_ AKTUELLES 2026 aus Steuern & Recht
Januar 2026
Gesellschafter-Darlehen und Zinsen
06.01.2026
Mit Urteil vom 17.09.2025 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass eine vor Fälligkeit vereinbarte Verlängerung („Prolongation“) von Zinsforderungen eines beherrschenden Gesellschafters gegenüber seiner Kapitalgesellschaft nicht zu einem Zufluss der Zinsen zum Zeitpunkt der Vereinbarung führt. Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2017 mit seiner spanischen Gesellschaft die Laufzeit eines Darlehens und der darauf aufgelaufenen Zinsen vor deren Fälligkeit bis Ende 2022 verlängert.
Darin sah das Finanzamt einen Zufluss der Zinsen im Jahr 2017. Dies verneinte der BFH, denn nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG fließen Einkünfte erst mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu. Diese wird nicht durch eine bloße Fälligkeitsverschiebung erlangt. Im Streitfall lag indes weder ein Ersatz der alten Forderung durch eine neue (Novation) vor, noch kommt die Sonderregelung für beherrschende Gesellschafter zur Anwendung, da die Zinsforderung nie fällig war. Selbst eine gesellschaftsbedingte Prolongation sei zulässig und führte weder zu einem steuerlichen Zufluss noch zu einer verdeckten Einlage (BFH-Urteil vom 17.09.2025 Az. VIII R 30/23). Damit grenzt sich der BFH von früherer Rechtsprechung zum Zufluss in einem Stundungsfall ab (BFH-Urteil vom 05.10.2005 Az. VIII R 9/93).
Sonder-AfA bei Abriss und Neubau
06.01.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt voraus, dass zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.
Im vorliegenden Fall wurde ein vermietetes Einfamilienhaus abgerissen, welches sanierungsbedürftig, aber noch funktionsfähig war. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, derebenfalls vermietet wurde. Die reguläre Abschreibung wurde seitens der Finanzverwaltung berücksichtigt, jedoch nicht die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau. Die Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos.
Der BFH hat die Revision zurückgewiesen und die Sichtweise der Vorinstanz bestätigt. Es war von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen und das in einem unmittelbar zusammenhängenden Zeitraum.
PV-Anlage und IAB
05.01.2026
Mit Urteil vom 22.10.2025 (Az. 10 K 162/24) entschied das Finanzgericht (FG) Hessen, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) für die Anschaffung einer PV-Anlage nicht möglich ist, wenn der mit der Anlage erzeugte Strom zu einem erheblichen Teil privat verbraucht wird.
Der Kläger hatte 2021 für die geplante Anschaffung einer PV-Anlage auf seinem Einfamilienhaus einen IAB in Höhe von 50 % gebildet. Nach Inbetriebnahme 2022 nutzte er jedoch über 90 % des erzeugten Stroms im eigenen Haushalt. Das Finanzamt versagte daraufhin den IAB wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht und der vorwiegenden privaten Nutzung. Das FG bestätigte diese Sicht: Eine PV-Anlage ist nur dann ein begünstigtes Wirtschaftsgut, wenn diese nahezuausschließlich betrieblich genutzt wird, d. h. mindestens zu 90 % Strom ins Netz einspeist oder verkauft werden.
Da aufgrund dessen die Voraussetzungen für die Bildung eines IAB nicht vorlagen, kam es im vorgelegten Streitfall nicht auf die Fragen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG und deren Rückwirkung an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen (Az. III R 39/25).
Kürzere Gebäude-Nutzungsdauer
05.01.2026
Mit Schreiben vom 01.12.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sein Schreiben zur AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vom22.2.2023 - IV C 3 - S 2196/22/10006 :005 aufgehoben (- IV C 3 - S 2196/00040/006/008).
Wallbox und USt
05.01.2026
Eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene stellt klar, dass die Installation einer Wallbox nicht als Bauleistung gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG anzusehen ist, da es sich um eine eigenständige Leistung handelt, die nicht unmittelbar mit der Bausubstanz verknüpft ist. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig eine Leistungserweiterung oder zusätzliche Arbeiten an der Stromleitung erfolgen.
Bauleistungen dienen unmittelbar der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist entsprechend auf die Installation einer Wallbox nicht anzuwenden.
Der digitale Fahrzeugschein
04.01.2026
Der Fahrzeugschein kann ab jetzt als digitaler Nachweis in der sog. „i-Kfz-App“ gespeichert werden. Bei einer Verkehrskontrolle ist so der Abgleich mit dem Handy möglich. Auch in anderen Bereichen ist der digitale Schein von Vorteil, z.B. bei einem Werkstattbesuch oder für die Versicherung. Der Nachweis für die Erfüllung der Mitführpflicht kann zwar seit Anfang November digital erfüllt werden, aktuell sollten Sie das Papierdokument jedoch weiterhin dabei haben, auch wenn ein Abruf im Offline-Modus möglich sein soll. Im Ausland wird die „i-Kfz-App“ dagegen noch nicht akzeptiert.
