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_  AKTUELLES 2023 aus Steuern & Recht

Mai 2023

Fahrräder und Umsatzsteuer
12.05.2023
Nutz ein Unternehmer ein dem unternehmerischen Bereich voll zugeordnetes Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten, führt dies umsatzsteuerlich zu einer unentgeltlichen Wertabgabe, wenn die weiteren Voraussetzungen dafür gegeben sind. Laut BMF-Schreiben vom 07.02.2022 fallen darunter auch E-Bikes, Pedelecs usw., für welche Kennzeichen, Versicherung und Führerschein notwendig sind.

Dann ist es möglich, die Privatnutzung mit der sogenannten 1 % – Regelung zu ermitteln. Die ertragssteuerliche Begünstigung auf die Hälfte bzw. ein Viertel ist umsatzsteuerlich allerdings nicht möglich. Laut BMF-Schreiben scheidet mangels Tacho auch die Fahrtenbuchmethode aus.

Die 1 % – Regelung ist auch bei Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer möglich. Dafür gibt es aber umsatzsteuerlich eine Nichtbeanstandungsgrenze von 500 Euro. Unter dieser Grenze kann die Besteuerung unterbleiben.

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat nun nochmals klargestellt, dass es sich bei der 500 Euro-Grenze nicht um die Bemessungsgrundlage, sondern um die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung handelt (FM Mecklenburg-Vorpommern Erl. v. 31.01.2023).


BMF: Merkblatt zu Bauleistungen
12.05.2023
Nicht mehr aktuelle Verweise auf Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) und die veraltete Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) machten eine Überarbeitung des Merkblatts für Bauleistungen notwendig. Adressaten des aktualisierten Merkblatts zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) sind im Wesentlichen Bauunternehmer mit Umsätzen, die keinen Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13 Abs. 2 UStG zur Folge haben. Das Papier geht dabei auf die Begriffsbestimmungen der Werklieferung und Werkleistung sowie der Teilleistung und deren vier Voraussetzungen ein. Dafür findet man in dem Merkblatt eine Auflistung von Teilungsmaßstäben. Zum Beispiel ist eine raumweise Aufteilung von zusammenhängenden Malerarbeiten nicht möglich. Weitere Ausführungen sind unter anderem zur Steuerentstehung, dem Entgelt und der Bauabzugssteuer enthalten. Besonders für Einheitspreise und den Sicherheitseinbehalt enthält das Schreiben weitere Klarstellungen. Das Merkblatt (BMF-Schreiben vom 27.01.2023) ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) abrufbar.


Registrierkassen und neue Richtlinie
03.05.2023
Die neue Technische Richtlinie BSI TR-03145-5 wurde erstmalig durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen nach § 5 KassenSichV erstellt.

Die Veröffentlichung der technischen Richtlinie ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu finden und kann unter folgendem Link aufgerufen werden: www.bsi.bund.de
Hierauf wird in einem BMF-Schreiben vom 24.03.2023 hingewiesen.


Richtsatzsammlung und BFH Entscheidung
03.05.2023
Der Bundesfinanzhof (BFH) möchte klären, ob die amtliche Richtsatzsammlung eine mögliche Schätzungsgrundlage ist und wenn ja, welche Voraussetzungen gelten sollen. Deshalb wurde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hinsichtlich der von ihm veröffentlichten Richtsatzsammlung zum Beitritt eines Revisionsverfahrens (BFH – X R 19/21) aufgefordert.

Im vorliegenden Streitfall ging es um eine Diskothek in einem Großstadtgebiet. Für die Jahre 2013 und 2014 wurde während einer Betriebsprüfung die Buchführung des Gastronomiebetriebs verworfen. Laut Prüfer war eine Hinzuschätzung bei den Umsätzen notwendig. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Bescheide, ging der Fall vor das Finanzgericht (FG) Hamburg. Das Finanzgericht legte nach der Nichtzulassungsbeschwerde und Aufhebung des ersten Urteils nur noch die BMF-Richtsatzsammlung zu Grunde. Die Hinzuschätzungen waren zwar geringer als die des Betriebsprüfers, doch das genügte dem Kläger noch nicht.

