sich keine Kürzung des Abschreibungszeitraums.

Wichtiger Punkt des neuen BMF-Schreibens sind zudem die Ausführungen zu den Nachhaltigkeitserfordernissen für Mietwohnungen mit Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029. Dazu zählt die Nachhaltigkeits-Klasse EH 40 NH = Effizienzhaus 40 mit Qualitätssiegel.

Außerdem geht das BMF in seinem Schreiben auch auf förderfähige Wohneinheiten fürseparat vermietete Wohnräume mit integrierten Gemeinschaftsküchen in einem Seniorenheim oder einer Unterkunft für betreutes Wohnen sowie auf förderfähige Untervermietungen ein.

Für die Rückgängigmachung der Sonderabschreibung nennt das Schreiben nun explizit auch den Tausch und die verdeckte Einlage in eine Körperschaft. Ebenfalls angepasst wurden die Erläuterungen und Grenzen zu den Beihilfen und die Anlagen zur Ermittlung der Baukosten.


Burger und Umsatzsteuer
01.07.2025

Die üblicherweise in Schnellrestaurants oder Fastfoodketten angebotenen Spar-Menüs beinhalten Komponenten, wie Getränke, Burger und Co., die üblicherweise aufzuteilen sind, weil sie unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Möglich ist dabei auch eine andere Aufteilung, als die einfachste, nach den Einzelverkaufspreisen (EVP) mögliche Berechnung, wenn diese zu einem sachgerechten Ergebnis führte.

Im Falle von zwei Franchise-Unternehmen hatte das Finanzamt jedoch eine abweichende Aufteilung nach der Food-and-Paper Methode verworfen. In erster Instanz bekamen die Kläger vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zwar Recht. Der Bundesfinanzhof (BFH) war jedoch anderer Ansicht und versagte die Aufteilung nach der Food-and-Paper Methode. Diese sei zwar grundsätzlich nicht unzulässig, führe aber im vorliegenden Streitfall in einigen Fällen dazu, dass der für einen Burger ermittelte Preis über dem tatsächlichen Einzelverkaufspreis desselbigen liegt. Dies widerspräche der wirtschaftlichen Realität.

Unternehmen, die entsprechende Sparmenus anbieten, sollten daher ihre Aufteilung in den Blick nehmen. Die Food-and-Paper Methode ist zulässig, wenn die Ergebnisse nachvollziehbar sind und auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer sachgerechten Aufteilung entsprechen.


Juni 2025

Hackschnitzel und Umsatzsteuer
24.06.2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist auf seiner Homepage darauf hin, dass es die beabsichtigte Veröffentlichung des BMF-Schreibens „Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz; Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024“ vom 17. April 2025 zurückgezogen hat und dass in Kürze hierzu ein überarbeitetes BMF-Schreiben ergehen wird. Bis zum Ergehen eines neuen BMF-Schreibens gelten die Grundsätze der BMF-Schreiben vom 4. April 2023, BStBl I S. 733 und vom 29. September 2023, BStBl I S. 1702 unverändert fort.


Incentive-Reisen und Betriebsausgaben
05.06.2025

Ein Versicherungsunternehmen hatte Ausgaben für Incentive Reisen als Betriebsausgaben verbucht. Diese Reisen wurden den Vertretern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs im Bezug auf gute Umsatzleistungen gewährt. In einer Groß- und Konzernbetriebsprüfung wurde der Betriebsausgabenabzug jedoch wieder versagt, was mit den Einschränkungen gem. § 4 Abs. 5 EStG begründet wurde. Dabei ging es unter anderem um die Kosten für Shoppinggutscheine und einen Segeltörn.

Das Finanzgericht (FG) Köln beurteilte die mit den Umsätzen in Zusammenhang stehenden Ausgaben jedoch anders. Da es sich nicht um Zuwendungen oder Repräsentationsaufwendungen handelte, sondern um Gegenleistungen für die erbrachten Vermittlungen, waren die Ausgaben abzugsfähig, selbst, wenn diese freie Vermittler betrafen (FG Köln vom 30.01.2025 Az. 10 K 101/21).


Gesellschafterdarlehen und Zinsen
05.06.2025

Dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine” Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet (Leitsatz FG Sachsen vom 13.02.2025 Az. 4 K 545/22).

Hintergrund des Verfahrens waren Zinseinkünfte eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers aus der Darlehenshingabe an seine GmbH. Da sich die Gesellschaft in der Krise befand, war das Darlehen mit einem Rangrücktritt ohne Stundungsvereinbarung versehen. Die Zinsen wurden nur als Aufwand verbucht und nicht ausbezahlt. Der Kläger hat die Zinsen aufgrund der fehlenden Auszahlung in seiner Steuererklärung nicht als Kapitaleinkünfte angesetzt. Das Finanzgericht (FG) Sachsen widersprach dem. Die GmbH konnte immer die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger bedienen und auch ein Antrag auf Insolvenzverfahren war nicht gegeben. Der Zuflusszeitpunkt beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer lag somit am tatsächlichen Fälligkeitstag. Daran änderte auch der Rangrücktritt nichts, dessen Wirkung erst im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zum Tragen kommt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Revision BFH Az. X R 4/25).


