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_  AKTUELLES 2026 aus Steuern & Recht

Mai 2026

Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen
11.05.2026

Das BMF legt die Abgrenzungsmerkmale der Größenklassen gemäß der Betriebsprüfungsordnung (BpO) zum 01.01.2027 fest. Dabei wurden die branchenspezifischen Schwellenwerte für Großbetriebe angehoben.

Gemäß Schreiben des BMF vom 27.04.2026 gelten ab 01.01.2027 z. B. Handelsbetriebe ab Umsatzerlösen von 14,7 Mio. Euro (bislang 14 Mio. Euro) oder ab einem steuerlichen Gewinn von 840.000 Euro (bislang 800.000 Euro) als Großbetriebe, bei denen grundsätzlich eine Anschlussprüfung vorgesehen ist. Die Schwellenwerte, ab denen Betriebe als Klein- oder Mittelbetriebe qualifizieren, bleiben hingegen, wie bereits mit BMF-Schreiben vom 15.12.2022 seit 01.01.2024 geregelt, unverändert.

Mit Wirkung zum 01.01.2027 wird zudem die Schwelle angehoben, ab der in Fällen mit bedeutenden Überschusseinkünften die Erfassung als Mittelbetrieb erfolgt. Diese Schwelle beträgt derzeit 500.000 Euro und erhöht sich zum 01.01.2027 auf 750.000 Euro.


Gelangensbestätigung und i.g. Lieferung
11.05.2026

Ein Steuerberater hat 2018 einen Pkw an eine rumänische Firma verkauft, dabei prüfte er deren USt-IdNr., ließ sich einen Handelsregisterauszug geben und erhielt den Kaufpreis bar. Der Käufer verpflichtete sich im Vertrag, das Auto nach Rumänien zu bringen. Eine Gelangensbestätigung wurde aber trotz Mahnungen nie zurückgesandt. Der Steuerberater behandelte den Verkauf als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

Das Finanzamt lehnte dies ab, denn es fehle die Gelangensbestätigung, der Wagen wurde nie in Rumänien, sondern nach der Abmeldung wieder in Deutschland zugelassen. Das Finanzgericht gab zunächst dem Finanzamt Recht: Ohne Gelangensbestätigung sei der gesetzlich geforderte Nachweis nicht erbracht. Auf „guten Glauben“ könne sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er dieses zentrale Nachweisdokument nie erhielt. Er hätte z. B. eine Kaution einbehalten können, bis die Bestätigung vorgelegen hätte.

Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch zu Gunsten des Klägers und entschied, dass die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG nicht voraussetzt, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt (Az. V R 3/25). Wenn ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelte, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorlagen, sei die Lieferung trotzdem als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.


Direktverbrauch und Umsatzsteuer
11.05.2026

In seinem Schreiben vom 17.12.2025 regelt das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Der Hintergrund liegt darin, dass der bundesdurchschnittliche Arbeitspreis für Wärme vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht mehr bereitgestellt wird. Bisher konnte der Marktpreis anhand des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises des Vorjahres geschätzt werden. Diese Methode war im Umsatzsteueranwendungserlass festgelegt. Eine Schätzung ist somit nicht mehr möglich.

Damit Unternehmern die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für unentgeltlich abgegebene Wärme erleichtert wird, wird nun ausdrücklich festgelegt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Bemessungsgrundlage auch ohne Fernwärmeanschluss mit einem fiktiven Verkaufserlös von 0,03 Euro/kWh angesetzt wird. Dies soll den Wegfall der offiziellen bundesweiten Durchschnittspreise kompensieren.


Finanzamt vernichtet eingereichte Belege
06.05.2026

Seit dem 01.01.2017 besteht grundsätzlich keine Verpflichtung mehr, bei der Abgabe der Steuererklärung Belege einzureichen. Nur auf ausdrückliche Anforderung der Finanzverwaltung, sind diese vorzulegen.

Die unaufgeforderte Übersendung von Papierbelegen führt zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand, so dass diese nicht mehr zurückgesendet werden. Aufgrund eines einheitlichen Beschlusses werden daher seit dem 01.01.2026 sämtliche in Papierform eingehenden Unterlagen in den Finanzämtern eingescannt und anschließend vernichtet.


Verspätete Rechnung und Vorsteuerabzug
05.05.2026

Wenn ein Unternehmer eine Rechnung nicht rechtzeitig vorlegen konnte, bedeutete dies häufig den Verlust des Vorsteuerabzugs.

Nun entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 11.02.2026 anders: Das Recht auf Vorsteuerabzug darf nicht allein daran scheitern, dass eine Rechnung zum entscheidenden Zeitpunkt noch nicht vorliegt - wenn die materiellen Voraussetzungen aber erfüllt sind.

Im Urteilsfall begehrte der Steuerpflichtige bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs den Vorsteuerabzug, obwohl ihm die ordnungsgemäße Rechnung noch nicht vorlag. Der Zugang erfolgte zu einem späteren Zeitraum, jedoch vor Abgabe der Steuererklärung. Die bezogene Leistung war abschließend erbracht und bezahlt worden.

Sind die materiellen Bedingungen erfüllt, darf der Vorsteuerabzug nicht allein wegen einer verspätet vorgelegten Rechnung endgültig versagt werden. Vielmehr müsse es möglich sein, den Abzug rückwirkend zu gewähren, sobald die formellen Anforderungen nachgeholt wurden.

