Buchhaltungsbüro* Carola Glaubitz
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_  AKTUELLES 2025 aus Steuern & Recht

April 2025

Rückstellung Corona-Hilfen
04.04.2025

Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber einem Dritten, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind, sind Rückstellungen zu bilden, sofern die Entstehung oder die Höhe oder beides ungewiss sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.

Für die Rückzahlung von Corona-Hilfen ist ggf. ebenfalls eine Rückstellung zu bilden. Dies gilt, wenn noch kein Bescheid vorliegt aber eine Rückzahlung bereits überprüft wird oder der Steuerpflichtige selbst von einer Überzahlung ausgeht und auch mit einer entsprechenden Verbescheidung rechnen kann. Liegt dagegen bereits ein Rücknahmebescheid über die Corona-Hilfen vor, so ist eine Verbindlichkeit zu passivieren.


Kleinunternehmer und EU-Recht
03.04.2025

Seit 01.01.2025 gilt die EU-Kleinunternehmer (KU)-Regelung, die besagt, dass sich Unternehmer eines EU-Mitgliedstaates auch für die Kleinunternehmer-Regelung anderer Mitgliedstaaten registrieren lassen können. Möglich ist dies, solange die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Für die Anwendung der EU-KU-Regelung darf eine jährliche Umsatzgrenze von 100.000 Euro sowohl für das Vorjahr als auch für das laufende Jahr nicht überschritten werden. In Deutschland ansässige Unternehmer können die Registrierung im Onlineportal (BZSt online.portal) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vornehmen. Notwendig ist die Angabe der Mitgliedstaaten, für welche man sich für die KU-Regelung registrieren möchte. Eine elektronische Datenübermittlung ist dabei für sämtliche Meldungen vorgeschrieben. Für das besondere Meldeverfahren wird eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) vergeben. Registrierte Kleinunternehmer müssen für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abgeben. Die Frist beträgt einen Monat nach Ablauf des Quartals. Zu melden sind die Umsätze in allen Mitgliedstaaten, ggf. auch mit 0 Euro. Die Fristen für die Abgabe sind für das Jahr 2025:
• 30.04.2025 (1. Quartal 2025)
• 31.07.2025 (2. Quartal 2025)
• 31.10.2025 (3. Quartal 2025)
• 31.01.2026 (4. Quartal 2025)


Rückstellung für Urlaub
02.04.2025

Für nicht genommenen Urlaub ist im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden. Grundsätzlich ist der Urlaub im Jahr des Anspruchs zu nehmen, er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ins Folgejahr übertragen werden. Liegen keine Besonderheiten vor, verfällt ein bis zum 31.03. des Folgejahres nicht genommener Urlaub, sofern eine Belehrung darüber vorgenommen wurde. Für die Bewertung der Rückstellung ist dies entsprechend zu prüfen. Außerdem sind für die Bildung und Ermittlung der Rückstellung Unterschiede zwischen Handels- und Steuerrecht zu beachten. Dies gilt beispielsweise für Lohnerhöhungen, die steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfen, aber auch für bestimmte Gehaltsbestandteile wie VL und Sonderzahlungen. Des Weiteren ist die Ermittlung der Urlaubstage abweichend. Steuerlich sind die tatsächlichen Arbeitstage zu berücksichtigen, während handelsrechtlich die prognostizierten Arbeitstage zu Grunde zu legen sind. Aus Vereinfachungsgründen darf die Urlaubsrückstellung auch mit den durchschnittlichen Werten für die einzelnen Arbeitnehmergruppen ermittelt werden.


GWG und Obergrenze
02.04.2025

Für selbständig nutzungsfähige abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungskosten bis 800 Euro = sog. geringwertige Wirtschaftsgüter gilt ein Wahlrecht zum Sofortabzug als Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung anstelle der Verteilung über die Nutzungsdauer. Bei eigener Herstellung gilt dies entsprechend für die Herstellungskosten. Die GWG-Regelung ist analog für Überschusseinkünfte anwendbar.