Meldepflicht bei Kassen
03.06.2025

Seit 01.01.2025 müssen alle TSE-Kassen sowie EU-Taxameter und Wegstreckenzähler der Finanzverwaltung gemeldet werden. Die Schonfrist ist zum 31.12.2024 ausgelaufen. Die Mitteilung muss dabei grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Anschaffung übermittelt werden.

Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen gilt jedoch noch eine Erleichterung. Die Mitteilung darf bis spätestens 31.07.2025 vorgenommen werden. Ab dem 01.07.2025 gilt ausnahmslos die Monatsfrist. Sie gilt ebenfalls für außer Betrieb genommene Kassen. Unerheblich für die Meldepflicht ist, ob es sich um angeschaffte, gemietete oder geleaste Geräte handelt. Nähere Informationen finden Sie im BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 (IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009).

Die Meldung kann mittels Datenübermittlung über das Programm „Mein ELSTER“ sowie über die ERiC-Schnittstelle vorgenommen werden.


Steuernachzahlung und Rückstellung
03.06.2025

Steuernachzahlungen sind in der Bilanz zu berücksichtigen. Liegt noch kein Steuerbescheid vor, handelt es sich dabei um Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die entweder der Höhe oder der Höhe und dem Grunde nach ungewiss sind. Steuernachzahlungen, die das Resultat einer Steuerhinterziehung sind, dürfen erst zurückgestellt werden, wenn diese bei einer Außen- oder Steuerfahndungsprüfung beanstandet wurden, der Steuerpflichtige also damit rechnen konnte (BFH vom 27.11.2001).

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster sieht diese „aufdeckungsorientierte Maßnahme“ auch in einem Streitfall ohne Steuerhinterziehung als gegeben an, da der Steuerpflichtige erst dann aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen musste, wenn der Prüfer eine bestimme Sachbehandlung beanstandet hat. Im vorliegenden Streitfall ging es um aus einer Betriebsprüfung resultierende Umsatzsteuerrückstellungen einer in Form einer GmbH & Co. KG betriebenen Klinik (FG Münster vom 15.11.2024 Az. 12 K 817/19 G, F). Gegen das Urteil war aufgrund der abweichenden Verwaltungsauffassung Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist (Az. IV R 1/25).


Mai 2025

Abgabefrist Steuererklärung 2023
07.05.2025

Steuerlich beratene Personen müssen ihre Steuererklärungen 2023 bis spätestens 02.06.2025 abgeben. Die Verlängerung ist noch den auslaufenden Erleichterungen durch die Corona-Pandemie geschuldet. Die verlängerte Frist für nichtberatene war schon zum 02.09.2024 ausgelaufen. Das Finanzamt sollte jedoch von der steuerlichen Beratung, z.B. durch einen Steuerberater oder eine Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins wissen, damit Sie keine negativen Folgen, wie Verspätungszuschläge oder Schätzbescheide treffen. Außerdem sollten Sie auch die Bearbeitungszeit durch Ihre steuerliche Vertretung einberechnen. Daher ist es jetzt höchste Zeit, Unterlagen zur Bearbeitung weiterzugeben, wenn die Steuererklärung noch aussteht.

Im Jahr 2024 läuft wieder alles normal, da die Corona-Erleichterungen ausgelaufen sind. Somit endet hier die Abgabefrist für nicht steuerlich Beratene wieder sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs bzw. Wirtschaftsjahrs bei Land- und Forstwirten, also für das Kalenderjahr 2024 am 31.07.2025 bzw. am 28.02.2026, bei steuerlicher Beratung ist noch etwas länger Zeit. Die Fristen gelten nur, soweit eine Abgabepflicht besteht. In anderen Fällen können Einkommensteuer-Erklärungen freiwillig eingereicht werden, z.B. wenn dies für eine Steuererstattung sinnvoll ist. Dafür besteht bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs Zeit.


Kleinunternehmer und FA-Infoschreiben
07.05.2025

Für Verwirrung gesorgt hat anlässlich der Änderungen der Kleinunternehmer-Regelung ein gutgemeintes Informationsschreiben der Finanzverwaltung. In diesem wurden Steuerpflichtige mit Umsätzen bis 25.000 Euro auf die Folgen der Kleinunternehmer-Regelung und der Option zur Regelbesteuerung hingewiesen. Durch einen Absatz am Ende des Schreibens, sahen sich jedoch einige Betroffene in der Pflicht, einen Verzicht gegenüber Ihrem Finanzamt auszusprechen.