Die ordnungsgemäße Rechnung ist dennoch Voraussetzung für die tatsächliche Ausübung des Vorsteuerabzugs. Maßgeblich ist dabei, dass sie bis zur Abgabe der entsprechenden Erklärung dem Leistungsempfänger vorliegt.


Tankrabatt beschlossen
04.05.2026

Das Gesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (sog. Tankrabatt) hat in der Sondersitzung am 24.04.2026 den Deutschen Bundesrat passiert. Das Gesetz kann nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 01.05.2026 in Kraft treten.

Mit dem Gesetz soll der Preisschock bei den Spritpreisen kurzfristig gedämpft werden. Das Gesetz sieht vor, die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 01.05.2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter zu reduzieren. Einschließlich des darauf anfallenden Umsatzsteueranteils soll sich daraus eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter ergeben.

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.


Entlastungsprämie beschlossen
03.05.2026

Um die Folgen des Iran-Kriegs abzumildern, bringt die Bundesregierung schnelle Hilfen auf den Weg. Der Deutsche Bundestag hat am 24.04.26 die sog. Entlastungsprämie beschlossen.

Die Maßnahme ermöglicht Arbeitgebern die steuer- und abgabenfreie Zahlung einer Prämie i.H. von bis zu 1.000 Euro an ihre Beschäftigten.

Unternehmen können diese Möglichkeit nutzen, es besteht aber keine Pflicht. Die Bundesregierung schafft die Rahmenbedingungen dafür, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen können.

Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.

Sobald sich ein Arbeitgeber für die Zahlung der Prämie entscheidet, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser besagt, dass vergleichbare Beschäftigte auch gleich behandelt werden müssen. Ein Arbeitgeber kann also unterschiedlich hohe Prämien bezahlen, muss dies aber sachlich nachvollziehbar begründen. Als Gründe kommen unterschiedliche Einkommen, Teil- oder Vollzeitbeschäftigung oder leistungsbezogene Kriterien in Betracht.

Die steuer- und abgabenfreie Zahlung durch die Arbeitgeber soll im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 möglich sein.


Abgabefrist Steuererklärung 2025
02.05.2026

Die gesetzliche Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 endet am 31. Juli 2026. Eine automatische Fristverlängerung gibt es nur bei Einreichung über einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein, diese endet dann am 01.03.2027, da der 28.02.2027 ein Sonntag ist.

Für selbst erstellte Erklärungen gilt die gesetzliche Frist. Wer zu spät abgibt, muss mit Verspätungszuschlägen, Steuerschätzung, Zwangsgeld und möglichen strafrechtlichen Folgen rechnen. Eine Fristverlängerung kann auf Antrag gewährt werden.


Kassenkontrollen – viele Verstöße
01.05.2026

Bei Kassenkontrollen von Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios im ganzen Land hat die Finanzverwaltung zahlreiche Verstöße festgestellt. Mehr als jede zweite überprüfte Kasse wies Unregelmäßigkeiten auf.

Bei gezielten Aktionstagen waren 108 Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer der Finanzämter im Einsatz. An einigen Tagen waren auch Beschäftigte der Hauptzollämter wegen illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit mit dabei. Insgesamt wurden landesweit 162 Betriebe kontrolliert - darunter 65 Barber-Shops, 45 Tattoo- und Tätowierstudios sowie 52 Nagelstudios.

Bei 94 Betrieben stellten die Prüfer Unregelmäßigkeiten fest. Zum Teil gab es mehrere Verstöße gleichzeitig. Besonders häufig gab es Probleme bei der Kassenführung - insgesamt 78 Mal.
In 38 Fällen wurden die Verstöße an die Straf- und Bußgeldstellen weitergegeben.


April 2026

Personalausweis ist mitzuführen
06.04.2026

Seit Jahresbeginn 2026 gilt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Branchen, wie Bau, Gastronomie, Transport, Gebäudereinigung, Friseur/Kosmetik, Messebau, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsdienste sowie plattformbasierte Lieferdienste, folgende neue Pflicht:
Sie müssen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn schriftlich und nachweisbar darauf hinweisen, dass diese während der Arbeit immer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit sich führen müssen (§ 2a Abs. 1, 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz/SchwarzArbG).

Dieser Hinweis muss dokumentiert und für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses aufbewahrt werden. Dies kann z.B. durch einen Aushang oder einer Notiz in der Personalakte erfolgen, eine Kopie des Hinweises ist dabei ausreichend. Bei Prüfungen durch die Behörden muss der Nachweis vorgelegt werden können.

Bei Missachtung der Hinweispflicht droht ein Bußgeld. Sowohl das Nichtmitführen des Ausweises durch den Arbeitnehmer als auch das Versäumnis des Arbeitgebers, den Hinweis zu geben und zu dokumentieren, gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG). Das Bußgeld kann bis zu 5.000 € betragen.


Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
05.04.2026

Für die Prüfung der Gewinngrenze des § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist laut Bundesfinanzhof der steuerliche Gewinn maßgeblich, einschließlich außerbilanzieller Korrekturen wie der Hinzurechnung der Gewerbesteuer. Überschreitet dieser Gewinn die Grenze von 200.000 Euro, kann kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.