Die Obergrenze von 800 Euro gilt netto, also ohne Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist oder nicht. Außerdem sind auch andere Anschaffungskostenminderungen zu beachten. Hierzu zählen Zuschüsse, Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge (IAB) und Rücklagen. Entsprechend kann man also im gewissen Rahmen die Anschaffungskosten beeinflussen. Wird das Wahlrecht für Zuschüsse ausgeübt oder die Anschaffungskosten aufgrund eines IABs gemindert, so kann man auch bei teureren Gegenständen ggf. in den Genuss des Sofortabzugs kommen. Im Rahmen der Abschlusserstellung sollten vorhandene Neuanschaffungen daher immer auf Anschaffungskostenminderungen und die GWG-Grenze überprüft werden.


Wechsel der Gewinnermittlungsart
01.04.2025

Für Gewinneinkünfte stellt der Betriebsvermögensvergleich den Regelfall der Gewinnermittlungsarten dar. Abweichend davon bestehen verschiedene weitere Erleichterungen und somit Wahlrechte zu anderen Gewinnermittlungsarten, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Während selbständig Tätige nicht verpflichtet sind eine Bilanz aufzustellen, dürfen Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften ihren Gewinn stattdessen nur mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn die Buchhaltungspflichtgrenzen unterschritten sind. Dieses Wahlrecht muss bewusst ausgeübt werden und besteht nur, wenn auch tatsächlich keine Bücher geführt und Abschlüsse gemacht wurden. Somit ist eine nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart weg vomBetriebsvermögensvergleich hin zur Einnahmen-Überschussrechnung nur noch in Ausnahmefällen möglich, da entsprechende Unterlagen vorliegen.

So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) am 27.11.2024 im Fall eines grundsätzlich nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden, der seit einigen Jahren freiwillig bilanzierte, aber nach einer Außenprüfung ein für sich günstigeres steuerliches Ergebnis erwirken wollte, indem er nachträglich zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln wollte. Schlichte Unkenntnis über die Bindungswirkung der Wahlrechtsausübung reicht nicht für einen erneuten Wechsel aus (Az. X R 1/23).


März 2025

Meldung Künstlersozialkasse
05.03.2025

Bis 31.03.2025 müssen Unternehmen die Meldungen an die Künstlersozialkasse (KSK) für 2024 abgeben. Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt.

Meldepflichtig sind die Entgelte, die an Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Diese stellen die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe in Höhe von 5 % dar.

Betroffen sind Unternehmen, die Entgelte an Künstler oder Publizisten für deren Werke oder Leistungen gezahlt haben. Hier gilt für das Jahr 2024 noch eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro/Jahr. Die Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich ab dem 01.01.2025 auf 1.000 Euro. Auch im Rahmen von Veranstaltungen können Ausnahmen von der Abgabepflicht vorliegen.

Die Meldung ist mittels Meldebogen einzureichen. Bereits abgabepflichtige Unternehmen können eine Nullmeldung abgeben, wenn sie im Jahr 2024 keine Entgelte bezahlt haben. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe schätzen.

Unternehmen sollten daher ihre Zusammenarbeit mit Künstlern und Publizisten – z.B. bei der Gestaltung von Homepages usw. - prüfen, um ihren Melde- und Abgabepflichten rechtzeitig nachkommen zu können.


Mehr Neugründungen als Pleiten im Jahr 2024
05.03.2025

Das statistische Bundesamt hat mit Pressemitteilung vom 21.02.2025 mitgeteilt, dass die im Jahr 2024 erfolgten Neugründungen über der Zahl der Betriebsschließungen lag. Dies setzt den Trend der vergangenen zwei Jahrzehnte fort. So sind zwar im Jahr 2024 auch die Unternehmenspleiten auf 99.200 Betriebe stark angestiegen. Dies war ein Anstieg von 3,4 % im Vergleich zum Vorjahr. Demgegenüber lässt sich allerdings auch eine um 0,2 % gestiegene Anzahl von Gewerbeanmeldungen und Neugründungen verzeichnen. Mit 120.900 neuen Unternehmen ist die Bilanz dennoch weiterhin positiv.