Fraglich ist insbesondere die Repräsentativität der eingeflossenen Einzeldaten und deren Ermittlung sowie deren Gewichtung. Außerdem soll geklärt werden, ob ortsabhängige Fixkosten zu bundeseinheitlichen Werten führen können. Fraglich ist auch, warum die Zahlen von Verlustbetrieben und Prüfungsergebnissen außen vor bleiben und ob nicht Änderungen aufgrund von Einsprüchen usw. ebenfalls berücksichtigt werden müssten. Zuletzt sollte geklärt werden, wie die aufgrund der Richtsatzsammlung gemachten Schätzungsergebnisse prüfbar und nachvollziehbar für den betroffenen Betrieb gemacht werden können.


April 2023

Erhöhung der Betriebsausgabenpauschalen
21.04.2023
Das BMF hat Schreiben zur Anhebung der Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit veröffentlicht. Ebenso wurde die Betriebsausgabenpauschale für die Tagesmütter erhöht.

Das BMF hat ein Schreiben zur Anhebung der Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit aufgrund des gestiegenen Preisniveaus veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 6.4.2023 – IV C 6 – S 2246/20/10002 :001).

Ab Veranlagungszeitraum 2023 gilt abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit Folgendes:
Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 € jährlich,

bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat macht auf die Anhebung der Betriebsausgabenpauschale für Kindertagesmütter ab 2023 aufmerksam. Danach haben sich Bund und Länder auf Verwaltungsebene darauf geeinigt, die Betriebsausgabenpauschale für selbständige Tagesmütter um ein Drittel von 300 auf 400 € je Kind und Monat anzuheben, anstelle des tatsächlichen Aufwands.


Gewinn aus Kryptowährungen
21.04.2023
Der Handel mit Kryptowährungen wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich als steuerbarer Vorgang beurteilt. Hintergrund des Urteils war der Handel mit Currency Token, bei dem ein Steuerpflichtiger verschiedene Kryptowährungen getauscht hatte. Er war der Meinung, die daraus resultierenden Gewinne von insgesamt über 3,4 Millionen Euro nicht versteuern zu müssen. Dabei ging er davon aus, dass es sich lediglich um eine Kette digitaler Signaturen ohne Übertragung handelte.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof (BFH). Er sieht die virtuellen Währungen als Wirtschaftsgüter an. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kryptowährungen läge hier ein Markt vor, an dem diese wirtschaftlich verwertet werden können. Dafür ist auch kein Tausch in eine tatsächliche Währung notwendig. Der Tausch der virtuellen Währungen untereinander habe bereits zu einem realisierten Gewinn geführt. In Folge können sich bei Veräußerung und Tausch innerhalb der Haltefrist auch im Privatvermögen steuerpflichtige Gewinne ergeben. Der Kläger musste seine Gewinne als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft versteuern.


März 2023

Höhere Gebäude-AfA möglich?
30.03.2023
Mit dem Jahressteuergesetz wurde die Gebäude-AfA für sonstige Gebäude mit Fertigstellung nach dem 31.12.2022 auf 3 % erhöht. Dies ist einer von verschiedenen steuerlich typisierten AfA-Sätzen (2 %, 2,5 %, 3 % oder 4 %). Die tatsächliche Nutzungsdauer sowie das Gebäude-Alter spielen dafür grundsätzlich keine Rolle. Es ist jedoch möglich, dass ein Steuerpflichtiger in begründeten Ausnahmefällen einen höheren AfA-Satz berücksichtigen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun in einem Schreiben die Voraussetzungen erläutert und ist auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen eingegangen. Dabei muss dieser bei Ausübung des Wahlrechts die technischen oder wirtschaftlichen Rechtfertigungsgründe darlegen können. In dem Schreiben geht das Bundesministerium der Finanzen auch darauf ein, wie die Nachweise erbracht werden müssen und was nicht notwendig ist. Demnach ist z.B. kein Bausubstanzgutachten erforderlich. Ein Verkehrswertgutachten sowie ein Modell nach Anlage 1 und 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung ist dagegen nicht ausreichend. Eine AfA nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist laut Schreiben außerdem für bestimmte betrieblich genutzte Gebäude, bestimmte Gebäudeteile und Mietereinbauten ohne gesonderte Nachweispflicht möglich.