Das Finanzamt berücksichtigte den IAB im Urteilsfall nicht. Es rechnete bestimmte außerbilanzielle Positionen – insbesondere die Gewerbesteuer – wieder hinzu und kam so auf einen Gewinn von über 200.000 Euro. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der nun klagende Unternehmer vertrat weiterhin die Auffassung, für die Gewinngrenze sei nur der „reine“ Bilanzgewinn maßgeblich, ohne außerbilanzielle Hinzurechnungen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Begriff „Gewinn“ im Zusammenhang mit der Gewinngrenze des § 7g EStG ist nach Auffassung des Gerichts der steuerliche Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dieser umfasse nicht nur den Bilanzgewinn, sondern auch alle außerbilanziellen Korrekturen, also Hinzurechnungen und Kürzungen. Dazu gehöre ausdrücklich auch die Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG.


Privatnutzung Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer
04.04.2026

Der für Arbeitnehmer entwickelte Anscheinsbeweis zur privaten Nutzung eines überlassenen Dienstwagens ist laut Bundesfinanzhof (BFH) auf Gesellschafter-Geschäftsführer nicht übertragbar. Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug unbefugt privat, gelten eigenständige Beurteilungsmaßstäbe. Insbesondere kann nicht allein aus der Überlassung auf eine steuerlich relevante Privatnutzung geschlossen werden (Az. I B 17/24).

Der BFH stellte zunächst klar, dass die Rechtsprechung auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses zugeschnitten ist. Bei Arbeitnehmern bestehe typischerweise ein Über-/Unterordnungsverhältnis, in dem die private Nutzungsmöglichkeit regelmäßig arbeitsvertraglich geregelt sei. Werde ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, könne deshalb typischerweise auf eine entsprechende tatsächliche Nutzung geschlossen werden. Diese Grundsätze seien jedoch nicht ohne Weiteres auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar.

Bei einer unbefugten Privatnutzung fehle es zudem an einer wirksamen Überlassung zur privaten Nutzung. In solchen Fällen könne nicht allein aus dem Umstand, dass ein Fahrzeug zum betrieblichen Vermögen gehört und dem Geschäftsführer zur Verfügung steht, auf eine steuerlich relevante Privatnutzung geschlossen werden. Der bloße Zugriff auf das Fahrzeug ersetze nicht den Nachweis einer tatsächlichen privaten Verwendung.

Der BFH hat daher entschieden, dass der für Arbeitnehmer entwickelte Anscheinsbeweis hier nicht anwendbar ist. Für die Annahme eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen zur tatsächlichen Privatnutzung.


Rentenerhöhung zum 01.07.2026
04.04.2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte unter Bezugnahme auf Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund mit, dass die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigen.

Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Die Veränderung der Sozialabgaben bei den Beschäftigten und Rentenbeziehenden spielt ebenfalls eine Rolle.

Der aktuelle Rentenwert von gegenwärtig 40,79 Euro wird zum 1. Juli 2026 auf 42,52 Euro angehoben. Dies entspricht der Rentenanpassung von 4,24 Prozent.

Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettsbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündigung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.


Bewirtungskosten und E-Rechnung
03.04.2026

Mit Schreiben vom 19.11.2025 hat sich das BMF dazu geäußert, wie sich die neue E-Rechnungspflicht auf die Nachweisführung bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auswirkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Für die vollständige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen gilt:
  • Bewirtungsrechnung: Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann in digitaler Form übermittelt werden. Der Steuerpflichtige kann eine Bewirtungsrechnung in Papierform im Nachhinein digitalisieren (digitalisierte Bewirtungsrechnung).

  • Eigenbeleg: Der Eigenbeleg mit den Angaben zu Anlass der Bewirtung und den Teilnehmenden wird vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert. Die erforderliche Autorisierung für diesen Schritt ist vom Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben zu gewährleisten. Änderungen der Angaben müssen dokumentiert werden.

  • Verknüpfung von Digital zu Digital: Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung oder dem Kassenbeleg über die Bewirtung zusammengefügt werden. Für den Betriebsausgabenabzug genügt es, wenn ausschließlich ein Verweis vom digitalen oder digitalisierten Eigenbeleg auf die digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnung oder den Kassenbeleg über die Bewirtung angebracht wird. Die Zuordnung des Eigenbelegs zu der entsprechenden Bewirtungsrechnung ist sicherzustellen.
Wird nur die Bewirtungsrechnung digital aufbewahrt, der Eigenbeleg aber noch in Papierform erstellt und aufbewahrt, muss die eindeutige Zuordnung der Belege aus beiden getrennten Ablagen gewährleistet sein.


BMF FAQ zu Aktivrente
03.04.2026

Seit Jahresbeginn können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht dazu wichtige Fragen und Antworten.

Dieser greift – wenn auch rechtlich unverbindlich – relevante Anwendungsfragen der Steuerfreiheit auf.

Entscheidend für die Steuerfreiheit ist allein die aktuelle Beschäftigung. Liegt ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, kann der Freibetrag genutzt werden – unabhängig davon, ob die Person zuvor selbstständig oder verbeamtet war. Das BMF ergänzt eine Klarstellung für geschäftsführende Gesellschafter. Bei ihnen hängt die Steuerfreiheit davon ab, ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Zudem stellt das BMF klar, dass Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Boni) grundsätzlich steuerfrei sind. Aber: Nur soweit sie zusammen mit dem laufenden Lohn den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten und auf Zeiträume entfallen, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt waren.

Auch die aufgeworfene Frage nach der Umsetzung der Steuerbefreiung bei mehreren Dienstverhältnissen hat das BMF geklärt. Da die Steuerbefreiung beim Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein Dienstverhältnis beschränkt ist, können nicht ausgeschöpfte Freibetragsanteile nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgeschöpft werden.