Was passiert nun, wenn ein Verzicht irrtümlich mitgeteilt wurde? Ausnahmsweise soll dieser dann nicht unwiderruflich sein, was eine Rücknahme möglich macht. Hierzu muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass der Betroffene eigentlich keinen Verzicht aussprechen wollte. Beweise sind z.B. weiter ohne USt-Ausweis ausgestellte Rechnungen. Die Rücknahme muss allerdings unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern erklärt werden. Zwingend muss dies vor dem Eintreten der formellen Bestandskraft eines Bescheids geschehen.


E-Rechnung und Erleichterungen
06.05.2025

Mit Schreiben vom 18.03.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die neu gefasste (§ 19 UStG) und eingeführte Sonderregelung (§ 19a UStG) für Kleinunternehmer erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst. Eingeführt wurde auch die Erlaubnis für Kleinunternehmer, vereinfachte Rechnungen mit weniger Pflichtangaben zu erstellen (§ 34a UStDV).

Zeitlich erfolgten die Neuregelungen zum Kleinunternehmer nach der Gesetzesänderung zur E-Rechnung. In der Änderung des UStAE wurde daher mit aufgenommen, dass Kleinunternehmer abweichend von der E-Rechnungspflicht ein Wahlrecht haben. Sie dürfen somit auch sonstige Rechnungen ausstellen, allerdings sollen elektronische Rechnungen des Kleinunternehmers wieder von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig sein. Dies wurde vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisiert. Der DStV, der die Erleichterungen ansonsten befürwortete, forderte entsprechend zu diesem Punkt Klarstellung vom Gesetzgeber.


Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagen
05.05.2025

Ungereimtheiten beim Fahrzeugankauf kamen einen Kfz-Händler teuer zu stehen. Dieser wandte auf den Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen die Differenzbesteuerung an. Das Finanzamt jedoch forderte die Umsatzsteuer der getätigten Umsätze in Höhe von 34.705 Euro nach. Die Betriebsprüferin war der Meinung, dass der Wiederverkäufer die Nachweise für die Voraussetzung der steuerlichen Sonderregelung schuldig geblieben war. Hintergrund waren in 29 Fällen Musterverträge in denen nicht die letzten Fahrzeughalter als Verkäufer eingetragen waren und 22 weitere Fälle, in denen die Fahrgestellnummern unvollständig angegeben waren. Ob der Einkauf daher tatsächlich von den in § 25a UStG genannten Personen erfolgte, war nicht aufzuklären.

Dagegen wehrte sich der Händler, da er unter anderem keine gesetzliche Regelung über die Angabe von Fahrgestellnummern ausfindig machen konnte. Er verlor nun auch in letzter Instanz vor dem Bundesfinanzhof (BFH), der eindeutig den Kläger in der Pflicht sah, die Identität der Verkäufer und somit auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung entsprechend aufzuklären und nachzuweisen (BFH vom 11.12.24, Az. XI R 15/21).


Steuerfreie PV-Anlage und Betriebsausgabe
05.05.2025

Seit dem 01.01.2022 sind die Einnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen steuerfrei gemäß § 3 Nr. 72 EStG. Daraus folgt ein Betriebsausgabenabzugsverbot mit den in diesem Zusammenhang stehenden Einnahmen. Zu Verschiebungen kann dies bei Gewinnermittlungen gem. § 4 Abs. 3 EStG führen. Aufgrund des Abflussprinzips fällt die Zugehörigkeit von wirtschaftlich vor dem 01.01.2022 verursachten Ausgaben bei Zahlungen nach dem besagten Stichtag in die Folgejahre. Häufig betrifft dies USt-Nachzahlungen oder Steuerberatungskosten.

In drei Fällen beschäftigten sich damit die Finanzgerichte (Münster und Niedersachsen), wobei in dem vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen gelegenen Fall ein Betriebsausgabenabzug nicht gewährt wurde und in den ähnlich gelagerten Fällen vor dem FG Münster ein Abzug nicht ausgeschlossen wurde, da ein unmittelbarer Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen vor dem Stichtag gesehen wurde. Alle drei Urteile sind nicht rechtskräftig. Betroffene Steuerpflichtige in ähnlich gelagerten Fällen sollten daher mit Einspruch gegen die Bescheide vorgehen und Verfahrensruhe mit Hinweis auf die anhängigen Revisionsverfahren beantragen (BFH Az. III R 35/24; X R 30/24 und X R 2/25).


April 2025

Rückstellung Corona-Hilfen
04.04.2025

Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber einem Dritten, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind, sind Rückstellungen zu bilden, sofern die Entstehung oder die Höhe oder beides ungewiss sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.