Führerschein prüfen
05.03.2025

Bekommen Beschäftigte einen Firmenwagen gestellt, bleibt der Arbeitgeber trotzdem der Fahrzeughalter. Dies ist verbunden mit verschiedenen Pflichten. Unter anderem muss er sich vergewissern, dass die Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Laut § 21 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)kann sich ein Halter strafbar machen, wenn er fahrlässig zulässt, dass jemand ohne gültige Fahrerlaubnis fährt. Wie oft ein Arbeitgeber dies jedoch kontrollieren muss, ist nicht eindeutig geregelt, insbesondere bei dauerhaft überlassenen Fahrzeugen. Deshalb plant die Bundesregierung eine Gesetzesänderung, auf dessen Grundlage eine einmalige Führerscheinkontrolle genügen soll, solange kein konkreter Anlass für eine erneute Prüfung besteht. Bis dahin sollten Arbeitgeber weiterhin regelmäßige Kontrollen durchführen, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden.


Grundstücke und Kaufpreisaufteilung
04.03.2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück aktualisiert und die kostenlose Arbeitshilfe in Form eines Excel-Tools mit der Anleitung auf der Homepage herausgegeben. Sie können diese unter folgendem Link aufrufen: Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung.

Dabei handelt es sich um ein typisiertes Verfahren, mit der die Kaufpreisaufteilung selbst vorgenommen werden kann. Außerdem können vorhandene Kaufpreisaufteilungen auf Plausibilität geprüft werden. Laut BFH ist über das Wertermittlungsverfahren im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich kann einer vorhandenen vertraglichen Kaufpreisaufteilung gefolgt werden, dies sei allerdings besonders bei Zweifeln nicht bindend.

Die Kaufpreisaufteilung war auch Anlass eines Streitfalls vor dem Finanzgericht (FG) München. Ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten kam zu einer Abweichung von unter 10 % zu den tatsächlich realisierten Kaufpreisen. Darin konnten die Richter keine nennenswerten Verfehlungen zu tatsächlichen Verhältnissen erkennen. Und nur dann wäre auch eine Korrektur der vertraglichen Aufteilung zu begründen.

Die vertragliche Kaufpreisaufteilung war daher der Besteuerung zu Grunde zu legen (FG München, Urteil vom 10.04.2024 Az. 12 K 861/19).


Ersatzneubauten und Sonderabschreibung
03.03.2025

Zur Förderung von Mietwohnungsneubauten hat der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung eingeführt. Diese galt erstmals für Baumaßnahmen vom 01.09.2018 bis 31.12.2021 und wurde nochmals angepasst für neue Mietwohnungsbauten vom 01.01.2023 bis 30.09.2029. Gefördert werden soll die Schaffung neuen Wohnraums. Dies stellt konkretisiert auf neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnraum ab.

Das Finanzamt versagte dementsprechend einem Ehepaar die Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG, da es der Auffassung war, es sei kein neuer Wohnraum entstanden. Die Steuerpflichtigen hatten nach dem Abriss eines alten Gebäudes mit Baujahr 1962 ein neues Einfamilienhaus errichtet. Das noch für das alte Gebäude bestehende Mietverhältnis wurde gekündigt und nach dem Auszug hatte das Eigentümerehepaar mit dem Neubau begonnen. Grund waren die unwirtschaftlich hohen Sanierungskosten.

Sowohl Einspruch als auch Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage ab, da insbesondere kein zusätzlicher neuer Wohnraum geschaffen wurde, sondern nur bestehende Räumlichkeiten ersetzt wurden, die auch nicht unbewohnbar waren. Sanierungen werden nicht durch die Sonderabschreibung gefördert. (FG Köln vom 12.09.2024 Az. 1 K 2206/21).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (BFH Az. IX R 24/24).


Fahrtenbuch und PKW-Nutzung
03.03.2025

Ein Fahrtenbuch darf bei der Prüfung des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung nicht von vornherein außer Betracht gelassen werden, weil es sichnicht um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch handelt. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.10.2024 (Az. VIII R 12/21).