Umsatzsteuer-Vorauszahlung und 10-Tages-Regel
30.03.2023
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die grundsätzlich unter die 10-Tages-Regel gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG fallen. Dies gilt sowohl für Überschuss-Einkünfte als auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner. Voraussetzung für eine vom Abfluss abweichende Zuordnung im Vorjahr bzw. Folgejahr ist, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen liegt.

Zweifelsfragen, besonders zu Fälligkeit, hatten bereits mehrfach richterliche Entscheidungen diesbezüglich notwendig gemacht. Am 13.12.2022 erging das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einer freiwilligen Vorauszahlung. Der Kläger gab monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab und hatte eine gültige Dauerfristverlängerung für den maßgeblichen Zeitraum 2015. Er zahlte eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung in Höhe von 6.598,83 € für den Monat Dezember. Da er die Zahlung bereits am 06.01.2016, also innerhalb des 10-Tages-Zeitraums, vornahm, ordnete er die Betriebsausgaben dem Vorjahr zu.

Sowohl das Finanzamt als auch die Richter lehnten dies allerdings ab, da aufgrund der Dauerfristverlängerung keine Fälligkeit innerhalb des kurzen Zeitraums gegeben war. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist daher erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.


Upgrade in der Betriebsprüfung
30.03.2023
Mit Gesetz vom 20.12.2022 hat der Gesetzgeber auch die Außenprüfung modernisiert. Ziel ist es, die Dauer zu verkürzen, indem der Austausch zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen verbessert wird. Eingeführt wurde eine zusätzliche Ablaufhemmung von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Den Steuerpflichtigen trifft daneben eine erweiterte Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen. Im Fall einer Außenprüfung sind diese ungefragt vorzulegen. Das Finanzamt kann nun bereits mit der Prüfungsanordnung Buchführungsunterlagen anfordern, welche per Datenübertragung an die Finanzbehörde übermittelt werden müssen, wenn diese mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden. Der Außenprüfer soll daraufhin Prüfungsschwerpunkte benennen. Hinzu kommt eine weitere Anzeige- und Berichtigungspflicht im Falle von Änderungsbescheiden durch die Außenprüfung, wenn hierdurch weitere steuerliche Bereiche betroffen sind. Das Finanzamt hat zudem die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens, das ab 2024 auch Sanktionen nach sich ziehen kann. Außerdem sind zukünftig sowohl Zwischengespräche als auch Teilabschlussbescheide möglich. Wie dies praktisch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Neu ist auch, dass Zwischen- und Schlussbesprechungen nun auch elektronisch via Audio oder Audio und Video durchgeführt werden können.


Rückstellung bei Bonuspunkten
30.03.2023
Bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) ging der Fall eines Handelsunternehmens, welches mittels eines Kundenkartensystems beim Einkauf Bonuspunkte im Wert von 3 % des jeweiligen Einkaufswerts gewährte. Die Bonuspunkte konnten bei zukünftigen Einkäufen eingelöst und so auf die Zahlung angerechnet werden. Die strittige Frage war, ob für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist oder nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich hierbei weder um eine Verbindlichkeit handelte noch um eine ungewisse Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung einzustellen wäre. Damit kam es aber auch im Revisionsverfahren nicht durch. Da die Bonuspunkte auf Wareneinkäufe vor dem Bilanzstichtag angefallen waren, lag auch die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag. Weil die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist, muss eine Rückstellung gebildet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte auch der Auffassung des Finanzamtes hinsichtlich eines Passivierungsverbots nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Gewährung der Bonuspunkte von künftig anfallenden Einnahmen abhängig sei, weil die Verrechnung einen weiteren Einkauf voraussetze. Dem ist laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht so, da eine Verpflichtung bereits beim ersten Einkauf entsteht. Hintergrund ist, dass das Handelsunternehmen schon zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss mindestens eines weiteren Kaufvertrags und der damit verbundenen Anrechnung der Bonuspunkte verpflichtet ist.