Für die Rückzahlung von Corona-Hilfen ist ggf. ebenfalls eine Rückstellung zu bilden. Dies gilt, wenn noch kein Bescheid vorliegt aber eine Rückzahlung bereits überprüft wird oder der Steuerpflichtige selbst von einer Überzahlung ausgeht und auch mit einer entsprechenden Verbescheidung rechnen kann. Liegt dagegen bereits ein Rücknahmebescheid über die Corona-Hilfen vor, so ist eine Verbindlichkeit zu passivieren.


Kleinunternehmer und EU-Recht
03.04.2025

Seit 01.01.2025 gilt die EU-Kleinunternehmer (KU)-Regelung, die besagt, dass sich Unternehmer eines EU-Mitgliedstaates auch für die Kleinunternehmer-Regelung anderer Mitgliedstaaten registrieren lassen können. Möglich ist dies, solange die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Für die Anwendung der EU-KU-Regelung darf eine jährliche Umsatzgrenze von 100.000 Euro sowohl für das Vorjahr als auch für das laufende Jahr nicht überschritten werden. In Deutschland ansässige Unternehmer können die Registrierung im Onlineportal (BZSt online.portal) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vornehmen. Notwendig ist die Angabe der Mitgliedstaaten, für welche man sich für die KU-Regelung registrieren möchte. Eine elektronische Datenübermittlung ist dabei für sämtliche Meldungen vorgeschrieben. Für das besondere Meldeverfahren wird eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) vergeben. Registrierte Kleinunternehmer müssen für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abgeben. Die Frist beträgt einen Monat nach Ablauf des Quartals. Zu melden sind die Umsätze in allen Mitgliedstaaten, ggf. auch mit 0 Euro. Die Fristen für die Abgabe sind für das Jahr 2025:
• 30.04.2025 (1. Quartal 2025)
• 31.07.2025 (2. Quartal 2025)
• 31.10.2025 (3. Quartal 2025)
• 31.01.2026 (4. Quartal 2025)


Rückstellung für Urlaub
02.04.2025

Für nicht genommenen Urlaub ist im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden. Grundsätzlich ist der Urlaub im Jahr des Anspruchs zu nehmen, er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ins Folgejahr übertragen werden. Liegen keine Besonderheiten vor, verfällt ein bis zum 31.03. des Folgejahres nicht genommener Urlaub, sofern eine Belehrung darüber vorgenommen wurde. Für die Bewertung der Rückstellung ist dies entsprechend zu prüfen. Außerdem sind für die Bildung und Ermittlung der Rückstellung Unterschiede zwischen Handels- und Steuerrecht zu beachten. Dies gilt beispielsweise für Lohnerhöhungen, die steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfen, aber auch für bestimmte Gehaltsbestandteile wie VL und Sonderzahlungen. Des Weiteren ist die Ermittlung der Urlaubstage abweichend. Steuerlich sind die tatsächlichen Arbeitstage zu berücksichtigen, während handelsrechtlich die prognostizierten Arbeitstage zu Grunde zu legen sind. Aus Vereinfachungsgründen darf die Urlaubsrückstellung auch mit den durchschnittlichen Werten für die einzelnen Arbeitnehmergruppen ermittelt werden.


GWG und Obergrenze
02.04.2025

Für selbständig nutzungsfähige abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungskosten bis 800 Euro = sog. geringwertige Wirtschaftsgüter gilt ein Wahlrecht zum Sofortabzug als Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung anstelle der Verteilung über die Nutzungsdauer. Bei eigener Herstellung gilt dies entsprechend für die Herstellungskosten. Die GWG-Regelung ist analog für Überschusseinkünfte anwendbar.

Die Obergrenze von 800 Euro gilt netto, also ohne Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist oder nicht. Außerdem sind auch andere Anschaffungskostenminderungen zu beachten. Hierzu zählen Zuschüsse, Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge (IAB) und Rücklagen. Entsprechend kann man also im gewissen Rahmen die Anschaffungskosten beeinflussen. Wird das Wahlrecht für Zuschüsse ausgeübt oder die Anschaffungskosten aufgrund eines IABs gemindert, so kann man auch bei teureren Gegenständen ggf. in den Genuss des Sofortabzugs kommen. Im Rahmen der Abschlusserstellung sollten vorhandene Neuanschaffungen daher immer auf Anschaffungskostenminderungen und die GWG-Grenze überprüft werden.


Wechsel der Gewinnermittlungsart
01.04.2025

Für Gewinneinkünfte stellt der Betriebsvermögensvergleich den Regelfall der Gewinnermittlungsarten dar. Abweichend davon bestehen verschiedene weitere Erleichterungen und somit Wahlrechte zu anderen Gewinnermittlungsarten, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Während selbständig Tätige nicht verpflichtet sind eine Bilanz aufzustellen, dürfen Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften ihren Gewinn stattdessen nur mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn die Buchhaltungspflichtgrenzen unterschritten sind. Dieses Wahlrecht muss bewusst ausgeübt werden und besteht nur, wenn auch tatsächlich keine Bücher geführt und Abschlüsse gemacht wurden. Somit ist eine nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart weg vomBetriebsvermögensvergleich hin zur Einnahmen-Überschussrechnung nur noch in Ausnahmefällen möglich, da entsprechende Unterlagen vorliegen.