Corona-Hilfen keine steuerbegünstigte Entschädigung
02.04.2026

Außerordentliche Einkünfte, z. B. Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als er normalerweise erhalten hätte. Durch die Vergünstigung möchte der Steuergesetzgeber Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingtes höheres Einkommen bei regulärer Besteuerung nachziehen würde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass bezogene Corona-Finanzhilfen nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern sind. Für die Vergünstigung fehlt eine Zusammenballung von Einkünften. Die Corona-Hilfen sind in dem Jahr zu versteuern, in dem ohne die Einschränkungen infolge der Pandemie mutmaßlich höhere Betriebseinnahmen geflossen und damit auch ein höherer Gewinn erzielt worden wäre.

Hinweis: Seit dem Beginn der Corona-Pandemie hatten Bund und Länder zahlreiche Hilfsprogramme geschnürt. Insgesamt wurden aus diesen Programmen rund 60,1 Mrd. Euro ausbezahlt.


Homeoffice und steuerliche Folgen
02.04.2026

Wer als Selbstständiger oder Gewerbetreibender Kosten für ein Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie geltend macht und es zum Mittelpunkt der Tätigkeit erklärt, muss mit steuerlichen Folgen rechnen. Das Arbeitszimmer kann zu Betriebsvermögen werden. Dies bedeutet, dass bei Aufgabe der Tätigkeit oder Verkauf der Immobilie stille Reserven zu versteuern sind. Stille Reserven können durch die Wertsteigerung der Immobilie oder durch die geltend gemachten Abschreibungen entstehen.

Dies gilt nur bei eigenen Immobilien, bei Mietern trifft dies nicht zu.

Ab dem 1. Januar 2026 wird die steuerliche Behandlung von Arbeitszimmern im Eigenheim vereinfacht: Räume bis 30 qm oder mit einem Wert von max. 40.000 Euro gelten nicht mehr automatisch als Betriebsvermögen, was die Steuerlast bei Betriebsaufgabe senkt. Die Neuregelung nach § 8 EStDV begrenzt jedoch den Abzug grundstücksbezogener Kosten.

Ist ein Arbeitszimmer einmal als Betriebsvermögen eingestuft, bleibt dies so, bis zur Beendigung der betrieblichen Tätigkeit.


E-Autos und Abschreibung
01.04.2026

Unternehmen, die für ihren Betrieb im Zeitraum vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 ein reines Elektrofahrzeug anschaffen, profitieren von der neuen E-Auto-Abschreibung (Turbo-AfA) nach § 7 Abs. 2a EStG.

Im ersten Jahr können 75 % der Anschaffungskosten, im zweiten 10 %, im dritten und vierten Jahr 5 % abgeschrieben werden. Im fünften Jahr beträgt die Abschreibung 3 % und im sechsten Jahr sind es 2 %.

Bisher war nicht klar geregelt – weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung – ob diese Turbo-AfA nur bei fabrikneuen E-Autos angewendet werden darf, oder auch bei gebrauchten E-Fahrzeugen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dem „Zentralverband für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe“ in einem Schreiben Ende November 2025 bestätigt, dass auch der Kauf von gebrauchten Elektrofahrzeugen nach § 7 Abs. 2a EStG begünstigt ist.


März 2026

Vorsteuerabzug bei Wechsel zur Regelbesteuerung
06.03.2026

Das BMF hat in einem Schreiben vom 10.11.2025 zur Frage des Vorsteuerabzugs beim Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung und umgekehrt Stellung genommen. Der Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz wurde entsprechend angepasst. U.a. enthält das Schreiben folgende Inhalte: • Bei einem Übergang von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung scheidet ein Vorsteuerabzug aus Leistungen vor dem Übergang regelmäßig aus. • Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt allerdings eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein Vorsteuerabzug nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG in Betracht kommt. • § 15a UStG ist auch im umgekehrten Fall des Übergangs zur Besteuerung als Kleinunternehmer zu beachten. • Die Regelung ist für alle offenen Fälle anzuwenden. • Als Übergangsregelung wird es allerdings nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die alte Fassung des UStAE berufen und Vorsteuer entsprechend berücksichtigen

Umsatzsteuererklärung und USt-VA 2026
05.03.2026

Durch einige gesetzliche Neuregelungen haben sich Änderungen in den Formularen und Auswirkungen auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung ergeben:
Für bis zum 01.01.2026 eingelagerte und nach dem 31.12.2025 ausgelagerte Ware gibt es eine gesetzliche Übergangsregelung, nach der die Vorgaben zur Auslagerung und der damit einhergehenden Besteuerung für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 31.12.2029 erhalten bleibt. Die Steuerbefreiungen für die sog. Umsatzsteuerlagerregelung ist zum 31.12.2025 entfallen, sodass eine Übergangsregelung für bis dato eingelagerte und bislang noch nicht ausgelagerte Ware notwendig war.

Der auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendende Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte ist um den zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Satz für den pauschalierten Vorsteuerbetrag zu mindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in den entsprechenden Kennzahlen zu erfassen. Der seit 01.01.2025 anzuwendende und bislang auch für 2026 geltende Steuersatz beträgt 7,8 %.

Neu ist darüber hinaus, dass es nun gesonderte Eintragungsmöglichkeiten für die Erfassung der Bemessungsgrundlage und der Umsatzsteuer für die Reiseleistungen und für Umsätze gibt, die der Differenzbesteuerung des § 25a UStG (u. a. Gebrauchtgegenstände) unterliegen.