Frist 31.03.2023 für Künstlersozialabgabe
22.03.2023
Bis Ende März 2023 müssen Unternehmen die Meldungen an die Künstlersozialkasse (KSK) abgeben. Meldepflichtig sind die Entgelte, die im Jahr 2022 an Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Diese stellen die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe dar, die für 2022 noch bei 4,2 % liegt (Erhöhung auf 5 % ab 2023).

Betroffen sind Unternehmen, die Entgelte an Künstler oder Publizisten für deren Werke oder Leistungen gezahlt haben. Hier gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 €/Jahr. Auch im Rahmen von Veranstaltungen können Ausnahmen von der Abgabepflicht vorliegen. Grundsätzlich ist die Künstlersozialkasse in einem ersten Schritt zu informieren. Dies kann auch formfrei geschehen, d.h. es ist auch eine E-Mail, ein Fax oder Telefonat möglich. Das meldende Unternehmen erhält nach einer Prüfung durch die Künstlersozialkasse (KSK) einen Bescheid über die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe.

Die Meldung selbst ist auf einem Meldebogen bis spätestens 31.03.2023 einzureichen. War das Unternehmen bisher bereits abgabepflichtig und wurden 2022 keine Entgelte bezahlt, kann die Meldung auch mit Null erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe schätzen.
Unternehmen sollten daher ihre Zusammenarbeit mit Künstlern und Publizisten – z.B. bei der Gestaltung von Homepages usw. – prüfen, um ihren Melde- und Abgabepflichten rechtzeitig nachkommen zu können.


Schätzung bei Betriebsausgaben
22.03.2023
Das Finanzamt darf die Betriebsausgaben schätzen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und keine Nachweise über die Betriebsausgaben vorlegt. Im Rahmen der Schätzung darf das Finanzamt einen pauschalen Unsicherheitsabschlag vornehmen. Dies gilt selbst dann, wenn keine förmliche Aufzeichnungspflicht der Betriebseinnahmen und -ausgaben gegeben ist.

Im vorliegenden Streitfall ermittelte der Kläger seinen Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung. Er musste aufgrund fehlender Belege und Unstimmigkeiten einen Unsicherheitsabschlag von 15 % der Betriebsausgaben in Kauf nehmen. Eine Klage brachte kein Erfolg und auch der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.


Rechnungsabgrenzungsposten vereinfacht
06.03.2023
Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Bilanz für Ausgaben bzw. Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zu bilden, wenn sie für Aufwand oder Erträge nach dem Abschlussstichtag bestimmt sind. Handelsrechtlich gilt hierbei ein nicht gesetzlich geregelter Wesentlichkeitsgrundsatz, welcher besagt, dass geringfügige Beträge von untergeordneter Bedeutung nicht bilanziert werden müssen. Dafür wurde im Handelsrecht kein bestimmter Betrag definiert. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde steuerlich für nach dem 31.12.2021 endende Wirtschaftsjahre ein Wahlrecht eingeführt. Eine Berücksichtigung kann bis zum Betrag der geltenden GWG-Grenze, die derzeit bei 800 € liegt, unterbleiben. Die Grenze gilt pro Rechnungsabgrenzungsposten. Das Wahlrecht ist jedoch einheitlich für alle betroffenen Geschäftsvorfälle auszuüben. Bereits gebildete Rechnungsabgrenzungsposten, die in nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahren aufzulösen sind, sind bis zur vollen Auflösung weiter zu berücksichtigen. Insbesondere Zahlungen für einen längeren Zeitraum können daher auch an Bilanzstichtagen nach dem 31.12.2021 noch bestehen, obwohl die Grenze unterschritten wird und für neu gebildete Rechnungsabgrenzungsposten, das Wahlrecht einheitlich ausgeübt wurde.