So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) am 27.11.2024 im Fall eines grundsätzlich nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden, der seit einigen Jahren freiwillig bilanzierte, aber nach einer Außenprüfung ein für sich günstigeres steuerliches Ergebnis erwirken wollte, indem er nachträglich zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln wollte. Schlichte Unkenntnis über die Bindungswirkung der Wahlrechtsausübung reicht nicht für einen erneuten Wechsel aus (Az. X R 1/23).


März 2025

Meldung Künstlersozialkasse
05.03.2025

Bis 31.03.2025 müssen Unternehmen die Meldungen an die Künstlersozialkasse (KSK) für 2024 abgeben. Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt.

Meldepflichtig sind die Entgelte, die an Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Diese stellen die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe in Höhe von 5 % dar.

Betroffen sind Unternehmen, die Entgelte an Künstler oder Publizisten für deren Werke oder Leistungen gezahlt haben. Hier gilt für das Jahr 2024 noch eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro/Jahr. Die Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich ab dem 01.01.2025 auf 1.000 Euro. Auch im Rahmen von Veranstaltungen können Ausnahmen von der Abgabepflicht vorliegen.

Die Meldung ist mittels Meldebogen einzureichen. Bereits abgabepflichtige Unternehmen können eine Nullmeldung abgeben, wenn sie im Jahr 2024 keine Entgelte bezahlt haben. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe schätzen.

Unternehmen sollten daher ihre Zusammenarbeit mit Künstlern und Publizisten – z.B. bei der Gestaltung von Homepages usw. - prüfen, um ihren Melde- und Abgabepflichten rechtzeitig nachkommen zu können.


Mehr Neugründungen als Pleiten im Jahr 2024
05.03.2025

Das statistische Bundesamt hat mit Pressemitteilung vom 21.02.2025 mitgeteilt, dass die im Jahr 2024 erfolgten Neugründungen über der Zahl der Betriebsschließungen lag. Dies setzt den Trend der vergangenen zwei Jahrzehnte fort. So sind zwar im Jahr 2024 auch die Unternehmenspleiten auf 99.200 Betriebe stark angestiegen. Dies war ein Anstieg von 3,4 % im Vergleich zum Vorjahr. Demgegenüber lässt sich allerdings auch eine um 0,2 % gestiegene Anzahl von Gewerbeanmeldungen und Neugründungen verzeichnen. Mit 120.900 neuen Unternehmen ist die Bilanz dennoch weiterhin positiv.


Führerschein prüfen
05.03.2025

Bekommen Beschäftigte einen Firmenwagen gestellt, bleibt der Arbeitgeber trotzdem der Fahrzeughalter. Dies ist verbunden mit verschiedenen Pflichten. Unter anderem muss er sich vergewissern, dass die Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Laut § 21 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)kann sich ein Halter strafbar machen, wenn er fahrlässig zulässt, dass jemand ohne gültige Fahrerlaubnis fährt. Wie oft ein Arbeitgeber dies jedoch kontrollieren muss, ist nicht eindeutig geregelt, insbesondere bei dauerhaft überlassenen Fahrzeugen. Deshalb plant die Bundesregierung eine Gesetzesänderung, auf dessen Grundlage eine einmalige Führerscheinkontrolle genügen soll, solange kein konkreter Anlass für eine erneute Prüfung besteht. Bis dahin sollten Arbeitgeber weiterhin regelmäßige Kontrollen durchführen, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden.


Grundstücke und Kaufpreisaufteilung
04.03.2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück aktualisiert und die kostenlose Arbeitshilfe in Form eines Excel-Tools mit der Anleitung auf der Homepage herausgegeben. Sie können diese unter folgendem Link aufrufen: Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung.

Dabei handelt es sich um ein typisiertes Verfahren, mit der die Kaufpreisaufteilung selbst vorgenommen werden kann. Außerdem können vorhandene Kaufpreisaufteilungen auf Plausibilität geprüft werden. Laut BFH ist über das Wertermittlungsverfahren im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich kann einer vorhandenen vertraglichen Kaufpreisaufteilung gefolgt werden, dies sei allerdings besonders bei Zweifeln nicht bindend.