Ebenfalls neu ist eine Eintragungsmöglichkeit für die Bemessungsgrundlage eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, wenn der erste Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes diese schuldet.


Neue Auslandsreisepauschalen 2026
04.03.2026

Für beruflich bedingte Auslandsreisen berücksichtigen die Finanzbehörden Mehraufwendungen für Verpflegung regelmäßig als Werbungskosten/Betriebsausgaben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht alljährlich aktualisierte anwendbare Pauschbeträge. Für 2026 gelten die im BMF-Schreiben vom 5.12.2025 veröffentlichten Pauschsätze.

Verändert wurden die Pauschalen u.a. für Albanien, Bulgarien, China usw. und neu in die Länderliste aufgenommen wurden die Länder Pakistan, Rumänien sowie für die Schweiz die Stadt Bern.

Die in der Übersicht zu dem BMF-Schreiben aufgeführten Pauschbeträge für Übernachtungskosten können ausschließlich für eine lohnsteuerfreie Arbeitgebererstattung angewendet werden, nicht aber für den tatsächlichen Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug. Die Pauschbeträge können außerdem für die Geltendmachung von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland verwendet werden.


Steuerbefreiung für E-Autos verlängert
03.03.2026

Mit der Neuregelung in § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz werden Neuzulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2030 (bisher: Ende 2025) befreit. Die zehnjährige Steuerbefreiung gilt bis Ende 2035 (bisher: Ende 2030).

Die Befreiung von der Kfz-Steuer setzt gezielte Kaufanreize für Elektroautos und stärkt damit die Automobilindustrie. Es gilt, die Elektromobilität als Schlüsseltechnologie weiter voranzubringen.

Im Rahmen des Wachstumsboosters wurde für Elektrofahrzeuge eine degressive Abschreibung in Höhe von 75 Prozent der Investitionskosten im ersten Jahr eingeführt. Dies gilt für Elektrofahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft wurden oder werden. Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro, bei Anschaffung ab dem 01.07.2025.


Umsatzsteuer auf digitale Gutscheincodes
02.03.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 25. Juni 2025 (XI R 14/24, XI R 21/21) klargestellt, dass die Übertragung bestimmter Gutscheincodes für digitale Dienstleistungen nach dem 01.01.2019 der Umsatzsteuer unterliegt. Damit setzt der BFH die Vorgaben des EuGH-Urteils C-68/23 vom 18.04.2024 um und präzisiert die Behandlung von Einzweck-Gutscheinen.

Die Übertragung von Einzweck-Gutscheinen löst bereits bei der Ausgabe die Umsatzsteuer aus, da nur deutsche Endverbraucher die Leistungen abrufen können. Dabei ist der Vertriebsweg über Zwischenhändler oder direkt beim ausgebenden Unternehmen unerheblich. Unternehmen müssen die korrekte steuerliche Behandlung bereits beim Verkauf des Gutscheincodes berücksichtigen.


Grundsteuerreform verfassungsgemäß
02.03.2026

Seit dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer neu nach verschiedenen Bewertungsverfahren berechnet. In 11 Bundesländern wird die Grundsteuer nach dem Ertragswertverfahren ermittelt, unter anderem in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Aus diesen 3 Bundesländern wurden von Wohnungseigentümern vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Klagen eingereicht.

Der BFH hat sich nun in 3 veröffentlichten Urteilen vom 12. November 2025 (Az. II R 25/24; II R 31/24; II R 3/25) detailliert mit den Argumenten der jeweiligen Kläger auseinandergesetzt und geurteilt, dass die Grundsteuerwertermittlung mittels Ertragswertverfahren verfassungskonform ist.

Der Hauptkritikpunkt ist der sog. Gleichheitsgrundsatz. Dieser besagt, dass der Gesetzgeber Regelungen so gestalten muss, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz gleich belastet werden.

Allerdings darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

Nach Auffassung des BFH kann der Gesetzgeber die Praktikabilität den Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit vorziehen, wobei Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf zu nehmen sind, um die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer handhabbar zu halten.


Fristverlängerung Offenlegung
01.03.2026

Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet. Das kommt einer faktischen Fristverlängerung gleich.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) weist gleichzeitig darauf hin, dass die leichte Verschiebung des Beginns der Einleitung der Ordnungsgeldverfahren letztmalig in Betracht kommt.

Diese faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 verschafft mehr Luft und Planungssicherheit.


Februar 2026

Grundstücksteile
06.02.2026

Grundstücksteile müssen nur dann als steuerliches Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Der Gesetzgeber hat mit der 7. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen die geltenden Wertgrenzen und deren Anwendung aktualisiert. So gilt ab 01.01.2026 neu eine Quadratmetergrenze. Eine Prüfung des Grundstückswerts ist erst notwendig, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil 30 qm überschreitet. Bis zur Grenze von 30 qm muss kein Ansatz erfolgen. Bei mehr als 30 qm gilt dies ebenfalls, wenn der Grundstückswert 40.000 Euro nicht übersteigt. Wichtig ist, dass es sich um aktuelle Werte handelt, eine Überprüfung also jährlich notwendig wird, solange der Grundstücksteil im Privatvermögen verbleibt.