Kleine PV-Anlagen und Umsatzsteuer
06.03.2023
Die alternative Stromerzeugung in Deutschland nimmt immer mehr zu. Energie wird zunehmend auch durch Photovoltaikanlagen erzeugt. Zur Unterstützung der Energiewende hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen, die sowohl die Ertragssteuer als auch die Umsatzsteuer betreffen. Umsatzsteuerliche Neuheit ist die erstmalige Einführung eines Nullsteuersatzes für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen, Stromspeichern bzw. wesentlichen Komponenten an deren Betreiber. Bei Lieferungen an andere Personen, wie Wiederverkäufer, gilt der Nullsteuersatz nicht. Voraussetzung ist die Installation auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Dies soll aus Vereinfachungsgründen als erfüllt gelten, wenn die installierte Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) pro Anlage beträgt. Die ertragssteuerliche 100 kW (peak) – Grenze ist umsatzsteuerlich unbedeutend. Betroffen sind Anlagen, die ab dem 01.01.2023 angeschafft werden. Die Vermietung bzw. das normale Leasing ist daher vom Nullsteuersatz ausgenommen. In Folge des Nullsteuersatzes berechtigen weitere selbständige Leistungen, wie z.B. Wartung und Reparaturen mit Umsatzsteuer ggf. auch zum Vorsteuerabzug. Als weitere Folge fällt die Besteuerung eines privaten Stromverbrauchs weg, da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Wertabgabe mangels Vorsteuerabzug nicht gegeben sind. Dies gilt auch für die Entnahme der Anlage selbst. Sofern also keine Altanlage vorliegt, die vor dem 01.01.2023 geliefert wurde, spielt der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für die begünstigten Anlagen regelmäßig keine Rolle mehr.


Februar 2023

Rechnungsberichtigung rückwirkend
10.02.2023
Ohne Erfolg blieb die Nichtzulassungsbeschwerde einer Steuerpflichtigen zur Frage der rückwirkenden Rechnungsberichtigung. Grundsätzlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Rechnungen auch rückwirkend zu berichtigen. Bei bestimmten Mindestangaben ist der Vorsteuerabzug bereits im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum möglich. Folgende Punkte müssen dafür enthalten sein:
  • Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung bei Lieferungen bzw. Umfang und Art bei sonstigen Leistungen
  • Entgelt
  • Umsatzsteuerbetrag
Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger müssen eindeutig identifizierbar sein. Das bedeutet, dass zwar eine ungenaue Angabe nicht schadet, bei Verwechslungsgefahr aber nicht mehr rückwirkend korrigiert werden kann. Der BFH hat dies mit Beschluss vom 14.11.2022 nochmals bestätigt. Die Leistungsempfängerin war nicht eindeutig erkennbar, das Finanzamt machte zu Recht den erklärten Vorsteuerabzug im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum rückgängig. Der Vorsteuerabzug war somit erst im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung möglich. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah daher auch keine Bedeutung für die Zulassung zur Revision.


Online-Plattformen und Meldepflicht
10.02.2023
Shoppen per Mausklick gehört längst zum Alltag. Ob Lebensmittel oder Urlaub, im Internet bekommt man das meiste schnell, unkompliziert und grenzüberschreitend. Für die Besteuerung stellt sich besonders im Online-Geschäft die Frage, ob auch alle Einnahmen erklärt werden, die im jeweiligen Land der Besteuerung zu unterwerfen sind. Daher treffen die Plattformbetreiber mit der deutschen Umsetzung der EU – Richtlinie (DAC 7 vom 22.03.2021) umfassende Meldepflichten. Zum 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten und gilt für Plattformbetreiber, die online den Kontakt und das Geschäft zwischen Anbieter und Käufer möglich machen. Web-Shops, die ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen über ihren eigenen Online-Shop anbieten, sind nicht betroffen. Dies gilt wiederrum nicht für Händler, die in eigenem Namen für fremde Rechnung anbieten (Kommission). Auch sie haben die Meldepflicht zu beachten. Anders sieht es jedoch für Plattformen aus, die nur Werbung, Links auf entsprechende Anbieterseiten oder eine bloße Auflistung enthalten – die also ohne „Kauf-Button“ oder ähnlichem gestaltet sind. Die Plattformbetreiber melden in einem ersten Schritt relevante Daten der Plattform und der Anbieter, wie z.B. Name, Anschrift und (Umsatz)Steuer-Identifikationsnummer an das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern. In einem zweiten Schritt werden die gemeldeten Daten von der jeweiligen nationalen Steuerbehörde an die Finanzämter der Anbieter zur Auswertung weitergegeben. Die Meldungen müssen quartalsweise abgegeben werden. Außerdem ist eine Plausibilitätsprüfung notwendig. Sind die Angaben der Anbieter unplausibel, müssen die Plattformbetreiber selbst Nachforschungen anstellen und sind zu einer Berichtigungsmeldung verpflichtet. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein. Bestimmte Anbieter können sich befreien lassen. Dazu zählen z.B. Plattformen mit weniger als 30 Fällen und unter 2.000 € im Meldezeitraum je Plattform oder solche mit mehr als 2.000 Fällen von relevanten Immobilieneinheiten (z.B. Hotels). Die Umsetzung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) zieht einiges an Bürokratieaufwand nach sich. Und auch Anbieter müssen sich auf vermehrte Nachfragen seitens der Plattformbetreiber einstellen. Damit die Vorschriften auch eingehalten werden, können bei Verstößen Bußgelder von bis zu 5.000 €/30.000 €/50.000 € abhängig von der verletzten Regelung verhängt werden.