Die Kaufpreisaufteilung war auch Anlass eines Streitfalls vor dem Finanzgericht (FG) München. Ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten kam zu einer Abweichung von unter 10 % zu den tatsächlich realisierten Kaufpreisen. Darin konnten die Richter keine nennenswerten Verfehlungen zu tatsächlichen Verhältnissen erkennen. Und nur dann wäre auch eine Korrektur der vertraglichen Aufteilung zu begründen.

Die vertragliche Kaufpreisaufteilung war daher der Besteuerung zu Grunde zu legen (FG München, Urteil vom 10.04.2024 Az. 12 K 861/19).


Ersatzneubauten und Sonderabschreibung
03.03.2025

Zur Förderung von Mietwohnungsneubauten hat der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung eingeführt. Diese galt erstmals für Baumaßnahmen vom 01.09.2018 bis 31.12.2021 und wurde nochmals angepasst für neue Mietwohnungsbauten vom 01.01.2023 bis 30.09.2029. Gefördert werden soll die Schaffung neuen Wohnraums. Dies stellt konkretisiert auf neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnraum ab.

Das Finanzamt versagte dementsprechend einem Ehepaar die Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG, da es der Auffassung war, es sei kein neuer Wohnraum entstanden. Die Steuerpflichtigen hatten nach dem Abriss eines alten Gebäudes mit Baujahr 1962 ein neues Einfamilienhaus errichtet. Das noch für das alte Gebäude bestehende Mietverhältnis wurde gekündigt und nach dem Auszug hatte das Eigentümerehepaar mit dem Neubau begonnen. Grund waren die unwirtschaftlich hohen Sanierungskosten.

Sowohl Einspruch als auch Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage ab, da insbesondere kein zusätzlicher neuer Wohnraum geschaffen wurde, sondern nur bestehende Räumlichkeiten ersetzt wurden, die auch nicht unbewohnbar waren. Sanierungen werden nicht durch die Sonderabschreibung gefördert. (FG Köln vom 12.09.2024 Az. 1 K 2206/21).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (BFH Az. IX R 24/24).


Fahrtenbuch und PKW-Nutzung
03.03.2025

Ein Fahrtenbuch darf bei der Prüfung des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung nicht von vornherein außer Betracht gelassen werden, weil es sichnicht um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch handelt. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.10.2024 (Az. VIII R 12/21).

Zu Unstimmigkeiten führte das Fahrtenbuch, welches ein Steuerpflichtiger für seinen betrieblich geleasten Lamborghini geführt hatte. Danach gab es für den Luxusschlitten keine Privatnutzung. Das Finanzamt versagte nach einer Betriebsprüfung nicht nur den Betriebsausgabenabzug, weil es von unangemessen hohen Fahrzeugaufwendungen ausging. Laut Prüfung sollte auch eine Privatnutzung versteuert werden, da die vorgelegten Fahrtenbücher unleserlich waren und teilweise Daten fehlten.

Dagegen zog der Fahrzeugliebhaber vors Gericht, der noch einen BMW 740d X Drive betrieblich geleast hatte sowie einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Comander im Privatvermögen fuhr. Der BFH hat nun die Sache zur erneuten Ermittlung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Finanzgericht (München) muss sich nochmal mit der Angemessenheitsprüfung beschäftigen und auch das Fahrtenbuch in die Prüfung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung mit einbeziehen, selbst wenn dieses nicht ordnungsgemäß ist.


Februar 2025

Vernichtung Buchhaltungsunterlagen
05.02.2025

Bisher galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und dazugehörige Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Aufbewahrungsfrist nur für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Buchungsbelege stellen die Grundlagen für die einzelnen Geschäftsvorfälle dar und müssen vollständig für jede einzelne Buchung vorliegen. Die wichtigsten haben wir Ihnen nachfolgend aufgeführt:
  • Ausgangs- und Eingangsrechnungen inkl. Rechnungsdoppel
  • Abrechnungsunterlagen und Aktenvermerke, sofern Buchungsbelege bzw. -Grundlage
  • Bankbelege, Bankkontoauszüge, Depotauszüge, Kontoauszüge
  • Betriebskostenabrechnungen
  • Bewirtungsrechnungen
  • Buchungsbelege inkl. deren Datenträger, auch Eigenbelege
  • Buchungsanweisungen
  • Dienstreise- und Fahrtkostenabrechnungen, sofern Buchungsbelege?
  • Fehlerprotokolle aus der EDV-Buchführung
  • Gutschriften
  • Kassenberichte, Kassenbücher und -blätter usw.
  • Kontenpläne inkl. Änderungen, Kontenregister
  • ggf. Kreditunterlagen
  • Lagerbuchführungen
  • Lieferscheine, Versand- und Frachtunterlagen, sofern Buchungsbelege bzw.Rechnungsbestandteil
  • Lohn- und Gehaltslisten sowie Lohnunterlagen als Buchungsbelege
  • Miet- und Pachtunterlagen
  • Quittungen, Kleinbetragsrechnungen, Kassenbons, Z-Bons
  • Schecks und Wechsel
  • Spendenbescheinigungen
  • Verträge, sofern Buchungsbelege
  • Versicherungsunterlagen, sofern Buchungsbelege
  • Wareneingangs- und -ausgangsbücher
Die Neuregelung gilt für alle Buchungsbelege, für die, die Aufbewahrungsfrist nach alter Regelung zum 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist, mit Ausnahme bestimmter Branchen im Kredit-, Wertpapier- und Versicherungswesen.