Zu Unstimmigkeiten führte das Fahrtenbuch, welches ein Steuerpflichtiger für seinen betrieblich geleasten Lamborghini geführt hatte. Danach gab es für den Luxusschlitten keine Privatnutzung. Das Finanzamt versagte nach einer Betriebsprüfung nicht nur den Betriebsausgabenabzug, weil es von unangemessen hohen Fahrzeugaufwendungen ausging. Laut Prüfung sollte auch eine Privatnutzung versteuert werden, da die vorgelegten Fahrtenbücher unleserlich waren und teilweise Daten fehlten.

Dagegen zog der Fahrzeugliebhaber vors Gericht, der noch einen BMW 740d X Drive betrieblich geleast hatte sowie einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Comander im Privatvermögen fuhr. Der BFH hat nun die Sache zur erneuten Ermittlung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Finanzgericht (München) muss sich nochmal mit der Angemessenheitsprüfung beschäftigen und auch das Fahrtenbuch in die Prüfung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung mit einbeziehen, selbst wenn dieses nicht ordnungsgemäß ist.


Februar 2025

Vernichtung Buchhaltungsunterlagen
05.02.2025

Bisher galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und dazugehörige Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Aufbewahrungsfrist nur für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Buchungsbelege stellen die Grundlagen für die einzelnen Geschäftsvorfälle dar und müssen vollständig für jede einzelne Buchung vorliegen. Die wichtigsten haben wir Ihnen nachfolgend aufgeführt:
  • Ausgangs- und Eingangsrechnungen inkl. Rechnungsdoppel
  • Abrechnungsunterlagen und Aktenvermerke, sofern Buchungsbelege bzw. -Grundlage
  • Bankbelege, Bankkontoauszüge, Depotauszüge, Kontoauszüge
  • Betriebskostenabrechnungen
  • Bewirtungsrechnungen
  • Buchungsbelege inkl. deren Datenträger, auch Eigenbelege
  • Buchungsanweisungen
  • Dienstreise- und Fahrtkostenabrechnungen, sofern Buchungsbelege?
  • Fehlerprotokolle aus der EDV-Buchführung
  • Gutschriften
  • Kassenberichte, Kassenbücher und -blätter usw.
  • Kontenpläne inkl. Änderungen, Kontenregister
  • ggf. Kreditunterlagen
  • Lagerbuchführungen
  • Lieferscheine, Versand- und Frachtunterlagen, sofern Buchungsbelege bzw.Rechnungsbestandteil
  • Lohn- und Gehaltslisten sowie Lohnunterlagen als Buchungsbelege
  • Miet- und Pachtunterlagen
  • Quittungen, Kleinbetragsrechnungen, Kassenbons, Z-Bons
  • Schecks und Wechsel
  • Spendenbescheinigungen
  • Verträge, sofern Buchungsbelege
  • Versicherungsunterlagen, sofern Buchungsbelege
  • Wareneingangs- und -ausgangsbücher
Die Neuregelung gilt für alle Buchungsbelege, für die, die Aufbewahrungsfrist nach alter Regelung zum 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist, mit Ausnahme bestimmter Branchen im Kredit-, Wertpapier- und Versicherungswesen.

Somit können Buchungsbelege vernichtet werden, die in den Jahren bis einschließlich 2016 erstellt und letztmalig gebucht, bearbeitet, geändert, empfangen oder abgesandt worden sind. Für die Jahresabschlusserstellung sei darauf hingewiesen, dass dies eine Überprüfung und Anpassung der Aufbewahrungsrückstellung nach sich zieht, auch wenn Unternehmer die Unterlagen freiwillig länger als 8 Jahre aufbewahren.


Kontrolle und Kassen-Nachschau
05.02.2025

Eine Kassen-Nachschau kann jeden Betrieb mit (hohem) Bargeldumsatz treffen, insbesondere Gastronomiebetriebe, Taxiunternehmen, Friseursalons usw. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung und findet entsprechend ohne eine vorherige Ankündigung statt. Eine Anordnung bei Beginn der Kassen-Nachschau ist jedoch notwendig. Außerdem müssen sich die Prüfer des Finanzamts ausweisen.