Januar 2023

AfA und Sonderabschreibung auf Gebäude
31.01.2023
Mit dem Jahressteuergesetz wurde die Gebäude-AfA verbessert. Für Gebäude, die ab 2023 fertig gestellt wurden, gilt nun einheitlich ein steuerlicher AfA-Satz von 3 %, wenn nicht eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblich ist. Bisher wurden nur Betriebsgebäude mit 3 % abgeschrieben. Darunter fallen Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, sich im einen Betriebsvermögen befinden und für die der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde. Für vor dem 01.01.2023 fertig gestellte Gebäude, bleibt also alles beim Alten und der AfA-Satz verbleibt für sonstige Gebäude bei 2 %, vorbehaltlich einer kürzeren Nutzungsdauer.

Außerdem gilt die Sonderabschreibung für Wohnungsneubau weiter. Die Rahmenbedingen bleiben gleich, begünstigt ist nun jedoch nur noch ein klimafreundlicher, nachhaltiger Wohnungsneubau für Wohnung in Gebäuden, die als „Effizienzhaus 40“ klassifiziert sind. Liegt der Bauantrag nach 2022 und vor 2028 und übersteigen die Baukosten je Quadratmeter Wohnfläche 4.800 € nicht, sind bis zu 5 % Sonderabschreibung im Erstjahr und den drei Folgejahren neben der linearen Gebäude-AfA möglich.

Maßgebend ist das Jahr der Fertigstellung, d.h. auch bei einem Erwerb gilt eine Wohnung nur im Jahr der Fertigstellung als „neu“. Außerdem muss die neue Wohnung im Jahr der Fertigstellung und den 9 Folgejahren dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet werden, da sonst eine Rückgängigmachung droht.


Umsatzsteuer-Option und Widerruf bei Grundstückskauf
16.01.2023
Grundstückslieferungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Allerdings kann der Veräußerer auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten, wenn die Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Dabei ist gesetzlich normiert, dass der Verzicht im ursprünglichen notariellen Kaufvertrag zu erfolgen hat. Eine nachträgliche Option ist laut Gesetzeswortlaut nicht möglich, auch wenn diese notariell beurkundet wird. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zu dieser Fragestellung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 25.01.2022 daher zurückgewiesen.

Soll eine wirksam im Notarvertrag ausgeübte Option widerrufen werden, ist dies dennoch möglich. Das Umsatzsteuergesetz verlangt die zeitliche Komponente nur für den Verzicht und nicht für dessen Widerruf. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 02.07.2021. Für den wirksamen Widerruf der Option kommt es darauf an, dass der Bescheid noch nicht formell bestandskräftig ist oder aber unter Vorbehalt der Nachprüfung steht. Dies ist auch nur folgerichtig, denn wäre ein Widerruf ebenfalls nur im ursprünglichen Kaufvertrag möglich, könnte dieser in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt werden, da ein- und dieselbe Urkunde nicht den Verzicht und dessen Widerruf enthalten können.