In den Fällen, in denen vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Grundstücksteil im Privatvermögen belassen wird, ist ab 2026 kein Abzug der anteiligen AfA mehr möglich. Weitere betriebsbezogenen Aufwendungen können jedoch wie bisher als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für die bis 2025 geltenden Grenzen von 20 % und 20.500 Euro ist dagegen bei einem im Privatvermögen verbliebenen Grundstücksteil von untergeordneter Bedeutung ein entsprechender AfA-Anteil zu berücksichtigen.


Umsatzsteuerformulare 2026
05.02.2026

Mit Schreiben vom 29.12.2025 hat die Finanzverwaltung die neuen USt-Vordruckmuster bekanntgegeben:
  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
  • USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der
Sondervorauszahlung 2026


Digitale Steuerbescheide
04.02.2026

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sollte ab 01.01.2026 von einem Postversand auf digital umgestellt werden. Insbesondere für viele Steuerbescheide bedeutet dies, dass keine Einwilligung zum elektronischen Datenabruf oder zur elektronischen Bekanntgabe mehr vorliegen muss und die Steuerpflichtigen stattdessen selbst einen Widerruf beantragen müssten, wenn diese einen Papierbescheid bevorzugen. Aufgrund zahlreicher Kritik und Umstellungsprobleme hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Mindeststeuergesetzes die Einführung der Regelung abgemildert und in dieser Form auf den 01.01.2027 verschoben.

Ab 01.01.2026 sollen nun Steuerbescheide u.ä. zum digitalen Abruf bereitgestellt werden, für welche bereits bisher eine Einwilligung der Steuerpflichtigen dazu vorlag. Eine postalische Bekanntgabe bleibt in den übrigen Fällen möglich bei einer fehlenden Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe oder einem Antrag auf postalische Bekanntgabe.

Die digitale Bekanntgabe gilt zwar weiterhin, der Gesetzeswortlaut räumt dem Bearbeiter jedoch mehr Spielraum ein. Steuerpflichtige müssen daher grundsätzlich ab dem 01.01.2026 eine postalische Bekanntgabe des Verwaltungsakts ausdrücklich beantragen, wenn sie sicher gehen wollen und ihre Steuererklärungen elektronisch übermittelt haben. Eine Nichteinwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist dafür nicht ausreichend. Ein Widerruf ist laut einer Pressemitteilung des Landesamts für Steuern (LfS) Rheinland-Pfalz vom 26.01.2026 jedoch nicht notwendig und derzeit auch noch nicht möglich.

Wichtig ist dies für die Bekanntgabe und der damit zusammenhängenden Fristen, wie z.B. der Einspruchsfrist. Ein elektronisch bereitgestellter Bescheid gilt vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben, auch bei Nichtabruf oder verspätetem Abruf. Der Grund dafür ist ebenfalls unerheblich.


Sachentnahmen ab 2026
03.02.2026

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 die ab 2026 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01.-31.12.2026 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird.

Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, sind seit 2023 separat zu berücksichtigen und müssen einzeln aufgezeichnet werden. Darunter fallen insbesondere Tabakprodukte, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte oder Sonderposten.

Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


Restaurationsumsätze und Umsatzsteuer
02.02.2026

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 22.12.2025 die Anpassung im Umsatzsteueranwendungserlass hinsichtlich der Restaurant- und Verpflegungsleistungen bekannt gegeben.

Kombiangebote, wie Buffets bzw. All-Inclusive-Pakete, können aus Vereinfachungsgründen pauschal aufgeteilt werden mit 30 % für Getränke sowie 15 % für bestimmte Zusatzleistungen. Diese Regelung wurde bereits während der zeitlichen Befristung (01.07.2020 bis 31.12.2023) angewendet.

Für den Jahreswechsel gilt, dass die Leistungen in der Silvesternacht, unabhängig von der Uhrzeit der Abgabe, durchgehend mit 19 % versteuert werden dürfen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


E-Rechnung und Anforderungen
01.02.2026

Mit Schreiben vom 15.10.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Regelungen zur E-Rechnungspflicht aktualisiert. Dabei geht es vordergründig um neue Regelungen bei Fehlern, die damit zusammenhängende steuerliche Anerkennung und die Folgen für den Vorsteuerabzug.

Nur strukturierte, automatisiert verarbeitbare Formate einer E-Rechnung, deren Datensatz elektronisch übermittelt wird, werden anerkannt. Dabei müssen alle für den Vorsteuerabzug relevanten Pflichtangaben enthalten sein. Weil Anlagen nicht elektronisch verarbeitet werden können, ist zudem ein bloßer Verweis in der E-Rechnung auf Angaben in Anlagen schädlich. Dies gilt nicht für andere ergänzende Angaben, wie z.B. eine Arbeitszeitliste.

Unternehmer, die eine E-Rechnung annehmen müssen, sollten daher die Rechnung immer prüfen. Dies ist mit sog. Validierungssoftwares möglich. Das BMF unterscheidet dabei zwischen Format- und Geschäftsregelfehlern. Während Formatfehler dazu führen, dass mithin eine sonstige Rechnung vorliegt, stellen Geschäftsregelfehler sog. Inhaltsfehler dar. Sind davon die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben betroffen, liegt eine nicht ordnungsmäßige Rechnung vor.

Weitere Punkte des BMF-Schreibens betreffen die Übergangsfristen, Archivierung und GoBD-Anforderungen. Eine ausschließliche Ablage des PDF-Dokuments ist nicht ausreichend.