Somit können Buchungsbelege vernichtet werden, die in den Jahren bis einschließlich 2016 erstellt und letztmalig gebucht, bearbeitet, geändert, empfangen oder abgesandt worden sind. Für die Jahresabschlusserstellung sei darauf hingewiesen, dass dies eine Überprüfung und Anpassung der Aufbewahrungsrückstellung nach sich zieht, auch wenn Unternehmer die Unterlagen freiwillig länger als 8 Jahre aufbewahren.


Kontrolle und Kassen-Nachschau
05.02.2025

Eine Kassen-Nachschau kann jeden Betrieb mit (hohem) Bargeldumsatz treffen, insbesondere Gastronomiebetriebe, Taxiunternehmen, Friseursalons usw. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung und findet entsprechend ohne eine vorherige Ankündigung statt. Eine Anordnung bei Beginn der Kassen-Nachschau ist jedoch notwendig. Außerdem müssen sich die Prüfer des Finanzamts ausweisen.

Zudem werden keine bereits abgelaufenen Zeiträume geprüft, sondern, ob die gegenwärtige Kassenführung ordnungsmäßig ist. Gemeint sind damit z.B. die Kassensturzfähigkeit oder die zeitnahe Erfassung der Kasseneinnahmen und -Ausgaben. Auch die Unterlagen zur Kasse selbst, wie Anleitungen etc. zählen dazu.

Die Prüfer dürfen die Geschäftsräume während den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten. Geschäftsräume sind dabei nicht nur feste Räume, sondern z.B. auch mobile Verkaufsläden oder betriebliche Fahrzeuge, wie Taxis. Wohnräume sind dagegen tabu, sofern keine Einwilligung besteht oder Gefahr im Verzug ist.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat Ende des Jahres 2024 darauf hingewiesen, aus aktuellem Anlass in Baden-Württemberg vermehrt Kassen-Nachschauen durchführen zu wollen und über die Details informiert. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Prüfer keine Bargeldzahlungen von den Steuerpflichtigen verlangen.

Jederzeit dürfen Beamte jedoch Beobachtungen, Testkäufe oder Testfahrten vornehmen, diese zählen nicht zu einer Kassen-Nachschau. Bei einer Kassen-Nachschauen selbst besteht die Möglichkeit, dass die Prüfer zu einer Außenprüfung übergehen, wenn zum Beispiel Mängel festgestellt werden. Da eine Kassen-Nachschau ohne vorherige Ankündigung stattfindet, fallen Unregelmäßigkeiten auch leichter auf.


Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025
04.02.2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen für unentgeltliche Wertabgaben für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben.

In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01.-31.12.2025 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird.

Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, sind seit 2023 separat zu berücksichtigen und müssen einzeln aufgezeichnet werden. Darunter fallen insbesondere Tabakprodukte, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte oder Sonderposten.

Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht


Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
03.02.2025

Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich quartalsweise abzugeben. Der Voranmeldungszeitraum bestimmt sich nach der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahrs. Ab 01.01.2025 gilt bei einem Vorjahresbetrag von mehr als 9.000 €(bisher 7.500 Euro) der Kalendermonat und bei bis zu 2.000 Euro (bisher 1.000 €) das Kalenderjahr. Die Abgabe muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums durch elektronische Datenübermittlung erfolgen.

Auf Antrag ist eine Fristverlängerung um einen Monat möglich. Diese Dauerfristverlängerung ist ebenfalls elektronisch zu übermitteln. Bei vierteljährlicher Abgabe genügt es, den Antrag einmalig zu stellen. Er gilt dann bis auf Widerruf. Für das Jahr 2025 muss die Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe bis spätestens 10.02.2025 und bei vierteljährlicher Abgabe bis spätestens 10.04.2025 übermittelt werden. Maßgeblich ist grundsätzlich die Frist zur Abgabe für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum, für den die Dauerfristverlängerung erstmals gelten soll.

Unternehmen mit monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung müssen jährlich eine Sondervorauszahlung leisten, um die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen zu können. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Vorjahressumme für Umsatzsteuervorauszahlungen und ist mit dem Antrag anzumelden und zu übermitteln.

Für Gründungsfälle sind besondere Regelungen zu beachten.