Zudem werden keine bereits abgelaufenen Zeiträume geprüft, sondern, ob die gegenwärtige Kassenführung ordnungsmäßig ist. Gemeint sind damit z.B. die Kassensturzfähigkeit oder die zeitnahe Erfassung der Kasseneinnahmen und -Ausgaben. Auch die Unterlagen zur Kasse selbst, wie Anleitungen etc. zählen dazu.

Die Prüfer dürfen die Geschäftsräume während den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten. Geschäftsräume sind dabei nicht nur feste Räume, sondern z.B. auch mobile Verkaufsläden oder betriebliche Fahrzeuge, wie Taxis. Wohnräume sind dagegen tabu, sofern keine Einwilligung besteht oder Gefahr im Verzug ist.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat Ende des Jahres 2024 darauf hingewiesen, aus aktuellem Anlass in Baden-Württemberg vermehrt Kassen-Nachschauen durchführen zu wollen und über die Details informiert. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Prüfer keine Bargeldzahlungen von den Steuerpflichtigen verlangen.

Jederzeit dürfen Beamte jedoch Beobachtungen, Testkäufe oder Testfahrten vornehmen, diese zählen nicht zu einer Kassen-Nachschau. Bei einer Kassen-Nachschauen selbst besteht die Möglichkeit, dass die Prüfer zu einer Außenprüfung übergehen, wenn zum Beispiel Mängel festgestellt werden. Da eine Kassen-Nachschau ohne vorherige Ankündigung stattfindet, fallen Unregelmäßigkeiten auch leichter auf.


Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025
04.02.2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen für unentgeltliche Wertabgaben für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben.

In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01.-31.12.2025 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird.

Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, sind seit 2023 separat zu berücksichtigen und müssen einzeln aufgezeichnet werden. Darunter fallen insbesondere Tabakprodukte, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte oder Sonderposten.

Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht


Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
03.02.2025

Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich quartalsweise abzugeben. Der Voranmeldungszeitraum bestimmt sich nach der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahrs. Ab 01.01.2025 gilt bei einem Vorjahresbetrag von mehr als 9.000 €(bisher 7.500 Euro) der Kalendermonat und bei bis zu 2.000 Euro (bisher 1.000 €) das Kalenderjahr. Die Abgabe muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums durch elektronische Datenübermittlung erfolgen.

Auf Antrag ist eine Fristverlängerung um einen Monat möglich. Diese Dauerfristverlängerung ist ebenfalls elektronisch zu übermitteln. Bei vierteljährlicher Abgabe genügt es, den Antrag einmalig zu stellen. Er gilt dann bis auf Widerruf. Für das Jahr 2025 muss die Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe bis spätestens 10.02.2025 und bei vierteljährlicher Abgabe bis spätestens 10.04.2025 übermittelt werden. Maßgeblich ist grundsätzlich die Frist zur Abgabe für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum, für den die Dauerfristverlängerung erstmals gelten soll.

Unternehmen mit monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung müssen jährlich eine Sondervorauszahlung leisten, um die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen zu können. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Vorjahressumme für Umsatzsteuervorauszahlungen und ist mit dem Antrag anzumelden und zu übermitteln.

Für Gründungsfälle sind besondere Regelungen zu beachten.


Umsatzsteuer und Osteopathie
03.02.2025

Verstößt nationales Recht gegen Unionsrecht, darf dieses nicht aufrechterhalten werden. Dies ist laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 05.10.2023 (Rs. C-355/22) auch dann der Fall, wenn die nachträgliche Erhebung von Mehrwertsteuer nicht mehr nachträglich von den Kunden verlangt werden kann.

Im Streitfall hatte eine belgische Osteopathin auf Steuerfreiheit Ihrer Leistungen beharrt. Notwendig sind dazu jedoch medizinisch indizierte osteopathische Leistungen eines Arztes oder Heilpraktikers mit entsprechender Zusatzausbildung. Liegt eine ärztliche Verordnung vor, ist eine Steuerfreiheit auch bei Leistungserbringung durch Personen anderer Heil- und Gesundheitsfachberufe möglich, z.B. durch Physiotherapeuten. Die belgische Osteopathin war lediglich Mitglied eines von den Krankenkassen anerkannten Berufsverbands, ihr fehlte es jedoch an der notwendigen Qualifikation. Ihre Leistungen durften daher nicht von der Umsatzsteuer befreit werden.