Die Anwendung ist kostenlos. In der App können mehrere Fahrzeuge verwaltet werden. Die Anzeige umfasst in übersichtlicher Darstellung alle relevanten technischen und persönlichen Daten der Zulassungsbescheinigung Teil I. Außerdem aktualisiert die App Informationen wie HU-Termine automatisch und hat auch eine hilfreiche Erinnerungsfunktion. Zusätzlich ist ein befristetes Teilen des Fahrzeugscheins mit anderen Personen möglich. Für die Einrichtung der App ist in der Regel ein Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion zur Identifizierung erforderlich.
Künstlersozialkasse ab 2026
03.01.2026
Ab 01.01.2026 sinkt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung von derzeit 5 % auf 4,9 %. Außerdem wird die Bagatellgrenze für die Abgabepflicht von 700 Euro auf 1.000 Euro angehoben.
Die Bagatellgrenze gilt für solche Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen generieren und dafür selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder unabhängig vom Unternehmenszweck Werke von selbständigen Künstlern und Publizisten nutzen (Generalklausel), jedoch NICHT für typische Verwerter, wie z.B. Theater, Galerien, Verlage usw.
Maßgeblich ist die Entgeltsumme der Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten innerhalb eines Kalenderjahres. Die gesetzliche Meldung über die Entgelte ist bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse abzugeben, welche die Künstlersozialabgabe berechnet.
Homepage und Online-Shop
02.01.2026
Die steuerliche Beurteilung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Domains, Homepages und Shopsystemen ist abhängig vom Wirtschaftsgut und den Aufwendungen an sich.
Bei der Neuerstellung einer Domain liegt ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut mit entsprechenden Anschaffungskosten vor, die bei einem Erwerb aktiviert werden. Eine Homepage stellt dagegen ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar, das nur linear abgeschrieben werden kann. Da eine Homepage jedoch kein digitales Wirtschaftsgut im Sinne des BMF-Schreibens vom 22.02.2022 ist, darf nicht von einer einjährigen Nutzungsdauer ausgegangen werden. Laut einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt vom 22.03.2023 ist eine Schätzung der Nutzungsdauer mit drei Jahren zulässig.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang das Aktivierungsverbot für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter. Entsprechende Personalkosten o.ä. sind daher sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Ausschlaggebend ist hier auch die Vertragsgestaltung mit einem beauftragten IT-Unternehmen durch einen Dienstleistungsvertrag.
Eine Internet-Shopsystem-Software dagegen zählt zur Betriebs- und Anwendersoftware und kann gemäß BMF-Schreiben vom 22.02.2022 über eine einjährige Nutzungsdauer ohne P.R.T. abgeschrieben werden. Sofort abzugsfähig sind zudem laufende Kosten, die lediglich eine Anpassung an Inhalt und technischen Fortschritt umsetzen bzw. unwesentliche Änderungen beinhalten.
Rechnungskorrektur und Endverbraucher
01.01.2026
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 01.08.2025 (Az. Rs. C-794/23) seine Rechtsprechung zu den Folgen eines falschen Steuerausweises präzisiert. Grundsätzlich schuldete ein Unternehmer die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer. Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2022 (Az. Rs. C-378/21) milderte der EuGH die Folgen jedoch ab, wenn es sich um Rechnungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher handelte, was auch eine Änderung der Sichtweise der Finanzverwaltung nach sich zog (BMF-Schreiben vom 27.02.2024).
Im aktuellen Streitfall ging es jedoch um Rechnungen an Endverbraucher und zu einem geringen Anteil an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Eine Trennung war aufgrund der Vielzahl der Umsätze im Nachhinein nicht mehr möglich. Klargestellt hatte der EuGH nun, dass es sich bei Endverbrauchern nur um Privatpersonen handeln dürfe, womit selbst Unternehmer mit Ausschlussumsätzen oder solche, die Leistungen für ihren privaten Bereich empfangen,auszuschließen sind. Grundsätzlich ist zudem jede einzelne Rechnung zu betrachten.
Daraus ergibt sich, ob die USt geschuldet wird oder nicht. Aus Billigkeitsgründen lässt der EuGH jedoch eine Schätzung der Umsätze zu, wenn eine Einzelfallprüfung faktisch nicht möglich ist. Die Schätzung der Anteile muss dabei unter Zugrundelegung von objektiven, aktuellen und nachvollziehbaren Daten vorgenommen werden. Grundsätzlich ist diese auch durch die Finanzämter oder Gericht möglich, kann aber entsprechend vom Steuerpflichtigen widerlegt werden.
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_ AKTUELLES aus Steuern & Recht (Quelle: www.bbh.de)
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