Verluste bei Gesellschafterdarlehen
16.01.2023
Häufig gewähren Gesellschafter den Kapitalgesellschaften, an denen sie beteiligt sind, zusätzliches Geld in Form eines Darlehens. Was passiert jedoch, wenn die Gesellschaft in wirtschaftliche Not gerät und die Forderung nicht mehr begleichen kann? Wesentliche Frage für den Gesellschafter ist dann, ob und zu welchem Zeitpunkt er die Verluste geltend machen kann. Mit Schreiben vom 07.06.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geklärt, in welchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten für eine §-17-er-Beteiligung vorliegen bzw. eine Berücksichtigung bei den Kapitaleinkünften möglich ist. Fällt die Darlehensforderung aus, so ist für die steuerliche Berücksichtigung maßgeblich, ob Einkunftserzielungsabsicht vorlag. Kann dies bejaht werden und liegt eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor, erhöhen sich im Zeitpunkt des Verlusts die Anschaffungskosten der Beteiligung. Bei Krisen- oder Finanzplandarlehen bzw. einem krisenbestimmten Darlehen erfolgt die Erhöhung um den Nennwert. Handelt es sich um ein stehengelassenes Darlehen, ergeben sich nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts des Darlehens im Zeitpunkt des Eintritts der Krise. Der bei Krisenbeginn nicht werthaltige Teil des Darlehens fällt unter die Regelungen des § 20 EStG, wenn es sich um ein nach dem 31.12.2008 angeschafftes oder ausgegebenes Darlehen handelt.


Gemischt genutzte Grundstücke und Vorsteuer
09.01.2023
Mit Schreiben vom 20.10.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung die Ermittlung der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken konkretisiert. Erbringt ein Unternehmer sowohl Abzugs- als auch Ausschlussumsätze und ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich, stellt sich die Frage nach dem abziehbaren Anteil.

Sind die Vorsteuerbeträge nicht direkt zuordenbar, so erfolgt vorrangig eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel. Ein anderer geeigneter Aufteilungsschlüssel, z.B. nach Umsätzen, kommt demnach nur in Frage, wenn der Flächenschlüssel kein genaueres Aufteilungsergebnis liefert. Das BMF-Schreiben gibt eine Reihenfolge für die Anwendung anderer Schlüssel vor.

Im Schreiben ist überdies erläutert, dass der Flächenschlüssel auf die Nutzflächen der Gebäudeinnenflächen anzuwenden ist. Maßgebend sind demnach alle Räume, auch Keller und Tiefgaragen, nicht aber Außenflächen. Abweichend davon sind jedoch Terrassen und Balkone zur Hälfte mit zu berücksichtigen. Flächen mit Dachschrägen werden zu 100 % herangezogen. Handelt es sich um Innenflächen, die gleichermaßen für Abzugs- und Ausschlussumsätze genutzt werden, wie z.B. Heizraum, Flur und Treppen, so werden diese nicht mit einbezogen.

Für die Aufteilung der Vorsteuer bei unternehmerischer und nichtunternehmerischer Nutzung und die Ermittlung der Mindestnutzung für die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich sind die Regelungen analog anzuwenden.


Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
09.01.2023
Mit Schreiben vom 21.12.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die für den Eigenverbrauch maßgeblichen Pauschbeträge für 2023 herausgegeben. Sie können in bestimmten Branchen aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Die Anpassung erfolgte unter Anderem auch aufgrund der Fortführung des befristet eingeführten Steuersatzes von derzeit 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke.

Der ermäßigte Umsatz-Steuersatz wurde erstmals befristet vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 eingeführt. Mit dem 3. Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte eine Verlängerung bis 31.12.2022 und mit dem 8. Verbrauchsteueränderungsgesetz eine weitere Verlängerung bis 31.12.2023.

Die herausgegebenen Pauschbeträge für Sachentnahmen gelten vom 01.01.-31.12.2023 und sind Jahresbeträge. Sie stellen die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Kinder sind erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit ½ des maßgeblichen Betrags. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird. Die Pauschbeträge dürfen monatlich anteilig angesetzt werden, wenn die Betriebe aufgrund der Corona-Pandemie – behördlich oder gesetzlich angeordnet – schließen mussten.






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                      (Quelle: www.bbh.de)
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Titelfoto von Rainer Sturm / pixelio.de