Umsatzsteuer und Osteopathie
03.02.2025

Verstößt nationales Recht gegen Unionsrecht, darf dieses nicht aufrechterhalten werden. Dies ist laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 05.10.2023 (Rs. C-355/22) auch dann der Fall, wenn die nachträgliche Erhebung von Mehrwertsteuer nicht mehr nachträglich von den Kunden verlangt werden kann.

Im Streitfall hatte eine belgische Osteopathin auf Steuerfreiheit Ihrer Leistungen beharrt. Notwendig sind dazu jedoch medizinisch indizierte osteopathische Leistungen eines Arztes oder Heilpraktikers mit entsprechender Zusatzausbildung. Liegt eine ärztliche Verordnung vor, ist eine Steuerfreiheit auch bei Leistungserbringung durch Personen anderer Heil- und Gesundheitsfachberufe möglich, z.B. durch Physiotherapeuten. Die belgische Osteopathin war lediglich Mitglied eines von den Krankenkassen anerkannten Berufsverbands, ihr fehlte es jedoch an der notwendigen Qualifikation. Ihre Leistungen durften daher nicht von der Umsatzsteuer befreit werden.


Januar 2025

Offenlegung von Jahresabschlüssen und Ordnungsgeld
05.01.2025

Wie das Bundesamt für Justiz auf seiner Homepage mitgeteilt hat, wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen die Unternehmen mit einer gesetzlichen Frist zur Offenlegung bis 31.12.2024 (Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.23) kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 1. April 2025 eingeleitet. Dies soll aufgrund der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie den Belangen der Beteiligten gerecht werden.



Poständerungen USt-Vordruckmuster
04.01.2025

Der Gesetzgeber hat mit den Änderungen durch das Postmodernisierungsgesetz auch die Bekanntgabefiktion von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten von drei auf vier Tage angepasst. Dies gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Mit Schreiben vom 06.12.2024 gibt die Finanzverwaltung entsprechend die neuen USt-Vordruckmuster bekannt:
  • USt 1 TG (Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen)
  • USt 2 F (Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung)
  • USt 3 F (Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung)
  • USt 1 TK (Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG)
  • USt 1 TL (Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG)
  • USt 1 (TQ Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen)
  • USt 7 A (Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung)
  • USt 7 C (Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO)
Sie finden das BMF-Schreiben unter folgendem Link: BMF vom 06.12.2024 III C 3 - S 7532/24/10002 :001.


Freie Unterkunft und Verpflegung
03.01.2025

Für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bzw. die Gestellung von Unterkünften gelten bestimmte Werte, die jährlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt werden. Sie orientieren sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise.

Die Finanzverwaltung gab nun mit BMF-Schreiben vom 10.12.2024 die Werte bekannt, die laut SvEV für die Lohnsteuerberechnung zugrunde zu legen sind.

Seit 01.01.2014 fallen darunter auch Mahlzeitengestellungen im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung bei einem Preis der Mahlzeit bis 60 Euro. Die Werte für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2025 gewährt werden, betragen 2,30 Euro für ein Frühstück und 4,40 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,10 Euro anzusetzen.



BMF aktualisiert FAQ zum Kassengesetz
02.01.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Fragen-Antworten-Katalog zum Thema digitale Grundaufzeichnungen bei Kassen und Kassensystemen aktualisiert. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Neuregelungen zum 01.01.2025 hinsichtlich der Mitteilungspflichten. In seinen FAQ geht das Ministerium auf allgemeine Fragen für Anwender, Nutzer, Buchhaltungskräfte usw. ein, sowie insbesondere auch auf Themen für Kassen- und Softwarehersteller und Hersteller für Technische Sicherheitseinrichtungen.

Fragen für die Praxis, die beantwortet werden, betreffen z.B. weitere Informationen und Ansprechpartner, Zertifizierung, Problemlösung, Voraussetzungen, Mitteilungspflichten und praktische Umsetzung.


Neue USt-Vordrucke für 2025
01.01.2025

Mit zwei Schreiben vom 09.12.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die neuen Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Erklärung 2025 mit Anlagen und für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025 sowie den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025 veröffentlicht.

Wichtige Änderungen sind enthalten aufgrund der umfassenden Neuregelungen zum Kleinunternehmer. Es wurden nicht nur die Grenzen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angepasst und die Öffnung für EU-Fälle aufgenommen. Die Obergrenze für das laufende Jahr führt bereits im Zeitpunkt des Überschreitens zu einem Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung und ist entsprechend zu erklären bzw. in der Umsatzsteuervoranmeldung anzugeben.

Weitere Anpassungen gibt es zur steuerfreien Ausfuhrlieferung und der Durchschnittsatzbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft. Ansonsten erfolgte eine zeitliche oder drucktechnische Überarbeitung. Das BMF weist auf die Datenübermittlungspflicht hin.







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Titelfoto von Rainer Sturm / pixelio.de