Bewirtung und Nachweis
01.02.2026

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 19.11.2025 die Regelungen zur Nachweisführung für den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen angepasst. Hintergrund ist die Einführung der E-Rechnung. Entsprechend wurden die Punkte zum Inhalt der Bewirtungsrechnung angepasst, z.B. zu handschriftlichen Notizen. Wie bisher gilt zudem, dass die Bewirtungsleistungen einzeln zu bezeichnen sind und daher die Angabe „Speisen und Getränke“ nicht genügt.

Bewirtungsrechnungen können als E-Rechnung oder als sonstige Rechnung erstellt werden. Für die Anerkennung als Betriebsausgabe ist die zeitnahe Erstellung des Bewirtungsbelegs sowie eine entsprechende Verknüpfung mit der Bewirtungsrechnung notwendig. Kassenbelege über 250 Euro können nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt werden. Nur handschriftliche oder maschinell erstellte Rechnungen sind nicht ausreichend.

Das BMF geht auch auf Besonderheiten ein, wie unbare Zahlungen, Ausfall der TSE oder Bewirtungen im Ausland. Hier trifft den Steuerpflichtigen die Dokumentationspflicht. Die Einhaltung der GoBD-Vorgaben ist notwendig, insbesondere sollte eine entsprechende Verfahrensdokumentation vorliegen.

Für bis zum 31.12.2024 stattgefundene Bewirtungen gilt das BMF-Schreiben vom 30.06.2021 weiterhin.


Januar 2026

Gesellschafter-Darlehen und Zinsen
06.01.2026

Mit Urteil vom 17.09.2025 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass eine vor Fälligkeit vereinbarte Verlängerung („Prolongation“) von Zinsforderungen eines beherrschenden Gesellschafters gegenüber seiner Kapitalgesellschaft nicht zu einem Zufluss der Zinsen zum Zeitpunkt der Vereinbarung führt. Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2017 mit seiner spanischen Gesellschaft die Laufzeit eines Darlehens und der darauf aufgelaufenen Zinsen vor deren Fälligkeit bis Ende 2022 verlängert.

Darin sah das Finanzamt einen Zufluss der Zinsen im Jahr 2017. Dies verneinte der BFH, denn nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG fließen Einkünfte erst mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu. Diese wird nicht durch eine bloße Fälligkeitsverschiebung erlangt. Im Streitfall lag indes weder ein Ersatz der alten Forderung durch eine neue (Novation) vor, noch kommt die Sonderregelung für beherrschende Gesellschafter zur Anwendung, da die Zinsforderung nie fällig war. Selbst eine gesellschaftsbedingte Prolongation sei zulässig und führte weder zu einem steuerlichen Zufluss noch zu einer verdeckten Einlage (BFH-Urteil vom 17.09.2025 Az. VIII R 30/23). Damit grenzt sich der BFH von früherer Rechtsprechung zum Zufluss in einem Stundungsfall ab (BFH-Urteil vom 05.10.2005 Az. VIII R 9/93).


Sonder-AfA bei Abriss und Neubau
06.01.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt voraus, dass zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.

Im vorliegenden Fall wurde ein vermietetes Einfamilienhaus abgerissen, welches sanierungsbedürftig, aber noch funktionsfähig war. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, derebenfalls vermietet wurde. Die reguläre Abschreibung wurde seitens der Finanzverwaltung berücksichtigt, jedoch nicht die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau. Die Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos.

Der BFH hat die Revision zurückgewiesen und die Sichtweise der Vorinstanz bestätigt. Es war von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen und das in einem unmittelbar zusammenhängenden Zeitraum.


PV-Anlage und IAB
05.01.2026

Mit Urteil vom 22.10.2025 (Az. 10 K 162/24) entschied das Finanzgericht (FG) Hessen, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) für die Anschaffung einer PV-Anlage nicht möglich ist, wenn der mit der Anlage erzeugte Strom zu einem erheblichen Teil privat verbraucht wird.

Der Kläger hatte 2021 für die geplante Anschaffung einer PV-Anlage auf seinem Einfamilienhaus einen IAB in Höhe von 50 % gebildet. Nach Inbetriebnahme 2022 nutzte er jedoch über 90 % des erzeugten Stroms im eigenen Haushalt. Das Finanzamt versagte daraufhin den IAB wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht und der vorwiegenden privaten Nutzung. Das FG bestätigte diese Sicht: Eine PV-Anlage ist nur dann ein begünstigtes Wirtschaftsgut, wenn diese nahezuausschließlich betrieblich genutzt wird, d. h. mindestens zu 90 % Strom ins Netz einspeist oder verkauft werden.

Da aufgrund dessen die Voraussetzungen für die Bildung eines IAB nicht vorlagen, kam es im vorgelegten Streitfall nicht auf die Fragen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG und deren Rückwirkung an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen (Az. III R 39/25).


Kürzere Gebäude-Nutzungsdauer
05.01.2026

Mit Schreiben vom 01.12.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sein Schreiben zur AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vom22.2.2023 - IV C 3 - S 2196/22/10006 :005 aufgehoben (- IV C 3 - S 2196/00040/006/008).


Wallbox und USt
05.01.2026

Eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene stellt klar, dass die Installation einer Wallbox nicht als Bauleistung gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG anzusehen ist, da es sich um eine eigenständige Leistung handelt, die nicht unmittelbar mit der Bausubstanz verknüpft ist. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig eine Leistungserweiterung oder zusätzliche Arbeiten an der Stromleitung erfolgen.