Januar 2025

Offenlegung von Jahresabschlüssen und Ordnungsgeld
05.01.2025

Wie das Bundesamt für Justiz auf seiner Homepage mitgeteilt hat, wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen die Unternehmen mit einer gesetzlichen Frist zur Offenlegung bis 31.12.2024 (Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.23) kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 1. April 2025 eingeleitet. Dies soll aufgrund der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie den Belangen der Beteiligten gerecht werden.



Poständerungen USt-Vordruckmuster
04.01.2025

Der Gesetzgeber hat mit den Änderungen durch das Postmodernisierungsgesetz auch die Bekanntgabefiktion von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten von drei auf vier Tage angepasst. Dies gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Mit Schreiben vom 06.12.2024 gibt die Finanzverwaltung entsprechend die neuen USt-Vordruckmuster bekannt:
  • USt 1 TG (Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen)
  • USt 2 F (Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung)
  • USt 3 F (Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung)
  • USt 1 TK (Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG)
  • USt 1 TL (Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG)
  • USt 1 (TQ Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen)
  • USt 7 A (Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung)
  • USt 7 C (Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO)
Sie finden das BMF-Schreiben unter folgendem Link: BMF vom 06.12.2024 III C 3 - S 7532/24/10002 :001.


Freie Unterkunft und Verpflegung
03.01.2025

Für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bzw. die Gestellung von Unterkünften gelten bestimmte Werte, die jährlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt werden. Sie orientieren sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise.

Die Finanzverwaltung gab nun mit BMF-Schreiben vom 10.12.2024 die Werte bekannt, die laut SvEV für die Lohnsteuerberechnung zugrunde zu legen sind.

Seit 01.01.2014 fallen darunter auch Mahlzeitengestellungen im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung bei einem Preis der Mahlzeit bis 60 Euro. Die Werte für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2025 gewährt werden, betragen 2,30 Euro für ein Frühstück und 4,40 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,10 Euro anzusetzen.



BMF aktualisiert FAQ zum Kassengesetz
02.01.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Fragen-Antworten-Katalog zum Thema digitale Grundaufzeichnungen bei Kassen und Kassensystemen aktualisiert. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Neuregelungen zum 01.01.2025 hinsichtlich der Mitteilungspflichten. In seinen FAQ geht das Ministerium auf allgemeine Fragen für Anwender, Nutzer, Buchhaltungskräfte usw. ein, sowie insbesondere auch auf Themen für Kassen- und Softwarehersteller und Hersteller für Technische Sicherheitseinrichtungen.

Fragen für die Praxis, die beantwortet werden, betreffen z.B. weitere Informationen und Ansprechpartner, Zertifizierung, Problemlösung, Voraussetzungen, Mitteilungspflichten und praktische Umsetzung.


Neue USt-Vordrucke für 2025
01.01.2025

Mit zwei Schreiben vom 09.12.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die neuen Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Erklärung 2025 mit Anlagen und für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025 sowie den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025 veröffentlicht.

Wichtige Änderungen sind enthalten aufgrund der umfassenden Neuregelungen zum Kleinunternehmer. Es wurden nicht nur die Grenzen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angepasst und die Öffnung für EU-Fälle aufgenommen. Die Obergrenze für das laufende Jahr führt bereits im Zeitpunkt des Überschreitens zu einem Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung und ist entsprechend zu erklären bzw. in der Umsatzsteuervoranmeldung anzugeben.

Weitere Anpassungen gibt es zur steuerfreien Ausfuhrlieferung und der Durchschnittsatzbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft. Ansonsten erfolgte eine zeitliche oder drucktechnische Überarbeitung. Das BMF weist auf die Datenübermittlungspflicht hin.







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                      (Quelle: www.bbh.de)
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Titelfoto von Rainer Sturm / pixelio.de