Bauleistungen dienen unmittelbar der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist entsprechend auf die Installation einer Wallbox nicht anzuwenden.


Der digitale Fahrzeugschein
04.01.2026

Der Fahrzeugschein kann ab jetzt als digitaler Nachweis in der sog. „i-Kfz-App“ gespeichert werden. Bei einer Verkehrskontrolle ist so der Abgleich mit dem Handy möglich. Auch in anderen Bereichen ist der digitale Schein von Vorteil, z.B. bei einem Werkstattbesuch oder für die Versicherung. Der Nachweis für die Erfüllung der Mitführpflicht kann zwar seit Anfang November digital erfüllt werden, aktuell sollten Sie das Papierdokument jedoch weiterhin dabei haben, auch wenn ein Abruf im Offline-Modus möglich sein soll. Im Ausland wird die „i-Kfz-App“ dagegen noch nicht akzeptiert. Die Anwendung ist kostenlos. In der App können mehrere Fahrzeuge verwaltet werden. Die Anzeige umfasst in übersichtlicher Darstellung alle relevanten technischen und persönlichen Daten der Zulassungsbescheinigung Teil I. Außerdem aktualisiert die App Informationen wie HU-Termine automatisch und hat auch eine hilfreiche Erinnerungsfunktion. Zusätzlich ist ein befristetes Teilen des Fahrzeugscheins mit anderen Personen möglich. Für die Einrichtung der App ist in der Regel ein Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion zur Identifizierung erforderlich.


Künstlersozialkasse ab 2026
03.01.2026

Ab 01.01.2026 sinkt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung von derzeit 5 % auf 4,9 %. Außerdem wird die Bagatellgrenze für die Abgabepflicht von 700 Euro auf 1.000 Euro angehoben.

Die Bagatellgrenze gilt für solche Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen generieren und dafür selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder unabhängig vom Unternehmenszweck Werke von selbständigen Künstlern und Publizisten nutzen (Generalklausel), jedoch NICHT für typische Verwerter, wie z.B. Theater, Galerien, Verlage usw.

Maßgeblich ist die Entgeltsumme der Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten innerhalb eines Kalenderjahres. Die gesetzliche Meldung über die Entgelte ist bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse abzugeben, welche die Künstlersozialabgabe berechnet.


Homepage und Online-Shop
02.01.2026

Die steuerliche Beurteilung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Domains, Homepages und Shopsystemen ist abhängig vom Wirtschaftsgut und den Aufwendungen an sich.

Bei der Neuerstellung einer Domain liegt ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut mit entsprechenden Anschaffungskosten vor, die bei einem Erwerb aktiviert werden. Eine Homepage stellt dagegen ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar, das nur linear abgeschrieben werden kann. Da eine Homepage jedoch kein digitales Wirtschaftsgut im Sinne des BMF-Schreibens vom 22.02.2022 ist, darf nicht von einer einjährigen Nutzungsdauer ausgegangen werden. Laut einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt vom 22.03.2023 ist eine Schätzung der Nutzungsdauer mit drei Jahren zulässig.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang das Aktivierungsverbot für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter. Entsprechende Personalkosten o.ä. sind daher sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Ausschlaggebend ist hier auch die Vertragsgestaltung mit einem beauftragten IT-Unternehmen durch einen Dienstleistungsvertrag.

Eine Internet-Shopsystem-Software dagegen zählt zur Betriebs- und Anwendersoftware und kann gemäß BMF-Schreiben vom 22.02.2022 über eine einjährige Nutzungsdauer ohne P.R.T. abgeschrieben werden. Sofort abzugsfähig sind zudem laufende Kosten, die lediglich eine Anpassung an Inhalt und technischen Fortschritt umsetzen bzw. unwesentliche Änderungen beinhalten.


Rechnungskorrektur und Endverbraucher
01.01.2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 01.08.2025 (Az. Rs. C-794/23) seine Rechtsprechung zu den Folgen eines falschen Steuerausweises präzisiert. Grundsätzlich schuldete ein Unternehmer die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer. Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2022 (Az. Rs. C-378/21) milderte der EuGH die Folgen jedoch ab, wenn es sich um Rechnungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher handelte, was auch eine Änderung der Sichtweise der Finanzverwaltung nach sich zog (BMF-Schreiben vom 27.02.2024).

Im aktuellen Streitfall ging es jedoch um Rechnungen an Endverbraucher und zu einem geringen Anteil an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Eine Trennung war aufgrund der Vielzahl der Umsätze im Nachhinein nicht mehr möglich. Klargestellt hatte der EuGH nun, dass es sich bei Endverbrauchern nur um Privatpersonen handeln dürfe, womit selbst Unternehmer mit Ausschlussumsätzen oder solche, die Leistungen für ihren privaten Bereich empfangen,auszuschließen sind. Grundsätzlich ist zudem jede einzelne Rechnung zu betrachten.

Daraus ergibt sich, ob die USt geschuldet wird oder nicht. Aus Billigkeitsgründen lässt der EuGH jedoch eine Schätzung der Umsätze zu, wenn eine Einzelfallprüfung faktisch nicht möglich ist. Die Schätzung der Anteile muss dabei unter Zugrundelegung von objektiven, aktuellen und nachvollziehbaren Daten vorgenommen werden. Grundsätzlich ist diese auch durch die Finanzämter oder Gericht möglich, kann aber entsprechend vom Steuerpflichtigen widerlegt werden.







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